3. A Verstöße aber kein Entzug?

2 Antworten

Es kommt darauf an, wann die Verstöße begangen wurden und wann die Probezeitmaßnahmen gemäß § 2a Abs. 2 StVG jeweils beendet waren.

1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Verstöße, die zwischen dem ersten Verstoß und der Teilnahme am Aufbauseminar begangen werden, bleiben ohne Probezeitkonsequenzen.
Verstöße, die zwischen dem zweiten Verstoß und der Zwei-Monats-Frist begangen werden, bleiben ebenfalls ohne Probezeitkonsequenzen.

Sollte jetzt tatsächlich ein dritter probezeitrelevanter A-Verstoß vorliegen, so muss erstmal der Bußgeldbescheid rechtskräftig werden. Erst dann meldet die Bußgeldstelle das an die Führerscheinstelle. Von dort aus wird dann die Fahrerlaubnis entzogen. Gemäß § 2a Abs. 5 Satz 3 StVG gilt:

Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins.

Für die Neuerteilung ist keine neue Ausbildung oder Prüfung erforderlich. Möglicherweise ist aber eine MPU fällig.

Wenn es drei einzelne Punkte waren und du die vorherigen Schritte bereits hattest (Aufbauseminar, psychologisches Gespräch), dann wirst du noch Post bekommen.

lg