5 Antworten

Geschwindigkeitsregeln gelten nicht nur für motorisierte Verkehrsteilnehmer, sondern auch für Radfahrer.

  • Radfahrer müssen sich an Geschwindigkeitsbeschränkungen halten
  • Auf Fußgängerinnen und Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen
  • In freigegebenen Fußgängerzonen gilt Schrittgeschwindigkeit
  • auch für Radfahrer gilt allgemein §3 der Straßenverkehrsordnung (StVO): Man darf mit dem Fahrrad nur so schnell fahren, dass es ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit muss den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung angepasst werden.

(Quelle: ADAC)

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Nein

Hallo,

nein, Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten für Fahrradfahrer gleichermaßen. Benutzt man einen Fahrradcomputer oder eine App, welche die Geschwindigkeit anzeigt, ist das relativ einfach einzuhalten. Aber auch ohne Anzeige eines konkreten Wertes muss man entsprechend angepasst fahren.

Ein Fahrrad ist keinesfalls mit einem Auto vergleichbar, wohl wenige, nicht gerade Oma Gertrud schaffen es mit den Cityrad 60 zu fahren, aber auch Radfahrer müssen ihre Geschwindigkeiten anpassen. In einer ruhigen Straße, einer Spielstraße oder wenn Schritt Geschwindigkeit erlaubt ist, darf der Radfahrer da nicht durchbrettern, sondern muss wie andere auch das Tempo drosseln und anpassen.

Wie sollte die der Radfahrer prüfen, ist schlicht nicht möglich.

Die 50km/h gelten nicht für Fahrräder, aber z. B. eine 30 km/h Begrenzung schon.

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O

 - (Führerschein, Verkehr, Verkehrsrecht)

ascii0815  05.08.2025, 08:49

Das ist so nicht richtig. Lediglich die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310, Ortstafel) gilt nicht explizit für Fahrradfahrende. Sind 50 km/h jedoch auf einem Zeichen 274 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit) angeordnet, gelten sie auch für Radfahrende.

Und auch wenn es Innerorts ohne zusätzliche Zeichen kein festes Tempolimit gibt, dürfen Radfahrende in der Regel kaum schneller fahren, da dies gegen § 1 StVO verstoßen würde. Gerichte würden sich da bei der Beurteilung wahrscheinlich auch an den 50 km/h für Kraftfahrzeuge orientieren.

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