Wie werden die Tage bei längeren Krankschreibungen gezählt?

5 Antworten

Zu 1). Es werden 30 Kalendertage durchgehend gerechnet, obwohl Berechnungsgrundlage die 7 Wochentage sind.

Zu 2). Es gibt 2 mögliche Szenarien (Konstellationen)

(A.) Innerhalb der ersten 6 Wochen beginnt immer eine neue AU, sobald die erste auch nur für einen Tag unterbrochen wird, da hier als Anwendungs-Grundlage die 6 "Wochenentgeltzahlung im Krankheitsfall" an den Arbeitgeber greift.

(B.) Du lässt dich Krankschreiben, gehst aber trotz "fortlaufender AU" nach 4 Wochen, wieder für 2 wochen arbeiten, und merkst dann es geht doch nicht, hier gilt dann der erste Tag der AU als Beginn der 78 wochenregelung bzw. KG ab dem 43 Tage von der KK.

Zu 3). Nein es spielt keine Rolle. Das ist Jacke wie Hose.

BluePapillion  03.01.2014, 17:06

Anmerkung zu 2, hier "kann" der Arbeitgeber sich auf auf die 6 wochen regelung gegenüber der KK berufen, "wenn" er bemerkt das Du erneut auf die selbe Krankheit AU geschrieben wirst, die KK macht es jedenfalls nicht freiwillig.

merrypotter 
Fragesteller
 03.01.2014, 20:00
@BluePapillion

Führen wir einfach mal mein Beispiel fort (sonst verstehe ich gar nix mehr): 4 Wo AU im alten Jahr, 2 Wo auf Arbeit, 4 Wo AU im neuen Jahr - gleiche Ursache --> und wo uns wie greift da deine 6-Wochen-Regelung? Ich blicke nicht durch!!!

Familiengerd  03.01.2014, 23:15
@merrypotter

Ich blicke nicht durch!!!

Ich auch nicht so ganz bei BluePapillion bezüglich Nr. 2. :-(

BluePapillion  03.01.2014, 23:33
@merrypotter

Per Gesetz, müsste die KK bei gleicher Krankheit, mit Unterbrechung/en die Anzahl der Krankheitstage aufsumieren, bis besagte 6 wochen erreicht sind und dann "anstelle" des Arbeitgeber, KG evtl bis zur Aussteuerung weiter bezahlen, tut sie aber nur wenn der Arbeitgeber so Aufmerksam ist und die AU genau betrachtet (der ICD Schlüssel zeigt das Krankheitsbild). Die meisten Arbeitgeber nehmen eine AU zur Kenntnis und achten nicht darauf, das wenn der AN erneut krank wird evtl das gleiche Krankheitsbild vorliegt und bezahlen den Arbeitnehmer (AN) nach der "Entgeltregelung im Krankheitsfall, siehe Familiengerd) weiter, ohne die KK darauf hinzuweisen das sich die Krankheitstage schon aufsumiert haben.

Es ist egal ob hier die/eine Jahresgrenze auftritt, per gesetzlicher Definition müssen 6 Monate zwischen dem selben Krankheitsbild liegen um "Grundsätzlich eine Neue 78 Wochenregelung zu erwirken, liegen keine 6 Monate dazwischen bleibt jede Unterbrechung unbeachtet und es werden die Krankheitstage aufsumiert bis besagte 6 wochen erreicht sind.

Es ist alles per Gesetz entsprechend (umständlich für Textlaien) formuliert, da per Gesetz "Richtlinien & Vorschriften" gleichermaßen beachtet werden "müssen"

Die KK (alle Leistungsträger) meistens aber nur die Richtlinien aufzeigen und die GF User hier, verständlicherweise, nur die Vorschriften aufzeigen.

Anmerkung/Erläuterung;

Die Richtlinie ist eine Handlungsleitlinie die besagt, ein Paragraph "kann, darf" angewendet werden, unter der Vorausetzung "wenn X eingehalten wird.

Die Richt/Leitlinie ist also eine Handlungs-empfehlung, die immer eine freie Ermessungsentscheidung des Leistungsträger ermöglicht, auch "wenn X nicht eingehalten/erfüllt wird.

Die Vorschrift; ist jedoch eine Handlung-vorschrift die besagt ein Paragraph "ist, muss" eingehalten werden, "wenn x eingehalten wird. es gibt also keinen Handlungsspielraum, wenn die Bedingung X eingehalten/erfüllt wird.

Alles verstanden?

BluePapillion  03.01.2014, 23:44
@Familiengerd

@Familiengerd, stimmt, ist nicht ganz so, wird aber meistens "immer so" angewendet, mache das Spielchen jetzt schon seit 5 Jahren mit "allen Leistungsträgern" (BG, DRV, BfA, und KK) durch, alle kennen sie die entsprechenden Richtlinien, aber kaum einer erwähnt die einzuhaltenden Vorschriften. ;-)))

Wenn ich mit allem durch bin, schlage ich jeden Juristen in die Flucht und gleichzeitig seine Fachspezifische Ausbildung um die Ohren.

Die KK, die DRV wurden schon per Klage vom Gesetzgeber zurechtgewiesen, nur BfA (Klage läuft) und BG (noch keine Klage erhoben, da es hier auf die richtige Reihenfolge ankommt) zeigen sich noch uneinsichtig!

Familiengerd  04.01.2014, 00:36
@BluePapillion

Dass die Krankenkassen Unwissenheit, Unachtsamkeit "ausnutzen", nicht hingehen und sagen "Hey. Arbeitgeber, die 6 Wochen sind erreicht, jetzt sind wir aber dran mit Krankengeldzahlung!" - das ist mir schon klar!

Ich habe nur Dein "Du lässt dich krankschreiben, gehst aber trotz 'fortlaufender AU' nach 4 Wochen, [usw] " nicht so richtig verstanden: wieso "forlaufende AU"??

BluePapillion  04.01.2014, 01:12
@Familiengerd

Es gibt Arbeitnehmer die trotz fortlaufender AU versuchen wieder zu arbeiten, ich meine mich zu erinnern dass Du das selber mal in einem Kommentar erwähnt hast.

Hier würde die KK auf die Anwendung der 78 Wochenregelung bestehen, der Arbeitgeber kann dies jedoch nicht, da der AN hier gegenüber dem AG die AU unterbrochen hätte, nicht aber die Krankheit, gegenüber der KK. Der AG "kann" wenn er dies bemerkt erst nach der sumierung von tatsächlichen 6 wochen AU bei gleichem Krankheitsbild die KK zur weiterzahlung auffordern.

Da hat der Gesetzgeber sich "wie in so vielen Dingen" mal wieder nicht klar genug zugunsten des AG ausgedrückt.

merrypotter 
Fragesteller
 03.01.2014, 20:36

Zu 1). Es werden 30 Kalendertage durchgehend gerechnet, obwohl Berechnungsgrundlage die 7 Wochentage sind.

Wieso das? Ich arbeite grundsätzlich nur Mo - Frei, d.h. 5 Tage pro Woche. Und wenn ich Urlaub einreiche, sind das auch nur 5 Tage für 1 ganze Kalenderwoche!
Ich nix verstehn.

BluePapillion  03.01.2014, 23:58
@merrypotter

Okay ich dir erklären, Du arbeiten 5 tage die Woche ca 38-40 Std, Du aber 7 tage die Woche Krank, Krankenkasse gehen und machen Berechnung für Krankengeld so,

40 Arbeitsstunden mit, sagen wir, 600€ Gehalt, macht pro Tag 120€ Brutto, diese 600€ werden jetzt von der KK umgelegt auf 7 Tage, macht dann pro Tag nur noch 85,72 Krankengeld aber jetzt mal 7 macht immer noch nur 600€ die Woche.

Würde man allerdings jetzt 7 mal 120€ zugrunde legen, würdet Du mehr KG bekomnen, wie dir an tatsächliches Gehalt zusteht.

Kapiece, Du jetzt besser verstehen? ;-))

Familiengerd  03.01.2014, 23:19

gehst aber trotz "fortlaufender AU" nach 4 Wochen [usw.]

?????

Die Erklärung zu 2.) kommt mir - wie soll ich sagen? - etwas "merkwürdig vor ..."

BluePapillion  03.01.2014, 23:48
@Familiengerd

@Familiengerd, ich hab versucht, es für Ihn verständlicher (einfacher) zu formulieren.

BluePapillion  04.01.2014, 00:05
@Familiengerd

@Familiengerd, die 6 Wochenregelung wird hier seitens der KK "nicht unterbrochen" es werden also nach 78 Wochen alle KG Zahlungen, innerhalb der 3 Jahresregelung, die auf dem gleichen Krankheitsbild beruhen eingestellt, egal was da kommt.

Ausser es tritt nach "einem Tag Arbeit" eine neue Erkrankung auf. ;-))

Im Grunde ist es ganz einfach, Du arbeitst (wie die meisten Menschen) 5 Tage in der Woche und das mal vier, dafür bekommst Du ein Gehalt. Die Krankenkasse zahlt Dir jedoch kein Gehalt sie zahlt Dir Kranken"tage"geld, dessen Bemessungs-Grundlage ist dein Gehalt, Es wird also "nur" das Gehalt (Arbeitsentgelt) von 22 Arbeitstagen pro Monat auf 30 Krankentage pro Monat umgelegt, um so das Kranken-tage-geld zu ermitteln.

  1. 4 x 7, du bist ja auch am Wochenende krank.

  2. Wenn es dieselbe Krankheit betrifft, zählt es weiter.

  3. Soweit ich weiss, zählt es auch weiter, wenn es dieselbe Krankheit ist, aber da würde ich vorsichtshalber die KK fragen.

merrypotter 
Fragesteller
 03.01.2014, 20:18

Danke für deine Antwort.

1.4 x 7, du bist ja auch am Wochenende krank.

Stimmt schon, jedoch gehe ich nur von Mo-Frei arbeiten. Und beim Einreichen von Urlaubstagen z.B. zählt das Wochenende NICHT mit --> 1 Wo Urlaub = 5 (nicht 7) Tage!!!
Das ist genau das, was meine Logik shreddert und mich diese Frage stellen ließ!

Hallo,

hier gilt § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz:

http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html

1) Es zählen die Kalendertage. Wenn der Arzt in dr 4. Woche nur bis zum Freitag Arbeitsunfäghifkeit bescheinigt, zählt in der 4. Woche bnur bis Freitag (in den anderen Wochen werden aber Samstag und Sonntag mitgerechnet).

2) Wenn zwischen den beiden Arbeitsunfähigkeit ein ursächlicher (=medizinischer) Zusammenhang besteht und zwischen der Ende der früheren und Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit keine 6 Zeitmonateliegen, darf derArbeitgeber die Kalendertage der beiden Zeiträume addieren. Wenn zwischen der 1. Arbeitsunähigkeit (AU) und Beginn der aktuellen AU mehr als 12 Monate liegen, gibt es eine Sonderregelung.

3) Derr Jahreswechsel ist ohne Bedeutung. Bei einem Arbeitgeberwechsel sind alle früheren Arbeitsunfähigkeiten für die Entgeltfortzahlung ohne Bedeutung.

Punkte, die wichtig sein können:

  • in den ersten 28 Tagen einer neuen Beschäftigung muss der Arbeitgeber ggf. gar keine Entgeltfortzahlung leisten (§ 3 EFZG)

  • die Krankenkasse muss innerhalb von 7 Tagen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit informiert werden. § 49 SGB V

  • Krankengeld wird frühestens ab Tag nach dem ersten Arztbesuch gezahlt (§ 46 SGBV). Wenn man schon Krankengeld bezogen hat und dann erneut arbeitsunfähig wird, kann das wichtig werden (-> unbezahlter Tag/Tage).

Gruß

RHW

1) Ein Arbeitnehmer wird 4 Wochen krankgeschrieben. Zählt man 4x5, 4x6 oder 4x7 Tage?

Jeder Kalendertag zählt.

2) Der AN arbeitet danach wieder 2 Wo, merkt aber, dass es doch noch nicht geht --> wird wieder krankgeschrieben. Zählt diese erneute Krankschreibung als Fortsetzung der ersten oder beginnt die Tageszählung durch die Unterbrechung wieder neu?

Bei so kurzem Zeitraum und gleicher Diagnose wird das zusammengerechnet; also nicht nochmal 6 Wochen Lohnfortzahlung.

3) Und weil es gerade so schön passt: Spielt dabei der Wechsel eines Kalenderjahrs eine Rolle? Z.B. 4 Wo AU im alten Jahr, 2 Wo arbeiten, 4 Wo AU im neuen Jahr.

Nein, spielt keine Rolle.

Folgendes spielt eine Rolle:

Wiederholte Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit

Wird ein Arbeitnehmer erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, für die er bereits Entgeltfortzahlung erhalten hat, so kommt innerhalb eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses eine Anrechnung der früheren Bezugszeiten in Betracht. Dabei stehen stationäre medizinische Vorsorgemaßnahmen sowie ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen einer Arbeitsunfähigkeitszeit gleich.

Ein einheitliches Arbeitsverhältnis wird auch dann angenommen, wenn zwischen zwei eigentlich rechtlich selbstständigen Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen mit der Zusage der Wiedereinstellung nach Besserung der Auftragslage entlassen wurde und er seine Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen fortsetzen konnte.

Die Frage, ob die Ursache der wiederholten Arbeitsunfähigkeit „dieselbe Krankheit“ oder zumindest dieselbe Krankheitsursache war, ist aus medizinischer Sicht zu beurteilen. Dabei ist als „dieselbe Krankheit“ auch eine solche zu verstehen, die zwar nicht ununterbrochen bestand, aber auf derselben Krankheitsursache beruht oder zumindest in einem inneren Zusammenhang mit ihr steht. Ohne Rücksicht hierauf gilt allerdings der Ursachenzusammenhang nach Ablauf bestimmter Fristen (6-Monats-Zeitraum; 12-Monats-Zeitraum) als gelöst.

Auch wenn die Entgeltfortzahlung nicht zusammenhängend verläuft, besteht der Anspruch für 42 Kalendertage. Die Zahl der Arbeitstage ist ohne Bedeutung.

http://www.aok-business.de/fachthemen/sozialversicherungsrecht/entgeltfortzahlung-und-ausgleichsverfahren/dauer-der-entgeltfortzahlung/