Zwangsräumung ohne Kündigung

11 Antworten

Ich würde gern wissen, ob es möglich ist, Zwangsgeräumt zu werden, ohne Schriftliche Kündigung. Bisher kam ein Schreiben, dass wenn Betrag X nicht innerhalb von so und so bezahlt sei, eine Kündigung folge, das zählt doch aber nicht als Kündigung selbst oder?

Es ist noch keine Kündigung, nur die Androhung einer Kündigung, falls Betrag X nicht gezahlt wird.

Wenn dem nicht so ist, kann man überhaupt Zwangsgeräumt werden?

Erst muss er kündigen, sofern die Kündigung berechtigt und wirksam ist.

Zieht dann der Mieter trotz Kündigung nicht aus, muss der Vermieter eine Räumungsklage erheben.

Hallo, wenn ich dich richtig verstanden habe, dann handelt sich darum, dass du die Miete für deine Wohnung nicht pünktlich bezahlt hast. Ich habe dir einen Link herausgesucht, in dem das alles klipp und klar steht und noch folgender Satz: "Eine vorherige Abmahnung ist bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug nicht erforderlich."

http://www.immo-ws.de/t3/index.php?id=14&tx_ttnews[tt_news]=6&cHash=a30eebf41c7fe84750644c03153ad17f

Rategoldfuchs  14.01.2014, 18:14

Aus deinen Link kann der Fragesteller sein Anliegen heraus NICHT beantworten!

Bisher kam ein Schreiben, dass wenn Betrag X nicht innerhalb von so und so bezahlt sei, eine Kündigung folge,

Das Schreiben würde ich mir mal genau durchlesen: Vmtl. steht da sinngemäß "wenn Betrag X nicht innerhalb von so und so bezahlt sei, kündigen wir fristlos".

Das bedeutet aber nicht, dass noch ein weiteres Kündigungschreiben folgt, sondern dass du am Tag X +1 gekündigt bist :-O

Ziehst du am Tagx X +1 nicht aus, kann der Vermieter Zwangsräumung beantragen, die du nur durch sofortige Bezahlung bzw. Sicherheitsleistung über sämtliche Rückstände abwenden kannst.

Oder das Pfandkammerecht ("Berliner Modell") wählen, lies dich da mal ein :-O

G imager761

DarkAvarian 
Fragesteller
 14.01.2014, 18:38

Werden wir über diese beantragte Zwangsräumung nicht Informiert, soweit ich das verstanden habe, geschieht das ja auf Richterlicher basis richtig?

Rategoldfuchs  14.01.2014, 18:43
@DarkAvarian

Dark: Über eine bevorstehenende Zwangsräumung MUSST du informiert werden!

Dir muss auf jedenfall die Gelegenheit gegeben werden, dich schriftlich und/oder mündlich zu der bevorstehenden Räumung äußern zu können.

Desweiteren darfst du gegenargumentieren.

Rategoldfuchs  14.01.2014, 18:41

Es bedarf aber nunmal einer ordentlichen, seperaten Kündigung.

Auch wenn du hier nur die Auffassungen des Vermieters wieder gibst.

Sofortige Zahlung stimmt nicht. 2 Monate geben die Gerichte schon Zeit.

anitari  14.01.2014, 18:57
@Rategoldfuchs

Sofortige Zahlung stimmt nicht. 2 Monate geben die Gerichte schon Zeit.

Hier irrst Du.

Eine fristlose (außerordentliche) Kündigung kann nur durch unverzügliche Zahlung des Mietrückstandes unwirksam gemacht werden.

Es bedarf aber nunmal einer ordentlichen, seperaten Kündigung.

Muß ich auch korrigieren:

Einer außerordentlichen Kündigung in Schriftform. Ordentlich (fristgerecht) ginge natürlich auch.

Rategoldfuchs  14.01.2014, 22:47
@anitari

1.) Ich irre überhaupt nicht, da es die Möglichkeit gibt ( die du willkürlich außen vor lässt! ) spätestens 2 Monate nach Zustellung der Kündigung alle Mietschulden zu zahlen und diese dann unwirksam zu machen!

2.) Was hast du denn hier korrigiert??!!

Es bedarf in jedem Fall eines Kündigungschreibens.

Eine Kündigungsandrohung ersetzt NICHT die Kündigung an sich!

Der Werdegang einer Zwangsräumung:

Der Vermieter kündigt schriftlich außerordentlich und fristlos, vorsorglich ordentlich und fristgerecht das Mietverhältnis mit der Begründung erheblicher Mietschulden in Höhe von (x €). Gleichzeitig widerspricht er der Fortsetzung des MV, wenn der Mieter nicht bis nn.nn.2014 die Wohnung geräumt und zurückgegeben hat.

Der Mieter räumt zum Termin nicht die Wohnung, worauf der Vermieter Klage am Amtsgericht auf Herausgabe und Räumung der Mietsache und ev. Zahlungsklage wegen rückständiger Mieten erhebt.

Dem Mieter wird eine Klageschrift vom AG zugestellt, mit der Maßgabe sich dazu innerhalb von14 Tagen zu äußern. Der Mieter äußert sich nicht.

Das Gericht setzt einen Verhandlungstermin an, der wenigstens 2 Monate nach Verstreichen der Erwiderungsfrist liegt. Dieser Termin wird dem Mieter mitgeteilt mit der Aufforderung zum Termin bei Gericht zu erscheinen. Der Mieter nimmt den Termin nicht wahr.

Der Richter erlässt ein Versäumnisurteil im Sinne der Klage, eine Berufung ist nicht möglich. Das Urteil ist rechtskräftig und wird dem Beklagten und dem Kläger zugestellt.

Der Kläger kann nun den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung des Urteils beauftragen. Der Gerichtsvollzieher räumt die Wohnung.

Ab Zustellung der Kündigung bis zur Vollstreckung des Urteils vergehen etwa 3-4 Monate. Während dieser Zeit bleibt der Mieter Besitzer der Wohnung.

Eine Zwangsräumung erfolgt nur auf richterlichen Beschluss. Dieser ergeht nicht ohne vorherige schriftliche Kündigung.