Hat die AfD hiermit eine Straftat (Verleumdung und falsche Verdächtigung) begangen?
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2 Antworten
Am besten kann man derartigen Spekulationen begegnen, wenn zum Beispiel an die Polizeit gestellte Presseanfragen zeitnah beantwortet.
Wir sollten uns davor hüten, doppelte Standards betreiben zu wollen.
So hatte der RBB ja ohne sachlichen Grund einen Politiker der Grünen demontiert oder aber auch wurde der Chef des BSI wegen unhaltbarer Anschuldigungen aus dem Amt gejagt.
Das wären das auch Straftaten, die als solche verfolgt werden müssten.
Wenn man seriös erscheinen will, muss man den gleichen Maßstab an alle und jeden wert- und vorurteilsfrei anlegen.
Hat die AfD hiermit eine Straftat (Verleumdung und falsche Verdächtigung) begangen?
https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/panorama/afd-accounts-teilten-falsche-dokumente-unbeteiligter-mit-migrationshintergrund-zum-tatverdachtigen-von-mannheim-gemacht-13311802.html
Was meint ihr?
In meinen Augen nein.
Bitte begründen!
Sowohl die falsche Verdächtigung in § 164 StGB als auch die Verleumdung in § 187 StGB erfordern das Tatbestandsmerkmal "wider besseren Wissens". Man müsste dem Poster also nachweisen, dass er wusste, dass die geteilte Information nicht stimmt. Da die Faktenlage zu dem Zeitpunkt unklar war, ist in meinen Augen "wider besseren Wissens" nicht gegeben.
Wenn dann käme hier eine üble Nachrede gem. § 186 StGB in Betracht. Dort ist das Tatbestandsmerkmal "wider besseren Wissens" nicht erforderlich. Dort entfällt eine Strafbarkeit nur, wenn die Tatsache "erweislich wahr" ist, was sie zu dem Zeitpunkt ja nicht war.