Wohnungsbescheinigung der Ausländerbehörde

4 Antworten

Frage: Wenn wir diese Wohnbescheinigung unterschreiben, stimmen wir dann grundsätzlich einer Untervermietung zu?

Ihr könnt eine Untervermietung ohnehin kaum untersagen. Außer der Grund liegt in der Person (dem Untermieter) selbst.

Was passiert, wenn der Mieter kündigt, aber der Cousin in der Wohnung bleiben will

Dann könnt Ihr mit dem Cousin einen Mietvertrag abschließen. Ansonsten muß er am Ende der Kündigungsfrist zusammen mit seinem Vermieter die Wohnung räumen.

oder wenn wir dem Mieter kündigen.

siehe oben

Haben wir dann Jemanden in der Wohnung sitzen, der z.B. auf sein Gewohnheitsrecht pochen kann?

Nein, aber evtl. jemanden den Ihr notfalls zwangsräumen lassen müßt.

Ich kenne so eine Bescheinigung. Ich gehe davon aus, dass die Ausländerbehörde den Einzug des Cousins anzweifelt. Er wird also versucht haben, seinen Cousin in der Wohnung melderechtlich zu erfassen. Da er aber nur als Gast dort ist, ist diese Anmeldung überhaupt nicht nötig. Gäste werden nicht melderechtlich erfasst. Sowas passiert nur bei einem Wohnortwechsel. Ob ihr mit dieser Bescheinigung einem Untermietvertrag zustimmt oder sich dadurch ein Gewohnheitsrecht entfaltet kann ich dir leider nicht sagen.

Gerhart  18.06.2014, 12:53

Im Mietrecht entfaltet sich kein Gewohnheitsrecht. Einer Untervermietung wird auch nicht zugestimmt. Die melderechtliche Erfassung obliegt der Ausländerbehörde und dem Einwohneramt der Kommune.

Nordenstadt18 
Fragesteller
 18.06.2014, 14:07

Danke. Ich gehe auch davon aus, dass die Bescheinigung für den Erhalt von finanziellen staatlichen Zuwendungen und für den Ausbildungsvertrag benötigt wird. Aber da wir ihn als Gast in der Wohnung ansehen, möchten wir ungern etwas "Offizielles" daraus werden lassen.

Wie groß ist denn die Wohnung? Mir stellt sich gerade die Frage, inwiefern Du eine Untervermietung überhaupt untersagen kannst.

"Familienangehörige können ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden. Allerdings darf es nicht zu einer Überbelegung der Wohnung kommen, dieses hätte der Vermieter nicht hinzunehmen (BGH Urteile vom 15. Mai 1991 VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750 und vom 5. November 2003, Az: VIII ZR 371/02)."

Der Mieter hat ein berechtigtes Interesse, dass erst nach Vertragsabschluss entstanden ist. Soweit ist auf seiner Seite alles in Ordnung.

Nordenstadt18 
Fragesteller
 18.06.2014, 14:04

Danke. Genau diese Frage hatte mich ebenfalls vor ein paar Monaten beschäftigt. Bei diesem Cousin handelt es sich aber um einen weit entfernten Verwandten (Zweiten oder dritten Grades). Also sind wir damals zu dem Schluß gekommen, erst einmal schriftlich unserem Mieter mitzuteilen, dass die Wohnung nicht für eine WG vorgesehen ist. 65qm und 2,5 Zimmer sind doch auch schon ziemlich klein. Daher haben wir auch einen Untermietvertrag abgelehnt. Er hat zugestimmt.

ich kann dir nur sagen, dass es kein "gewohnheitsrecht" gibt. alles andere in dieser kniffligen sache fragst du am besten einen fachanwalt.