Abschleppen in der Schweiz

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Art. 72 der schweizerischen VRV: Schleppen von Motorfahrzeugen Abs. 1: Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Die kantonale Behörde kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder - bewilligen. Abs. 2: Das geschleppte Fahrzeug muss von einem Führer mit Ausweis gelenkt werden, wenn die Abschleppvorrichtung seine Lenkung nicht gewährleistet. Auf Motorfahrzeugen, die an einem Kran oder auf einem Rolli geschleppt werden, dürfen keine Personen fahren. Abs. 3: Motorfahrzeuge, die nicht selbst gebremst werden können, müssen mit dem Schleppfahrzeug durch eine feste Vorrichtung verbunden sein; ihr Gewicht darf das Betriebsgewicht des Schleppfahrzeugs in der Regel nicht übersteigen. Abs. 4: Motorräder dürfen aufgesattelt an einem Motorfahrzeug - ausgenommen einem Motorrad ohne Seitenwagen - geschleppt werden. Auf dem aufgesattelten Fahrzeug darf niemand Platz nehmen; es darf weder sich lösen noch umkippen können. Mit einem Seil darf nur ein Motorrad in Panne geschleppt werden; sein Führer muss das Seil nötigenfalls sofort lösen können. Abs. 5: Schleppstangen dürfen höchstens 5 m, Schleppseile höchstens 8 m lang sein. Das Seil ist in der Mitte auffällig zu kennzeichnen. Ketten dürfen nicht verwendet werden, bei Motorrädern auch keine metallischen Seile. (siehe hierzu auch § 30 Schweizer Straßenverkehrsgesetz)

Wenn ich das Schweizer Merkblatt (Verkehrsregelnverordnung_ Abschleppen_ Schleppen) über Abschleppen auf Schweizer BAB und Bundesstrassen richtig lese, ist das Abschleppen in der Schweiz grundsätzlich mal genehmigungspflichtig! Es heißt im Merkblatt: Zwischen Abschleppen und Schleppen wird im Genehmigungsverfahren der Schweiz nicht unterschieden. Es gibt also kein Abschleppen im Sinne des Nothilfegedankens wie bei uns in Deutschland, sondern nur ein Abschleppen mittels Abschleppfahrzeuge.

Die Formulierung "der Führer des abgeschleppten Autos" stellt einen gewissen Woderspruch dar. Entweder er führt es, oder er lässt es abschleppen, aber ich verstehe, was Du meinst, denn wer nicht fährt braucht auch keinen Führerschein.

Zum Vorgang des Anschleppens müsste also kein berechtigter Führer anwesend sein, dies könnte auch ein Stellvertreter übernehmen auf Veranlassung, oder mit anderen Worten: ein nicht führerscheinbewehrter Halter.