Wohnung bei Einzug nicht gestrichen
Hallo!
Unser Mieter ist bei Einzug nicht den mietvertraglichen Pflichten, die Wohnung zu streichen nachgekommen. Dieser Sachverhalt wurde jetzt auch bei Auszug im Übergabeprotokoll dokumentiert und vom Mieter unterschrieben.
Die Wohnung ist zwischenzeitlich neu vermietet und wurde vom Nachmieter vertragsgemäß gestrichen.
Welche Kosten bzw. welchen Schaden kann man nun dem Altmieter in Rechnung stellen? Gibt es hierzu eine Rechtsquelle, auf die man sich beziehen kann?
Vielen Dank für Unterstützung!
4 Antworten
Der M ist nicht verpflichtet, eine unrenoviert angemietete Wohnung in einem besseren Zustand zurückzugeben als er sie übernommen hat.
Es sei denn, im wäre ein Mietnachlass von mind. einer Monatsmiete gewährt oder notwendiges Matrial gestellt worden.
Keine sofern der Neu-Mieter für sein Streichen keine in Rechnung gestellt hat.
Sofern dieser Sachverhalt nicht individuell vereinbart wurde, ist der Mieter nicht verpflichtet bei Einzug zu streichen. Per Mietvertrag kann dies nicht wirksam vereinbart werden. Wichtig wäre hier, was genau hat denn der Mieter bei Auszug unterschrieben? Wenn dies als Schuldanerkenntnis gewertet werden kann, dann besteht zumindest Hoffnung. Dazu muss man aber dieses Protokoll kennen. Auch dies gilt nur in Verbindung mit einer individuellen Vereinbarung! Eine Klausel im MV ist immer unwirksam! MfG
Unser Mieter ist bei Einzug nicht den mietvertraglichen Pflichten, die Wohnung zu streichen nachgekommen.
Eine Verpflichtung des Mieters zum Streichen bei Einzug und somit die gesamte Klausel für Schönheitsreparaturen ist (zumindest formularmietvertraglich) unwirksam. Der Mieter braucht überhaupt nichts machen...
Welche Kosten bzw. welchen Schaden kann man nun dem Altmieter in Rechnung stellen?
Gar keine...