Wird eine Strafe verhängt, wenn eine Person im Alter von 13 Jahren Sex mit Gleichaltrigen hat?

Nein 83%
Ja 17%

18 Stimmen

6 Antworten

Nein

...weil beide Personen strafunmündig sind.

Ja

Heyho,

Nicht zwangsläufig ... aber den erziehungsberechtigten Personen kann vorgeworfen werden, ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben.

Ich hoffe Dir damit weitergeholfen zu haben!


Libertinaerer  13.10.2024, 18:09
Ja

Nein.

Nicht zwangsläufig

Per definitionem nicht.

aber den erziehungsberechtigten Personen kann vorgeworfen werden, ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben.

Das sind keine kleinen Kinder. Für 13-Jährige besteht keine "Aufsichtspflicht". Um nicht zu sagen, 24/7-Überwachung wäre sogar rechtswidrig.

PumPum2004  13.10.2024, 22:16
@Libertinaerer
Um nicht zu sagen, 24/7-Überwachung wäre sogar rechtswidrig.

Das habe ich uch nicht behauptet. Die Eltern unterliegen einer Erzihungs- und Aufsichtspflicht ... das ist Fakt.

Das sind keine kleinen Kinder [...]

Aber wenn Du schon so argumentierst: Was hat das damit zu tun? Für das Entfallen der Erziehungs- und Aufsichtspflicht würde ich sehr gerne eine Quelle von Dir haben ... ich finde leider keine Gesetzesgrundlage(n), die Deine These belegen.

Libertinaerer  14.10.2024, 01:15
@PumPum2004
Das habe ich uch nicht behauptet. Die Eltern unterliegen einer Erzihungs- und Aufsichtspflicht ... das ist Fakt.

Fakt ist, Kinder sind ab 7 grundsätzlich selbst für ihre rechtswidrigen Handlungen verantwortlich. Nicht die Eltern.

Das berüchtigte "Eltern haften für ihre Kinder" ist Baustellen-Wunschjustiz - mit tatsächlichem Recht hat das rein gar nichts zu tun.

ich finde leider keine Gesetzesgrundlage(n)
  • § 828 Abs. 1 BGB regelt die Deliktfähigkeit ab 7.
  • § 832 BGB beschränkt die Haftung des Aufsichtspflichtigen.
  • § 1626 BGB Abs. 2 BGB verpflichtet die Eltern zu zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln.

Fazit: Ein Kind muss und darf # nicht ständig von seinen Eltern bewacht, sondern nur im gebotenen Rahmen beaufsichtigt werden (AG Bonn, 14.03.2011, 104 C 444/10). 

Libertinaerer  14.10.2024, 01:18
@Libertinaerer

Korrektur: "verpflichtet die Eltern zur Erziehung zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln."

Es würde vermutlich das Jugendamt eingeschaltet werden.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Laie und erteile KEINE RECHTSBERATUNG..
Nein

Wenn der Sex einvernehmlicn war, hat er keine rechtlichen Konsequenzen.

Das ist vollkommen legal - in allen DACH-Staaten.

PS: Die Schuldunfähigkeit (Strafunmündigkeit) bis 14 hat damit also rein gar nichts zu tun. Die kommt erst in Spiel, wenn die Handlung rechtswidrig, also ein Delikt, war, wie z.B. ein (nicht einvernehmlicher) "sexueller Übergriff".

DANN können U14 zwar strafrechtlich nicht belangt werden, zivilrechtlich hingegen schon. Und das werden sie auch. In Deutschland ist man ab 7 deliktfähig.

Siehe auch https://www.gutefrage.net/frage/sex-von-zwei-u14-immer-automatisch-kundesmissbrauch#answer-462391980 ...


Inkognito-Nutzer   13.10.2024, 19:02

Zuerst habe ich über dieses Thema nachgedacht: Es ist völlig lächerlich und bedeutungslos, dass ein 13-jähriger Teenager wegen seines natürlichen Instinkts oder weil er Sex hat, befragt wird.

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Libertinaerer  14.10.2024, 00:40
@Inkognito-Beitragsersteller

Nun ja, das wäre es, wenn vollkommen klar ist, dass es wirklich einvernehmlich war.

Und beide gleichaltrig.

Praktisch wird man aber erstmal klären müssen, ob tatsächlich beide U14 waren. Wenn der Partner eines 13-jährigen halt Ü14 ist, dann ist es eben in Deutschland, anders als in Österreich und Schweiz bei höchstens 3 Jahren Abstand, ein strafbares Delikt.

Da wird dann zwar in D bei geringem Alters-/Entwicklungsunterschied ein Verfahren i.d.R. eingestellt, aber das ist dann die Entscheidung des Staatsanwalts/Richters. Und der braucht Infos.

Wenn beide U14 sind, ist das zwar kein Thema, aber auch dann ist ja nur der einvernehmliche Sex legal. Ein sexueller Übergriff ist es nicht, und der kann auch vorliegen, wenn es zuerst scheint, als wäre es einvernehmlich gewesen (s. in meinem verlinkten Beitrag den Abschnitt, wann ein "sexueller Übergriff" vorliegt).

Wenn beide Beteiligten jünger sind als 14 Jahre, würde das zwar den Wortlaut des § 176 StGB erfüllen, aber mangels Strafmündigkeit könnte niemand (strafrechtlich) belangt werden. Die weiteren Maßnahmen lägen hier initial im Ermessen der jeweiligen Personensorgeberechtigten. Wenn diese ihre Pflichten gröblich verletzen, wäre ggf. das Jugendamt involviert - das wäre aber im Einzelfall zu prüfen.


Libertinaerer  13.10.2024, 17:58
Wenn beide Beteiligten jünger sind als 14 Jahre, würde das zwar den Wortlaut des § 176 StGB erfüllen

... aber U14 sind bereits durch den Schutzzweck des Gesetzes als Täter ausgeschlossen.