Was gilt als "überhöhte Selbstwehr"?
Wenn jemand Gewalt gegen einen ausübt, hat man laut Gesetz das Recht, sich mithilfe von Gewalt zu verteidigen.
Wobei viele über Deutschland sagen, dass man sich hier erstmal mehrmals schlagen lassen muss, bevor man antwortet, damit dein eigenes Straftat nicht zu groß wird, falls du eins bekommst.
Also kann man keine Gewalt anwenden, um sich schon vorher schon zu schützen.
Jetzt kommen Beispiele, für die genaue Fragestellung muss man bis ans Ende scrollen.
Das heißt, wenn jemand unter Einfluss von Alkohol oder anderen Substanzen kommt, was jegliche Verhandlungen unmöglich macht, und das Verlangen hat, mich zu verprügeln, habe ich nicht das Recht, ihn als Erstes zu schlagen, falls ich nicht fliehen kann.
Es gibt ja die typische Situation, wenn jemand in der Bar oder im Club Stress draußen klären will. Wenn man ihn nicht überreden kann, dann wäre das logischste, einfach als erstes zuzuschlagen, am Besten ohne rauszugehen, Zeugen werden vorhanden sein, die auch eure Konversation gehört haben.
Aber ich bin mir sicher, für sowas könnte es auch ein Strafmaß geben können, auch wenn ich unschuldig bin und meine eigene Hat gerettet habe.
Wie misst man eigentlich überhöhte Selbstwehr?
Es gibt Schaden, den ich von einer Person abgekriegt habe und Schaden, den ich Potentiell kriegen könnte.
Wenn jemand mit einem Messer ankommt und ich ihm mit einem jeglichen Gegenstand den Schädel eingeschlagen habe (wir gehen vom Fall aus, dass es keine Langzeitfolgen gab), dann habe ich bloß mich selbst von durchlöcherten Eingeweiden und Lungen gerettet, aber bin trotzdem der Schuldige.
Aber wenn er mich jetzt schon mit dem Messer verletzt hat, darf ich ihm immer noch nicht den Schädel einschlagen.
Vor allem schwierig ist es, wenn man Kampfsport kann, denn wenn man jemandem Schaden zugefügt hat, dann ist man immer schuldig, denn man ist der stärkere, zumindest in Deutschland.
Aber ein anderer Fall:
Der Angreifer wiegt mindestens 20 Kilogramm mehr als ich, ist größer und stärker und schlägt mich. Außerdem nehmen wir an, ich bin zwischen 14 und 17 Jahren alt, also strafbar und nicht volljährig.
In diesem Fall kann ich mich mit eigenen Kräften kaum wehren, aber wenn ich zufällig einen Hammer oder einen anderen schweren, harten Gegenstand parat habe, wird es vor Gericht auch gegen mich bewertet (wieder ohne Langzeitschäden für den Angreifer).
Und der letzte Fall:
Ich werde von mehreren Menschen eingeengt, wir nehmen an 3 (alles drüber ist sonst sinnlos), einem habe ich ein Auge ausgedrückt, einem anderem mit einem Backstein die Kiefer gebrochen (heilbar) und der Dritte ist mit Hämatomen davongekommen, da ich geflohen bin, mit zahlreichen Hematomen und ein paar gebrochenen Rippen...
Wegen Angst und Schock habe ich unter Affekt gehandelt, aber ich werde garantiert nicht straflos davonkommen.
Also kann mir jemand erklären, wie überhöhte Selbstwehr berechnet wird?
Wird da potentieller sowie faktischer sowie eigene Kampffähigkeit berechnet oder wie läuft das?
Vielen Dank.
2 Antworten
"Überhöhte Selbstwehr" =
§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
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§ 32 StGB Notwehr
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
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das Verlangen hat, mich zu verprügeln, habe ich nicht das Recht, ihn als Erstes zu schlagen, falls ich nicht fliehen kann.
Korrekt. Ein Verlangen für etwas zu haben ist kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff.
dann wäre das logischste, einfach als erstes zuzuschlagen
Und damit eine Körperverletzung zu begehen?
Wenn jemand mit einem Messer ankommt und ich ihm mit einem jeglichen Gegenstand den Schädel eingeschlagen habe (wir gehen vom Fall aus, dass es keine Langzeitfolgen gab), dann habe ich bloß mich selbst von durchlöcherten Eingeweiden und Lungen gerettet, aber bin trotzdem der Schuldige.
Nein. Das ist Notwehr.
Aber wenn er mich jetzt schon mit dem Messer verletzt hat, darf ich ihm immer noch nicht den Schädel einschlagen.
Doch.
wenn ich zufällig einen Hammer oder einen anderen schweren, harten Gegenstand parat habe, wird es vor Gericht auch gegen mich bewertet (wieder ohne Langzeitschäden für den Angreifer).
Immer noch von der Notwehr abgedeckt.
Wegen Angst und Schock habe ich unter Affekt gehandelt, aber ich werde garantiert nicht straflos davonkommen.
Siehe § 33 StGB.
Bei der Notwehr gibt es keine Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Aber wenn er mich jetzt schon mit dem Messer verletzt hat, darf ich ihm immer noch nicht den Schädel einschlagen.
Doch.
Das ist zugegebenermaßen etwas umstritten.
Der Angriff ist ja eigentlich schon abgeschlossen, sofern kein weiterer Angriff droht, kann man nicht durch Notwehr gerechtfertigt sein, da ja kein gegenwärtiger Angriff vorliegt (das ist unstrittig)
Ob man aber durch einen Notwehrexzess entschuldigt sein kann, ist umstritten.
Die eine Meinung sagt, dass die "Grenzüberschreitung" beim § 33 StGB sich nur auf die Grenzen der Erforderlichkeit, nicht auf die zeitlichen Grenzen bezieht.
Die andere Ansicht sagt, dass sich das sehr wohl auf die zeitlichen Grenzen bezieht.
Die wohl herrschende Meinung (und auch meiner Meinung nach sinnvollste Meinung) sagt, dass der Täter nur durch Notwehrexzess entschuldigt sein soll, wenn er die zeitlichen Grenzen "nach hinten raus" überschreitet, nicht aber, wenn er sie "nach vorne raus" überschreitet (sogenannter nachzeitig-extensiver Notwehrexzess).
Wenn man der hM folgt, hast du also in diesem Fall völlig Recht, da unstrittig ein nachzeitig-extensiver Notwehrexzess vorliegt.
Danke.
Jetzt scheine ich verstanden zu haben, wie es funktioniert.
Du sprichst vom Rechtfertigungsgrund der Notwehr. Notwehr wird auf der Ebene der Rechtswidrigkeit geprüft.
Überhöhte Notwehr nennt man Notwehrexzess.
Solltest du aus Wut, Hass oder Zorn solch einen Exzess ausüben bekommst die volle Härte (also auch das Vorsatzdelikt)
Solltest du zeitliche Grenzen überschreiten, aus Angst oder Schrecken handeln, wirst du "nur" auf Grund des fahrlässigen Deliktes bestraft.
Die Notwehrhandlung schreibt dir vor was du tun darfst: Notwendige Verteidigung, die unter den Verfügbaren Mitteln das schonendste darstellt, um den Angriff sofort und endgültig abzuwehren.
Eine alte Großmutter dürfte also auch zur Schrottflinte greifen.
Eine Notwehrsituation muss tatsächlich vorliegen. Solltest du vorm schwarzen Fußgänger in der Dunkelheit Angst bekommen und zuschlagen, wäre das Puativnotwehr also ein Notwehrexzess.
So ist es. Du hast nur bei wenigen Personen eine Ausweichpflicht (Bsp.: Kinder). Bitte durchmische aber nicht Begrifflichkeiten. Ein Affekt hat nichts mit den Rechtfetigungsgründen zu tun. Dieser wird auf Schulebene geprüft.
Aber warte, Handlungen aus Angst und aus Wut sind beide unter Affekt, müsste man nicht für Beides das Strafmaß senken?
Es zählt nur der sogenannte "asthenische Affekt" - deine treibende Gemütsregung muss mit einem Gefühl der Schwäche einhergehen. Bei Wut fühlt man sich überlegen, was gerade keine Entschuldigung wegen Exzesses begründen soll.
Also ich darf immer, wenn ich dor Tür aufmache, einen Hammer neben mir aufstellen (da ich sehr schwach und zierlich bin) und falls eine um Einiges stärkere Person mich versucht anzugreifen, darf ich mit einem Kilogramm (mindestens) Stahl zuschlagen, richtig?