"Verminderte Intelligenz" = verminderte Schuld-Fähigkeit. Logische Schlussfolgerung: Prof. Dr. Dr. Dr. = höheres Strafmaß?
Bei Gerichts-Prozessen geht es nicht selten um die Frage, ob und in welchem Umfang der Angeklagte schuldfähig ist, also ob er bei Begehung der Tat in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen.
An dieser Stelle fällt dann nicht selten der Begriff "verminderte Intelligenz".
Offensichtlich gibt es also eine direkte Korrelation von Intelligenz und Moral.
Müsste man dann nicht konsequenter Weise auch Leute mit einem IQ von 150 viel härter bestrafen als Leute mit einem Otto-Normal-Gehirn, da sie ja folglich ein stark erhöhtes Maß der Fähigkeit besitzen, Unrecht als solches zu erkennen und sich dessen bewusst zu sein?
4 Antworten
Die Frage ist gut.
Ich fürchte aber, dass ein Urteil immer subjektiv sein wird. Das Gesetz gibt einen Rahmen vor, in dem der Richter sich bewegen kann.
Anwälte auf beiden Seiten versuchen entsprechend ihn und seine Sicht in ihrem Sinne zu ändern oder zu bestätigen.
Gesetzlich wird da aus meiner Sicht kein Unterschied getroffen. Da sind wir wohl alle gleich.
Die Frage ist gut.
Danke. Finde ich auch. :-)
Gesetzlich wird da aus meiner Sicht kein Unterschied getroffen.
Meine Frage ist ja auch, ob es aus - ich nenne es mal philosophisch-juristisch-logischer - Sicht eine Unterscheidung geben müsste?
Das Ding mit der Logik ist, dass sie nicht zwangsläufig mit der Wirklichkeit korreliert und das sich scheinbar wahre Aussagen im geschlossenen System auch aus falschen Ausgangsvoraussetzungen ergeben.
Deine Aussagen verwechseln und verwursteln Intelligenz, Moral und Einsichtsfähigkeit und gehen zudem von der falschen Annahme aus dass Einsichtsfähigkeit bezüglich schuldhaften Verhaltens einer Normalverteilung folgt (wie Intelligenz), während in der Realität davon ausgegangen wird dass es einen den Menschen einer Gesellschaft eigenen Normalzustand darstellt, der nur bei schwerer negativer individueller Abweichung vom Normbereich nicht erreicht wird.
Deshalb geht das Gesetz allgemein von Einsichts-/Schuldfähigkeit aus und prüft dann im Einzellfall, ob aufgrund spezifischer Probleme von verminderter Schuld ausgegangen werden muss. Im StGB §20/21 ist das dargestellt:
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln
Wie Du siehst liegt die Begründung auf „seelischer Störung“, wobei „Intelligenzminderung“ nicht für dumme Menschen steht sondern ein sozial verträglicheres Wort für den alten Begriff „Schwachsinn“ darstellt.
Leute mit hohem IQ Begehen weniger Straftaten und leisten sich besser Anwälte.
übrigens gibt es hier keine Korrelation, sondern nur eine untere Schwelle. Das ist etwas ganz anderes. Die greift nur dann, wenn eine Person schlicht nicht im Stande ist die Konsequenz des eigenen Handelns zu erfassen bzw. Gut von schlecht nicht unterscheiden kann.
übrigens gibt es hier keine Korrelation, sondern nur eine untere Schwelle.
Dann darf man nicht den mathematischen Terminus "vermindert" verwenden, sondern nur von "schuldfähig" und "schuld-unfähig" reden.
Leute mit einem höheren IQ haben häufig auch besser bezahlte Jobs von dem her müssen die ja schon mehr abdrücken wenn sie was anstellen, die Tagessätze berechnen sich ja anhand des Lohns
LG
Juli
Dann beantworte doch mal die Frage mit Ja oder Nein.
Das ist nur der Form halber so. Ellenlange Fragen mit Bandwurm-Sätzen kommen nicht gut an. Inzwischen habe ich ja erklärt, was ich wissen möchte - nämlich, ob ein höheres Strafmaß logisch begründet wäre.
Dann macht Deine Antwort wenig Sinn. Unter Anderem deshalb, weil Tagessätze bei Weitem nicht die einzige juristische Konsequenz bei Rechtsbruch sind.
Mit Deiner Antwort hast Du schon vorrausgesetzt, dass meine Frage eindeutig mit "Ja" beantwortet werden muss.