Wie regelt man es in der Buchführung, wenn Kunden sowohl Kreditor als auch Debitor sein können?
Hallo,
wir haben hier ein kleines Verständnisproblem.
Bei uns haben Kunden Konten. Allgemein sind Kunden ja Debitoren. Allerdings gibt es bei uns mehrere Fälle:
- Wir schicken einem Kunden eine Rechnung - In dem Falle ist er Debitor
- Der Kunde zahlt Geld ein, was dann auf unserem Konto liegt, aber nicht uns gehört. Kunden können also bei uns Guthaben haben. In dem Fall haben wir ja eigentlich Verbindlichkeiten gegenüber dem Kunden und er müsste ein Kreditor sein.
Im Internet liest man nur, Lieferanten sind Kreditoren und Kunden Debitoren. Aber das kann man bei uns eben nicht so klar trennen. Des weiteren wird in den Beispielen im Internet zum Beispiel für jeden Kreditor ein eigenes Konto angelegt und das selbe für jeden Kunden.
Müssen wir jetzt theoretisch für jeden einzelnen Kunden zwei Konten anlegen?
Allgemein habe ich es dann so verstanden, dass die Personenkonten ja dann - ähnlich der GuV - gegeneinander auf einem "Überkonto" gegengerechnet werden (sagen wir mal Personenkonto) und dieses Personenkonto erscheint dann am Ende je nach Ergebnis auf der Soll- oder Habenseite der Bilanz. Ist das so korrekt?
1 Antwort
Man nennt das Kreditorische Debitoren:
Der Sonderfall „Kreditorischer Debitor“ tritt ein, wenn Debitoren am Ende des Geschäftsjahres einen Habensaldo aufweisen. Sie
müssen in der Bilanz gesondert unter „Sonstige Verbindlichkeiten“
ausgewiesen werden. Das bilanzierende Unternehmen bezahlt die Leistung
erst später und erhält bis dahin Kredit – wiederum mit begrenztem Risiko
für den Gläubiger.
Dies geschieht z. B. in dem Fall, dass ein Kunde eine Rechnung für eine
Leistung oder einen Artikel bezahlt hat, aber nachträglich aufgrund
einer Reklamation vom liefernden Unternehmen Geld zurück erhält. Dieses
Geld darf nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) nicht
mit anderen offenen Posten verrechnet werden, sondern muss separat
ausgewiesen werden. Dies verlangt das „Saldierungsverbot“ nach § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB
Natürlich gibt es auch
Debitorische Kreditoren
Der Sonderfall „Debitorischer Kreditor“ tritt ein, wenn Kreditorenkonten am Ende des Geschäftsjahres einen Sollsaldo aufweisen. Sie müssen gesondert unter „Sonstige Vermögensgegenstände“ ausgewiesen werden.
Dies
geschieht z. B. in dem Fall, dass ein Unternehmen seinem Lieferanten
eine Rechnung bezahlt hat, aber nachträglich aufgrund einer Reklamation
von diesem Geld erhält. Hier greift analog wie oben erwähnt das
Saldierungsverbot nach § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB.
Quelle: www.scopevisio.com/ratgeber