Bedrohung (§241 StGB) als Antragsdelikt


11.08.2025, 11:00

Ihr habt mit tatsächlichlichen Beispielen meine Meinung geändert vielen Dank.

3 Antworten

Die Bedrohung ist bei uns ein Antragsdelikt, was ich persönlich für Unsinn halte.

Ich nicht.

Denn anscheinend erstreckt sich die Einstufung als Antragsdelikt nur auf Androhung der Taten, die ihrerseits Antragsdelikte sind (§241 V StGB). Da erscheint es dann doch angemessen mit der Bedrohung ebenso zu verfahren wie mir der Straftat an sich. Alles andere wäre m.E. unsinnig.

Da das Thema interessant ist hab ich mal kurz gesucht und dazu diesen Artikel gefunden, der diesen Teil der Norm genauso erklärt wie ich es getan habe (nur vermutlich etwas klarer):

https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2022_2_1602.pdf

Durch die Erweiterung des Drohungsinhalts auf Vergehens-
tatbestände sind auch einige Antragsdelikte zu tauglichen
Drohungsinhaltstaten geworden. (...) Es wäre ein Wertungs-
widerspruch, wenn die Begehung dieser Delikte nur nach
Stellung eines Strafantrags bzw. auf der Grundlage eines be-
sonderen öffentlichen Verfolgungsinteresses verfolgt werden
dürfte, die Androhung derselben Taten hingegen Offizial-
delikt wäre

Nicht sehr sinnvoll, da die Polizei nicht unbedingt einschätzen kann, ob der andere es als Drohung auffasst, oder ob es als eine gemeint ist...


DerStGBMann 
Beitragsersteller
 10.08.2025, 20:39

Wenns eine Drohung ist, dann ist es eine Drohung. „Ich bring dich um“. Gibt ja viele die das als Spaß meinen aber es ist halt eine Bedrohung und dann müssen die halt auch mit den Konsequenzen davon leben.

guitschee  10.08.2025, 20:39
@DerStGBMann

....

Nein, es ist eben keine Drohung, wenn es als Spaß gemeint und auch so aufgefasst wird. Genau das ist der Punkt.

DerStGBMann 
Beitragsersteller
 10.08.2025, 20:43
@guitschee

Spaß ist nicht gleich Spaß. Mit sowas macht man keine Späße.

guitschee  10.08.2025, 20:44
@DerStGBMann

Nur mal so als Beispiel:

Ich bin mal irgendwann mit dem Satz aufgewacht: "Das war guitschee, die würg ich, die würg ich." JEDER, der meinen Vater, der das sagte, kennt und mich und ihn schon mal zusammen gesehen hat, weiß, das ist keine Drohung, das war seinem Ärger geschuldet, darüber, dass ich ihm einen Streich spielte. Mein Vater würde niemals Hand an mich legen. Wir lieben uns heiß und innig. Mein Vater würde nie jemanden würgen, erst recht nicht mich.

Ich bin danach in den Flur gegangen - wo er, meine Mutter und seine neue damals noch Freundin standen. Ich habe ihn, zusammen mit meiner Mutter und besagter Freundin gutmütig ausgelacht und selbstverständlich hat er nichts getan, was schlimmer war, als mich böse anzufunkeln und rumzugrummeln :-D.

Das strafrechtlich zu verfolgen wäre absolut falsch und schwachsinnig.

guitschee  10.08.2025, 20:45
@DerStGBMann

Man kann grundsätzlich mit allem Späße machen, wenn man sicher ist, dass es keiner in den falschen Hals bekommt.

Oh nein! Bitte nicht!!!

Es ist schon fatale Politik, dass schon Vergehenstatbestände für eine Bedrohung ausreichen.

Früher musste dafür eine Verbrechenstatbestand angekündigt werden.

Klassiker: "Ich schenke deinen Kindern Drogen!"

Heute erfüllt schon: "Ich zerkratze dein Auto", um auf Strafantrag hin der Polizei Ressourcen zu stehlen!