Ägypter - Familienzusammenführung auch bei minderjährigen schwangeren möglich?
Hallo.
Meine minderjährige Tochter wurde nach mehrmaliger Mahnung von mir trotzdem im Ägypten Urlaub von einen volljährigen Ägypter schwanger. Er möchte jetzt unbedingt zu ihr nach Deutschland kommen und bei uns wohnen und die beiden wollen gemeinsam das Baby erziehen.
Was muss ich denn jetzt alles beantragen? Kennt sich da jemand besser aus als ich? Ich bin damit echt überfordert.
Muss bei einer Vaterschaftsanerkennung der Vater anwesend sein?
Sollte man das Besuchervisum erst für einen Zeitraum kurz vor der Geburt beantragen?
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Was ist das denn überhaupt für ein Mann? Ihr Freund? Eine flüchtige Urlaubsbekanntschaft?
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Leider seit Dezember ihr Freund. Sie liebt ihn
2 Antworten
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warum ein Besuchervisum? Das läuft ab, und er muss wieder zurück. Er soll ein Visum zur Familienzusammenführung zu seinem minderjährigen Kind beantragen. Zudem soll er umgehend dafür sorgen, einen Deutschkurs beim Goetheinstitut zu machen. Wenn er bei Dir wohnen soll, musst Du ausreichend Wohnraum und Einkommen für Euch alle nachweisen und eine Verpflichtungserklärung abgeben, dass Du alle anfallenden Kosten übernimmst.
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Da der FS ihn beherbergen will und nicht heiraten, muss er das auch gewährleisten können. So mein Kenntnisstand. Das mit dem Deutschkurs stimmt natürlich.
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Da der FS ihn beherbergen will und nicht heiraten, muss er das auch gewährleisten können. So mein Kenntnisstand.
AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 2 sagt etwas anderes.
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Greift hier nicht auch folgendes Urteil?
http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/6c990a56a9c95511fc8db7f0855958ba,1a7...
Will ein Ausländer zu seinem bereits in Deutschland lebenden ausländischen Ehepartner nachziehen, muss grundsätzlich der Unterhaltsbedarf beider Eheleute sowie der mit ihnen zusammen lebenden minderjährigen Kinder gedeckt sein. Es reicht nicht aus, wenn der nachziehende Ehegatte mit seinen Einkünften bei isolierter Betrachtung zwar seinen eigenen Bedarf sicherstellen könnte, er für seinen Ehepartner und seine Kinder aber auf öffentliche Sozialleistungen angewiesen ist. Das hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig heute entschieden (BVerwG 1 C 20.09)
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Natuerlich nicht. Hier will doch kein Auslaender zu seinem in Deutschland lebenden auslaendisschen Ehepartner nachziehen, sondern ein Auslaender zu seinem minderjaehrigen deutschen Kind.
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stimmt auch wieder. Ich kaue so innerlich darauf herum, wie ein Elternteil eines deutschen Kindes gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters sein Recht auf Einreise und Aufenthalt praktisch durchsetzen sollte. Und inwieweit es da eben der Kooperation des anderen Elternteils bedarf. Gesetzlich ist klar, das Kind hat ein Recht auf beide Eltern. was wäre wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht hätte? Dann bestünde immer noch ein Umgangsrecht, aber ist der Aufenthalt des Vaters dann nicht an die aktive Sorge gebunden? Da gerate ich echt an meine Grenzen.
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Das auslaendische Elternteil muss natuerlich sorgepflichtig sein. Das ginge hier ganz einfach ueber eine Vaterschaftsanerkennung. Nur wenn die deutsche Mutter nicht zustimmen wuerde (was hier aber offensichtlich nicht der Fall sein wird), waere der etwas unangenehmere Weg ueber eine Vaterschaftsfeststellung zu beschreiten.
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Welche Voraussetzung für Familienzusammenführung?
Ehe- und Lebenspartner
Beide Ehepartner müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
In der Regel müssen Sie sich als nachziehende Person auf einfache Art und Weise im Alltag auf Deutsch verständigen können. ...
Es muss genügend Wohnraum vorhanden sein.
Der Lebensunterhalt für die Familie muss gesichert sein.
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Meine Tochter ist nicht minderjährig, er ist volljährig
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Also sind beide volljährig, wenn deine Tochter nicht minderjährig ist?
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Sorry. Meine Tochter ist minderjährig. Das nicht war falsch
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Der Freund deiner Tochter sollte sich beim deutschen Konsulat erkundigen.
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Ah okay. Er meinte zu meiner Tochter ich müsste da ihn Deutschland etwas regeln
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Ja sicher. Du auch. Wende dich an das BAMF unter meinem Link
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Hier geht es aber gar nicht um einen Zuzug zum auslaendischen Ehepartner (dein Link). Die Schwangere scheint Deutsche zu sein.
Aber auch ein Zuzug zum deutschen Ehepartner ist hier nicht beabsichtigt (sie sind ja nicht miteinander verheiratet), sonder ein Zuzug zum deutschen Kind. Da gelten voellig andere Bestimmungen.
Deutschkurs, ausreichender Wohnraum und ausreichendes Einkommen sind beim Nachzug eines sorgepflichtigen Elternteils zum deutschen Kind nicht erforderlich und eine Verpflichtungserklaerung ist es dann auch nicht.
Aber es stimmt natuerlich, dass ein Besuchsvisum hier voelliger Quatsch waere und ein Visum zum Nachzug zum deutschen Kind beantragt werden sollte.