Zweitwohnungssteuer für Berufspendler?

4 Antworten

" Lediglich verheiratete Berufspendler unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Zweitwohnungssteuer"

So steht es fast überall in den entsprechenden Satzungen. Es muss aber lt. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes dann die Befreiungsklausel für Verheiratete zwecks Schutz der ehelichen Gemeinschaft folgen. Ist das nicht der Fall, ist die Satzung unwirksam.

Zweitwohnungssteuer Nürnberg

Die Zweitwohnungssteuer wurde in Nürnberg zum 1. Januar 2005 eingeführt. Rechtsgrundlage für die Steuererhebung ist die vom Stadtrat am 20. Oktober 2004 beschlossene „Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Nürnberg“, kurz: Zweitwohnungssteuersatzung.

Steuerpflichtig ist jede Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. Wo sich die Hauptwohnung befindet, innerhalb oder außerhalb Nürnbergs, hat auf die Steuererhebung keine Auswirkung. Auch ist es für die Steuerpflicht nicht notwendig, dass man Inhaber der Hauptwohnung ist.

Da es sich bei der Zweitwohnungssteuer um eine Aufwandsteuer handelt, ist es für die Beurteilung der Steuerpflicht unerheblich, aus welchem Grund – Ausbildung, Berufstätigkeit, Erholung – die Zweitwohnung genutzt wird. Lediglich verheiratete Berufspendler unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Zweitwohnungssteuer.

Sofern die Einkommensgrenzen von Art. 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz nicht überschritten werden, können Geringverdiener ab dem Steuerjahr 2009 auf Antrag von der Zweitwohnungssteuer ganz oder teilweise befreit werden. Der entsprechende Antrag muss bis zum Ende des Kalendermonats, der auf das zu befreiende Steuerjahr folgt, gestellt werden. Für das Jahr 2014 muss der Befreiungsantrag somit bis spätestens zum 02.02.2015 (nächster Werktag, da 31.01.2015 Samstag) beim Kassen- und Steueramt, Bereich Steuern eingereicht werden.

Sollten Sie die Abgabefrist unverschuldet versäumt haben, so setzen Sie sich bitte sofort mit uns in Verbindung. Wir prüfen dann, ob im Ausnahmefall dennoch eine Befreiung möglich ist. Höhe der Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungssteuer beträgt jährlich zehn Prozent der Jahresnettokaltmiete (Miete ohne Nebenkosten und Heizung). Sofern im Mietvertrag keine Nettokaltmiete vereinbart wurde, wird dies bei der Steuerberechnung vom Kassen- und Steueramt durch pauschalierte Abzüge berücksichtigt. Wenn keine Miete oder keine ortsübliche Miete gezahlt wird, zum Beispiel bei selbstgenutztem Wohneigentum, setzt die Stadt Nürnberg in Anlehnung an die Nettokaltmiete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung gezahlt wird, die Jahresnettokaltmiete fest. Steuerfestsetzung und Steuerzahlung

Die Steuer wird mit einem Zweitwohnungssteuerbescheid festgesetzt. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids ist die Steuer jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres und ohne neue Aufforderung weiter zu entrichten.

Sofern die Zweitwohnung nicht im ganzen Kalenderjahr besteht, wird die Zweitwohnungssteuer anteilig berechnet. Zuviel gezahlte Steuer wird auf Antrag erstattet. Steuererklärung und Anzeigepflicht

Nach Anmeldung einer Nebenwohnung beim Einwohneramt wird vom Kassen- und Steueramt eine Steuererklärung zugesandt. Wer noch nicht gemeldet ist, muss innerhalb eines Monats ab Bestehen die Zweitwohnung beim Kassen- und Steueramt melden und unverzüglich die Daten beim Einwohneramt aktualisieren lassen.

Sollten sich Änderungen bei der für die Steuer maßgeblichen Verhältnisse ergeben, zum Beispiel Änderung der Miete, ist der Inhaber der Zweitwohnung verpflichtet, dies unverzüglich dem Kassen- und Steueramt, Bereich Steuern schriftlich mitzuteilen. Meldestatus

Der Meldestatus ist bei der Beurteilung der Steuerpflicht wichtig. Unverheiratete oder dauernd getrennt lebende Einwohner müssen die vorwiegend benutzte Wohnung - in der Regel der Ort, von dem aus der Berufsausübung nachgegangen wird - als Hauptwohnung anmelden.

Überprüfungen des Meldestatus sowie Änderungen werden vom zuständigen Einwohneramt oder bei den Bürgerämtern vorgenommen.

Liebe Grüße und angenehme Festtage.

albatros  24.12.2014, 18:24
" Lediglich verheiratete Berufspendler unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Zweitwohnungssteuer"

So steht es fast überall in den entsprechenden Satzungen. Es muss aber lt. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes dann die Befreiungsklausel für Verheiratete zwecks Schutz der ehelichen Gemeinschaft folgen. Ist das nicht der Fall, ist die Satzung unwirksam.

Eine Zweitwohnungssteuer kann jede Kommune einrichten. Der Inhaber einer solchen Zweitwohnung nimmt ja an diesem Standort auch die Infrastruktur der Kommune in Anspruch.