Zwangsvollstreckung, Pfändung von Immobilien

4 Antworten

Als Gläubiger würde ich als erstes den Erbteil pfänden. Die Pfändungen dazu sind im Regelfall an alle Miterben zuzustellen.

Im Zweifel würde ich auch auf die selbe Art und Weise auch noch den Pflichtteilsanspruch pfänden.

Wenn die Zustellungen bestätigt sind, würde ich die Pfändungen im Grundbuch der Immobilien eintragen lassen.

Hat A das Erbe angenommen? Üblicherweise ist es oft so, dass die Kinder zu Gunsten der Mutter verzichten (gerade bei Immobilienbesitz) und das Erbe erst beim Ableben der Mutter angetreten wird. Wenigstens kenne ich das so und bei uns war es nie eine Frage nach dem Ableben unseres Vaters.

Ist A als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen, so kann hier auch eine Zwangshypothek eingetragen werden um Schulden zu tilgen, wie der Anteil auch Versteigert werden kann. Stellt sich nur die Frage wer einen Immobilienanteil kaufen will, in der Regel werden das dann die Geschwister und / oder die Mutter sein.

Den genauen Vorgang kennen die Amtsgerichte und deren Gerichtsvollzieher.

k6a6l6i 
Fragesteller
 31.10.2014, 00:40

A würde gerne das Erbe ablehnen. Jedoch ist der Vater in August verstorben A liegt über der 6 Wochen Frist wo er das Erbe ablehnen kann. Also A bekommt nur den Pflichtanteil. Ein Testament liegt nicht vor.

"1. Ausschlagung der Erbschaft: Frist und Fristbeginn

Die Frist für die Ausschlagung beträgt grundsätzlich 6 Wochen. Ausnahme: Hatte der Erblasser seinen einzigen Wohnsitz im Ausland oder befand sich der Erbe bei Eintritt des Erbfalls im Ausland, so beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Monate.

Die Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn

der Erblasser verstorben ist, d.h. der Erbfall eingetreten ist und der Erbe Kenntnis davon hat, dass er gesetzlicher Erbe bzw. Erbe durch letztwillige Verfügung ist." Oder täusche ich mir da ?

Also für mich zum Verständnis, Person A muss sein Anteil verkaufen... Die frage ist nur wer kauft einen Anteil einer Immobilie oder eines Ladens. Das wären 25 % Prozent. Er schwärend ist die Immobilie noch in der Türkei.

Person A hat weder Geld in die Türkei zu reisen noch kann er sich einen Anwalt oder Notar zu beauftragen leisten. Wie ist das mit der Zwangshypothek? muss Person A da was machen oder läuft das alles über Gericht.

k6a6l6i 
Fragesteller
 31.10.2014, 00:41
@k6a6l6i

A ist nicht in Grundbuch eingetragen

Dieses Erbe, den es ist der Pflichtanteil

Es ist also kein Erbe, sondern nur der Pflichtteil. Der Pflichtteil ist lediglich ein Geldanspruch und der Gläubiger kann höchstens diesen pfänden. Auf die Grundstücke kann er nicht zugreifen, da A an diesen nicht beteiligt ist.

Unten schreibst du aber wiederum etwas von einer Ausschlagung. Liegt nun also ein Pflichtteil oder ein Erbteil vor?

Die Person A muss ihren Anteil an den Immobilien verkaufen und das Geld dem Gläubiger geben. also irgendwie das Erbe zu Geld machen. Entweder die Miterben müssten das Erbe verkaufen und A dessen Anteil auszahlen oder einen Kredit (Hypothek) aufnehmen, um das Geld aufzutreiben.