Zwangsvollstreckung Gütertrennung?
Gegen mich läuft eine Zwangsvollstreckungsache,ich habe schon mehrfach eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben.Sie verlangen den Verdienst von meiner Ehefrau und die genaue Arbeitsregelung.Ich habe mit meiner Frau einen Ehevertrag hinsichtlich Gütertrennung,werde ich der Gerichtsvollzieherin vorlegen.Muss ich trotzdem den Verdienst (netto ) von meiner Frau angeben.Ich habe meinem Rechtsanwalt/Notar der die Gütertrennung bearbeitet hat,die Sache vorgetragen.Er darf mich in dieser Sache nicht beraten,war seine Auskunft.Wie soll ich mich in der Zwangsvollstreckungssache verhalten? Ich möchte mich schon im Voraus für die Auskünfte bedanken
3 Antworten
In Deinem Fall wird es wegen der Frage nach dem Einkommen Deiner Gattin erst mal darum gehen, dass sie Dir bei Pfändung Deiner Einkünfte eventuell pflichtig zur Mitversorgung Dir gegenüber werden kann.
Daher kann es durchaus sein, dass das Einkommen Deiner Gattin Einfluss auf die Höhe einer möglichen Gehaltspfändung Deines Einkommens haben kann, obwohl Du selbst eventuell mit Deinem eigenen Einkommen vielleicht nur gerade im Bereich des Pfändungs-Freibetrages liegst.
.Er darf mich in dieser Sache nicht beraten,war seine Auskunft
Die Auskunft war richtig, er hat ja im Rahmen der Beurkundung auch die Ehefrau beraten. Deine Interessen sind mutmaßlich andere als die Deiner Frau.
Wie soll ich mich in der Zwangsvollstreckungssache verhalten?
Worum geht es denn konkret? Du hast bereits eine Vermögensauskunft abgegeben und jetzt wird Nachbesserung verlangt? Oder ist es die "erste" Vermögensauskunft in dieser Sache?
Zur allgemeinen Information:
Der Notar schließt Verträge, so wie du sie dir wünschst, darf aber nicht beraten.
Der Anwalt berät, schließt aber keine Verträge.
In deiner Sache müsstest du dir also einen Anwalt suchen.
Danke für die Info! Ich habe allerdings etwas verkürzt dargestellt. Es gibt bestimmte Verträge, die nur über einen Notar laufen können, z.B. im Immobilienbereich.
Anwaltsnotar: Ist mir aus Hessen z.B. bekannt. Aber auch hier kann er nur in einer Funktion tätig werden. Beim Hausverkauf kann er den notariellen Vertrag abshließen, muss aber bei bestimmten Fragen sagen, dass das jetzt eine anwaltliche Tätigkeit sei, die er nicht ausführen können, wenn er gleichzeitig in der Sache notariell tätig ist (eigene Erfahrung!!!)
Beim Hausverkauf kann er den notariellen Vertrag abshließen
Noch einmal: Wenn jemand ein Hausgrundstück an jemand anderes verkauft, dann schließt nicht der Notar den Vertrag (und er schließt ihn auch nicht ab), er beurkundet ihn.
muss aber bei bestimmten Fragen sagen, dass das jetzt eine anwaltliche Tätigkeit sei, die er nicht ausführen können, wenn er gleichzeitig in der Sache notariell tätig ist (eigene Erfahrung!!!)
Nein, das ist so nicht richtig. Er ist hier aus anderen Gründen gehindert, eine Vertragspartei zu vertreten. Er hat nämlich (und hier ist es vollkommen egal ob als Anwalt oder Notar) vorher zwei unterschiedliche Parteien mit unterschiedlichen Interessen vertreten.
Ein Anwalt darf auch nicht ein Ehepaar in (z.B.) Unterhaltsfragen beraten und dann für einen Ehepartner den Scheidungsantrag stellen.
Das Problem ist hier z.B. §43a (4) BRAO
Ein Notar schließt zum Beispiel einen Kauf- oder Mietvertrag über Kanzleiräume. Ansonsten beurkundet und beglaubigt er. Und er berät selbstverständlich auch.
Ich zitiere einfach mal aus Wikipedia:
"Der Notar ist verpflichtet, die Urkundsbeteiligten zu betreuen und in juristischen Fragen so umfassend zu beraten, dass er ihren Willen urkundlich erfassen kann"
Einem Anwalt geht es da ähnlich, der schließt auch Verträge. Auch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit.
Man kann einen Anwalt auch bevollmächtigen, einen Vertrag zu schließen. Man kann auch vorher auf eine Beratung verzichten.
Und wenn ich Dir jetzt auch noch verrate, dass es in einigen Bundesländern Anwaltsnotare gibt, bist Du dann völlig verwirrt?