ALG II Bezug seit November Kindergeldnachzahlung an das Amt zurück zahlen?

5 Antworten

Zuflußprinzip § 11 SGB-II

Eine Kindergeldnachzahlung, die im Leistungszeitraum zufließt, ist anzurechnen, selbst wenn es für Zeiträume erfolgt, die vor dem Leistungsbezug lag.

Man sollte aber sicherheitshalber überprüfen, ob das Kindergeld nicht schon fiktiv als Einkommen berücksichtigt wurde; das Jobcenter kann, sofern die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich vorliegen, Kindergeld als Einkommen anrechnen, selbst wenn es nicht beantragt wird - der Anspruch alleine reicht zur Anrechnung aus.

Sollte das Kindergeld fiktiv angerechnet worden sein, dann ist die Nachzahlung natürlich nicht noch einmal anzurechnen.

Hier gilt das Zuflussprinzip !

Das bedeutet,es kommt nicht darauf an,aus welchem Zeitraum dieses Guthaben stammt,sondern nur,wann du dieses auf dein Konto bekommst und wenn es im Leistungsbezug aufs Konto kommt,dann wird es auf den Bedarf angerechnet.

Eine Ausnahme würde es hier nur geben,wenn du zwar Kindergeld beantragt hättest,dass Jobcenter es dir auf den Bedarf angerechnet hätte,obwohl du es noch gar nicht bekommst,dann würde dir die Nachzahlung zustehen.

Es ist nun mal so,alles was du vor der Antragstellung schon hattest,ist Vermögen und alles was danach kommt,ist als Einkommen auf den Bedarf anzurechen.

Leider ist die Rückzahlungsforderung gerechtfertigt. Denn bei Bezug von Leistung nach SGB II wird das Kindergeld in dem Monat berücksichtigt, in dem es dem Empfänger zugeflossen ist, auch dann, wenn es sich um Ansprüche aus Monaten handelt, in denen keine Leistungen nach SGB II beantragt oder bewilligt waren. Aus demselben Grund sind auch Steuerrückzahlungen etc. nicht als Vermögenswert unbeachtlich, solange die Erstattung in den entsprechenden Bezugsmonat fällt.

Grundsätzlich ist Kindergeld (KG) während des Alg II-Bezugs im Anspruchsmonat anzurechnen, da es in diesem auch zufließt (Zuflussprinzip). In Fällen, in denen trotz Kindergeld-Anspruch tatsächlich kein Kindergeld gezahlt wird und der SGB II-Träger deshalb ohne Kindergeld-Anrechnung leistet, ist bei der Familienkasse ein Erstattungsanspruch (EA) anzumelden, so dass bei einer späteren Nachzahlung das Kindergeld direkt an die Grundsicherungsstelle gezahlt wird und so zeitraumidentisch berücksichtigt werden kann.

aus infoblatt der Arbeitsagentur.de

Ne das ist nicht richtig, was vor dem Bezug der ALG2 Leistungen war, ist nicht relevant. Es sei denn, du hast auch einen ALG2 Nachzahlung bekommen, da du schon viel früher dieses beantragt hast.

FordPrefect  28.04.2015, 13:51

Nein, das ist falsch. Gem. § 11 SGB II gilt hier das strikte Zufluss-Prinzip. Auf welchen Berechnungsmonaten dieser Zufluss basiert, ist diesbezüglich unerheblich.