Ab wann gilt nach einem verkehrsberuhigten Bereich wieder Rechts vor Links?
Hallo,
Wir alle wissen ja, dass Fahrzeuge, die aus einem verkehrsberuhigten Bereich kommen wartepflichtig sind (sprich kein Rechts vor Links). Bei mir im Baugebiet ist es häufig so, dass das Ende des verkehrsberuhigten Bereichs ca. 7 Meter in der Straße angezeigt wird. Jetzt meine Frage: gilt dann an der nächsten Kreuzung (die nach 7 Metern) immer noch kein Rechts vor Links? Für den Querverkehr ist es ja dann schwierig einzusehen, dass die von rechts kommende Straße ein verkehrsberuhigter Bereich ist. Der einzige Hinweis ist der Unterschied von Pflaster zu normaler Straße, aber reicht das? Oder gilt dann wieder ganz normal rechts vor links?
Hier ist nur das Pflaster auffällig.
Schild steht erst mehrere Meter nach der Einmündung.
2 Antworten
Die Kommentare zur StVO (z.B. Hentschel) und die Rechtssprechung gehen davon aus, dass das Zeichen 325.2 (ende der verkehrsberuhigten Zone) nicht mehr als 30 Meter von der nächsten Kreuzung entfernt stehen darf. Daher muss hier ein Fahrzeugführer, der hier aus dem VB kommt Vorrang gewähren.
Zeichen 325.2 sollte nicht weiter als 30 m vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt werden. Ist das “Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs” mehr als 30 m von der Einmündung oder Kreuzung entfernt aufgestellt, fällt das Einfahren in eine andere Straße nicht mehr zweifelsfrei mit dem Verlassen des verkehrsberuhigten Bereiches zusammen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Randnummer 6a zu § 10 StVO; BGH, Urteil vom 20.11.2007 – VI ZR 8/07; LG Gießen, Urteil vom 20.09.1995 – 1 S 216/95).
https://www.stvo2go.de/verkehrsberuhigter-bereich-voraussetzungen/
Danke, sowas habe ich gesucht! Trotzdem finde ich es schwierig, dass es nicht eindeutig für den Querverkehr zu erkennen ist, vor allem bei 30m🙈
Rechts vor Links gilt immer außerhalb des verkehrsberuhgten Bereiches. Und wenn das Schild 1m von der Einmündung weg steht.
Man kommt aber in dem Fall aus einem solchen Bereich und fährt auf die Fahrbahn. Dabei muss man Vorfahrt gewähren.
Das gilt soweit ich weiß auch dann, wenn das Schild einige Meter zuvor steht.
Darauf würde ich aber nicht meinen rechten Kotflügel verwetten.
Manchmal bringt die Rechtssprechung eigenartige Dinge hervor. Dabei ist die STVO an der Stelle relativ eindeutig.
Naja, immerhin hat sich der Bundesgerichtshof mit der Thematik beschäftigt und meint:
Die besonderen Pflichten des § 10 Satz 1 StVO gelten für den Fahrer, der einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann, wenn das Zeichen 326 (Ende) nicht unmittelbar im Bereich der Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne des § 10 StVO erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn das Zeichen 326 nicht mehr als 30 m vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt ist und keine konkreten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.
Was sagt denn der §10 aus? Der sagt nicht Du musst Vorfahrt gewähren gegenüber von Links kommenden, oder? Der sagt nur aus, dass Du da nicht mit Vollgas rausschießen sollst.
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
Ich kenne den Text. Daher nochmal die Frage. Wo steht da, dass da Rechts vor Links nicht gilt, was die eigentliche Eingangsfrage war?
Da müssen wir etwas tiefer gehen.
In 8 StVO heißt es
1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. (...)
Kreuzungen oder Einmündungen bezieht sich auf Fahrbahnen. Verklehrsberuhigte Bereiche haben per Definition keine Fahrbahn (erkennt man z.B. daran, das man nur in markierten Parkflächen parken darf), ergo liegt keine Kreuzung oder Einmündung im Sinne des §8 StVO vor.
In der Anlage 3 zur StVO heißt es zu Zeichen 325.2
Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_3.html
Und du wirst sicherlich nicht davon ausgehen, das bei der Ausfahrt aus einem Grundstück rechts vor links gilt.
Ja aber ja nicht, wenn ein Fahrzeug unmittelbar aus dem verkehrsberuhigten Bereich kommt
Nope. Die Rechtssprechung sagt, das es auch 30m vor der Kreuzung stehen kann und es sich immer noch um ein Verlassen des VB handeln kann.