Wohngeld in welcher Höhe bei Ausbildung?

1 Antwort

Wenn du das benötigte Mindesteinkommen erreichen würdest,dann hättest du sicher Anspruch,entweder weil du dem Grunde nach keinen Anspruch mehr auf Bafög - oder - BAB - hast oder über deine Tochter,wenn diese dem Grunde nach diesen Anspruch auf Bafög - oder - BAB - nicht haben würde !

Bei 630 € muss schon noch etwas an Einkommen dazu kommen,da würden erst mal die 190 € Kindergeld sein und dann ggf. Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss.

Dann würde ggf.noch ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen,der muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden und beträgt dann pro Kind und Monat max.140 €.

Diesen würdest du ggf.aber nur bekommen,wenn du mit deinem sonstigen Einkommen + Wohngeld und diesen Kinderzuschlag dann keinen Anspruch mehr auf ALG- 2 hättest.

Für Wohngeld und Kinderzuschlag gibt es jeweils kostenlose Rechner im Internet.

Um evtl.Anspruch auf Wohngeld zu haben brauchst du auch ein Mindesteinkommen von 80 % eures Bedarfes nach dem SGB - ll,also was euch als ALG - 2 oder besser Hartz - 4 zustehen würde.

Das würde euch im SGB -ll zustehen :

- Regelsatz du 404 €

- Alleinerziehenden Mehrbedarf,entweder 36 % von deinem Regelsatz wenn das Kind unter 7 ist oder dann 12 % für 1 Kind unter 16 Jahren

- Regelsatz Kind 237 € ( 0 - 5 ) oder 270 € ( 6 - 13 ) 

- KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) 600 €

Wobei diese KDU - dann erst mal geprüft werden müsste,ob diese dann für 2 Personen auch angemessen ist,denn sonst würden diese in der Regel nur für weitere 6 Monate in tatsächlicher Höhe übernommen.

Danach müsste dann ggf.die Differenz selber zugezahlt werden,wenn ihr der Aufforderung zur Kostensenkung nicht nachkommen wollt bzw.könnte,wenn ihr nicht können würdet,dann müsste individuell geprüft werden ob dann weiterhin gezahlt würde.

Auf jeden Fall müsstest du diesen Bedarf erst mal addieren und davon brauchst du dann min. diese 80 % und mit dem evtl.Kinderzuschlag müsstest du dann soviel haben,dass dir kein ALG - 2 mehr zustehen würde.

Und genau hier läge dann dein Problem,denn du selber hättest durch deine Ausbildung außer ggf.auf den Alleinerziehenden Mehrbedarf keinen Anspruch auf ALG - 2,weil für dich dann durch die Ausbildung der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB - ll gelten würde,wenn nicht eine Ausnahme des § 7 Abs. 6 SGB - ll greifen würde.

Dies gilt aber nicht für deine Tochter,aber auf ihren Bedarf würde dann das Kindergeld und Unterhalt / Unterhaltsvorschuss angerechnet,wenn es dann von deinem Einkommen kein anrechenbaren Überschuss geben würde,dann bekämst du eine Aufstockung für deine Tochter gezahlt.

Wenn du also selber dann noch unter 25 wärst und Anspruch auf Kindergeld hättest,dann würde das auf dein anrechenbares Einkommen angerechnet,du musst aber mit deinem anrechenbarem Einkommen erst deinen eigenen Bedarf gedeckt haben,bevor dann etwas auf den Bedarf deiner Tochter angerechnet werden darf.

Du hast dann bei 630 € Netto etwa 760 € Brutto und auf dein Brutto würden dir zunächst 100 € Grundfreibetrag zustehen,von 100 € - 1000 € Brutto dann 20 % und von 1000 € - 1500 € Brutto noch mal 10 %,solange deine Tochter minderjährig ist.

Demnach stünden dir dann auf dein Einkommen min.ca. 232 € zu und diese würden dir dann theoretisch von deinen 650 € Netto abgezogen,es blieben dann ca. 418 € anrechenbares Netto und dazu käme dann ggf.noch dein eigenes Kindergeld von 190 €.

Davon würde dann dein Regelsatz und Alleinerziehenden Mehrbedarf abgezogen,würde noch etwas zum Mehrbedarf fehlen,dann stünde dir die Differenz bis dahin zu.

Du könntest dann beim Jobcenter nur noch prüfen lassen ob du einen Anspruch auf den Mietzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB - ll zu deinen ungedeckten KDU - Anteil haben würdest.

nolitanicole76 
Fragesteller
 19.01.2016, 18:14

Meine Tochter ist 18 macht gerade eine duale Ausbildung und bekommt schülerbafög, ich bin 39 habe ich da trotzdem eine Chance auf Wohngeld ?

isomatte  19.01.2016, 18:38
@nolitanicole76

Das kommt darauf an was ihr an Einkommen erzielt,ihr braucht immer noch das Mindesteinkommen von 80 % eures Bedarfes nach dem SGB - ll,nur das dann der Alleinerziehenden Mehrbedarf ab 18 entfällt,dafür aber der Regelsatz ab 18 bei 324 € liegt !

Anspruch wirst du dem Grunde nach schon haben,weil du durch deine Zweitausbildung dem Grunde nach keinen Anspruch auf Bafög / BAB - haben solltest.

Wenn du es hättest,dann würde kein Anspruch bestehen,weil deine Tochter ja auch schon Bafög - bekommt.

Du kannst dir wie gesagt nur mal einen kostenlosen Rechner für das Wohngeld suchen und da gibst du dann alle erforderlichen Werte ein,dann wirst du sehen ob du etwas bekommen könntest.

Wenn du 630 € Netto hast,dann noch 190 € Kindergeld und das Bafög - dazu,dann kommt ihr auf über 1000 € im Monat.

404 € + 324 € Regelsätze + 600 € KDU = ca. 1330 € an Bedarf nach dem SGB - ll.

80 % ergeben ca. 1064 € Mindesteinkommen,dass müsstet ihr in etwa erreichen um dann ggf.Anspruch auf Wohngeld zu haben oder ihr habt noch etwas Vermögen in der Hinterhand,womit ihr euren sonstigen Lebensunterhalt bestreiten könnt bzw.die fehlende Differenz ausgleichen könntet.

Sonst bliebe nur der gemeinsame Antrag nach § 27 Abs. 3 SGB - ll auf diesen Mietzuschuss zu den ungedeckten KDU - vom Jobcenter,zumindest deine Tochter sollte dann etwas bekommen,wenn sie durch ihr anrechenbares Bafög - ihren Anteil an den KDU - nicht voll decken kann.

Du hättest dann deine 630 € und müsstest aber deine 300 € KDU - ggf.selber tragen und dazu was sonst noch anfällt.

Sollte also kein Anspruch auf Wohngeld bestehen,dann kannst du es nur damit versuchen,wenn es keinen Unterhalt vom Vater gibt.

nolitanicole76 
Fragesteller
 19.01.2016, 18:45

Danke das ist sehr hilfreich