Wohnung fristlos gekündigt, was tun?

9 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Heute habe ich die fristlose Kündigung für die Wohnung bekommen. Begründung: offene Mietzahlungen.

Ist man zwei Monatsmieten und mehr im Rückstand, kann man gekündigt werden.

Aber ich habe die miete bereits seit einem Jahr gekürzt, weil auch nach 5 Jahren und mehreren Aufforderungen der Vermieter nicht in der Lage war, die Heizung zu reparieren und ein zerbrochenes Fenster zu ersetzen.

Ungerechtfertigte Mietminderung, z.B zu hohe Mietminderung kann auch zu Kündigung führen!

Wieviel haben Sie denn die Miete gekürzt? Wurde eine richtige Mängelanzeige mit Fristsetzung zur Behebung gemacht?

Sie hätten auch eine Ersatzvornahme machen können!

Dazu hätte man dem Vermieter ankündigen müssen,dass Sie bei fruchtlosem Ablauf der Frist eine Ersatzvornahme(Selbstbeauftragung) vornehmen werden und die Kosten ab übernnächsten Monat mit der fälligen Mietzahlung aufrechnen werden.


Ist der Vermieter nicht erreichbar oder nicht rechtzeitig erreichbar, etwa, wenn er gerade in Urlaub ist und be- oder entsteht ein Mangel, dessen Behebung zur Abwendung einer Gefahr für den Mieter oder die Mietsache nicht aufgeschoben werden kann, kann der Mieter ebenfalls entsprechende Maßnahmen veranlassen und vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen. www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/mangel-der-mietsache.html

Was muß ich jetzt beachten, wie lange dauert es, bis eine Kündigung der Wohnung auch durchgesetzt wird, z.B. durch Räumungsklage.

Eine Klage kann wenige Wochen bis mehrere Monate dauern bis sie durch ist.

Hat der Vermieter Erfolg, tragen Sie diese Kosten auch noch.

Helfen kann Ihnen doch eher ein Fachanwalt oder ein Mieterbund.

Sind Ihre Mietkürzungen rechtens, so wird ein Anwalt oder Mieterbund gegen die Kündigung angehen können.

Sie haben nach meiner Meinung zwei Möglichkeiten:

  • Rechtlich dagegen angehen, wenn Sie glauben im Recht zu sein.

  • Die Mietrückstände zu bezahlen, dann ist der Kündigungsgrund nicht mehr gegeben. (Wobei es da auch noch Ausnahmen gibt)

Mietminderungen sind keine Mietschulden, der Kündigungsgrund fällt also weg. Lege deshalb schriftlich per Einwurfeinschreiben Widerspruch gegen die Kündigung ein. Bedenke, dass Mietminderung erst immer nach Inkenntnissetzung des Vermieters vom Vorhandensein des Mangels zulässig ist. Auch solltest du den Vermieter informieren, dass du wegen dieser Mietminderung nicht die volle Miete zahlst. Ist das nicht der Fall, kann er vermuten, dass du einfach weniger zahlst und dürfte dir tatsächlich fristlos kündigen.

albatros  03.07.2012, 19:25

Ich muss ergänzen: Wenn der Vermieter ein Fuchs ist, wird er argumentieren, dass du brav 5 Jahre die volle Miete zahltest und erst danach, seit einem Jahr, die Miete gemindert hast. Daraus folgt rein rechtlich gesehen, dass eigentlich dein Mietminderungsrecht verwirkt war, als du begannst, zu mindern. Demzufolge hätte der Vermieter tatsächlich Recht und durfte dir kündigen.

Werde Mitglied im Mieterschutzbund.

War die Mietkürzung unrechtmäßig, dann bist Du im Mietrückstand und die Kündigung ist damit rechtens. Wurden bei der Mietkürzung Formfehler gemacht oder übertrieben gekürzt, ist die Mietkürzung komplett unrechtmäßig, Du schuldest dem Vermieter das gekürzte Geld.

Der Mieterschutzbund kann prüfen ob die Mietkürzung rechtmäßig war oder nicht und kann Dir beim Wiederspruch gegen die Kündigung helfen.

Ausziehen. Wenn du ohnehin in der Wohnung nicht zufrieden warst/bist mit kaputter Heizung und kaputtem Fenster. Hast du dem Vermieter schriftlich Fristen gesetzt bis wann der Mietmangel behoben sein soll? Hast du die Mietkürzung vorher angekündigt? Wenn du wohnen bleiben willst, geh zu nem Anwalt, der kann dich beraten ob die fristlose Kündigung unwirksam ist (wenn es sich z.B. um gerechtfertigte Mietkürzung handelt und nicht wie vermutlich vom Vermieter angegeben um säumige Miete in Höhe von mind. 2 Monatsmieten)

Ganz ruhig........Bei einer Klage kommt ja was vom Gericht und wenn was kommt, wirst du dem Gericht einfach erklären, wie es dazu kam.

Im Übrigen empfehle ich immer: JEDE Mietüberweisung ist genau zu bezeichnen mit z.B. "MIETE Müller, Januar 2012" Das hat den Vorteil, dass sog. rückstände leichter verjähren! ;)