Sollten Pflichtpraktiken auch nach Mindestlohn bezahlt werden?
Sollten auch Pflichtpraktiken nach Mindestlohn verpflichtend bezahlt werden müssen und zudem alle Unternehmen ab einer bestimmten Größe, ähnlich wie auch beim Schwerbehindertengesetz, verpflichtend Pflichtpraktikanten einstellen müssen?
8 Antworten
Auch Pflichtpraktika sind Praktika, das bedeutet, du sollst lernen und Erfahrungen sammeln. Dabei leistet du keinen vollwertigen Beitrag zum Unternehmenserfolg und folglich steht dir auch keine entsprechende Vergütung zu.
Praktikanten machen Arbeit und müssen betreut werden. Der entsprechende Mitarbeiter muss dafür qualifiziert sein und steht in der Zeit nicht für den Unternehmenszweck zur Verfügung. Das sind zusätzliche Kosten und dazu kann man kein Unternehmen zwingen.
Nein, da steht nicht die Arbeit des Praktikanten im Vordergrund, sondern das die Personen etwas lernt. Da von Praktikanten idr keine nennenswerte Wertschöpfung ausgeht kann die Tätigkeit auch nicht normal entlohnt werden
Nein, sonst werden die Schwierigkeiten (je nach Branche) eins zu finden unüberwindlich.
Nein definitiv kein Mindestlohn. Praktika sind in erster Linie von Nutzen für die Praktikanten selber, da sie sich den Beruf anschauen können.
Für den Betrieb ist ein Praktikant kaum von Nutzen. Realistisch betrachtet ist der Praktikant normalerweise nicht mit der Arbeit des Betriebs vertraut und kann deshalb nur einfache Arbeiten erledigen die ihm erklärt werden und die dann normalerweise vom Personal noch mal auf Korrektheit überprüft werden müssen.
Ein Praktikant macht also eigentlich mehr Arbeit als er selbst erledigt.
Außerdem ist ein Praktikant normalerweise nur über den Zeitraum weniger Wochen im Betrieb, wodurch sich an den Arbeiten die er erledigen kann auch nicht viel ändert.
Ich sehe den Nutzen eines Praktikums für den Betrieb selber eigentlich nur darin, neue mögliche Arbeitnehmer zu finden.
Die Betriebe in denen ich war haben mir aber immer eine kleine Geld Belohnung gegeben. Das ist aber freiwillig und sollte meiner Meinung auch so bleiben.
Was die Annahme von Praktikanten als Verpflichtung angeht, ebenfalls nein wegen der oben genannten Gründe.
Grundsätzlich ja, aber der grösste Teil der Praktikanten ist gemäss Paragraph 22 Absatz Satz 2 wieder davon ausgenommen.
Dabei sollte es auch bleiben, weil auch für Auszubildende das Mindestlohngesetz nicht gilt, Paragraph Absatz 3. Anderenfalls ginge das Angebot an Ausbildungsplätzen zurück.