Unfall versicherung wie lange

8 Antworten

Kommt prinzipiell auf den Einzelfall an.

An Deiner Stelle würde ich mit der Versicherung Kontakt aufnehmen. Wenns jetzt nicht um horrende Beträge geht und die Sachlage klar ist (Also der Unfallgegner die Schuld einräumt und das ganze polizeilich festgehalten ist), dürte das recht schnell gehen.

Und da Du offenbar noch fahren kannst, wird der Betrag nicht allzu hoch sein, jedenfalls nicht so, dass die Versicherung irgendwas rauszögern will.

Du solltest eine Schadens- oder Vorgangsnummer vom anderen Beteiligten erhalten oder erhalten haben. Damit einfach bei der Versicherung melden, dann werden Dir die Fragen schnell beantwortet. Falls Du den Wagen reparieren lässt, steht Dir für die Zeit übrigens ein Ersatzfahrzeug zu, solltest Du eins brauchen, melde Dich nochmal bei mir ;)

Ein paar mehr Informationen wären schon sinnvoll.

Wer hat denn den Unfall verursacht und welcher Schaden ist entstanden.

Ich vermute mal, dass es sich um eine Kfz-Versicherung handelt.

Das ist unterschiedlich. Manche Versicherer rufen die Geschädigten an und geben gute Ratschläge.(Wie die Rechnungssumme reduziert werden kann, damit sie nicht so viel bezahlen müssen)

Manche melden sich garnicht bei den Geschädigten, das ist jedoch selten.

Manche schicken auch eine Aufforderung, die Schadenhöhe zu beziffern.

Dreh den Spieß lieber um und stelle deine Forderungen selbst. Oder laß dich von einem Anwalt beraten, auch den zahlt der Verursacher. (Wenn du schuldlos in den Unfall verwickelt wurdest)

Leider hast du es nicht genau beschrieben in deiner Frage.

Die gegnerische Versicherung muss sich nicht bei dir melden!

Nach deiner knappen Schilderung gehe ich davon aus das du unschuldig bist, dann trifft folgendes zu:

Nach einem unverschuldeten Unfall - einem Haftpflichtschaden - musst du als Geschädigte(r) deinen Schaden beziffern. Das geschieht durch ein Gutachten eines von dir beauftragten Kfz-Sachverständigen oder eine Schadenskalkulation, evtl. auch über einen Kostenvoranschlag.

- Liegt der Schaden nach deiner Vermutung über 715 €, dann liegt kein Bagatellschaden vor. Das gleiche gilt auch wenn du den Verdacht auf weitere verborgene Schäden hast.In diesem Fall darfst du direkt selber einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachten beauftragen.Die dafür anfallenden Kosten gehören zum Schaden und sind von der Verursacherin bzw. ihrer Versicherung zu tragen. 

Du hast als Geschädigter zunächst einmal das Recht selber zu bestimmen welcher Kfz-Sachverständige Deines Vertrauens das Fahrzeug besichtigt und das Gutachten erstellt. Die gegnerische Versicherung hat kein generelles Besichtigungsrecht.

- Hast du bei einem alten Auto bei einem Schaden unter 715 € den Verdacht auf einen wirtschaftlichen Totalschaden, dann benötigst du ebenfalls ein Gutachten zur Abrechnung.

Wenn bei dir ein Bagatellschaden (< 715 € von dir geschätzt) vorliegt, dann kann dir der von dir beauftragte Sachverständige auch (nur) ein Kurzgutachten bzw. Schadenskalkulation erstellen. Deren Kosten sind deutlich geringer als die eines Gutachtens aber auch inhaltlich deutlich geringer, auch die dafür anfallenden Kosten gehören zum Schaden und müssen dir erstattet werden. Hingegen werden die Kosten eines Kostenvoranschlags oft nicht gezahlt, da diese bei Beauftragung wieder gut geschrieben werden.

Die Daten des Verursachers legst du bei deinem Sachverständigen vor. Anhand des Kennzeichens des Verursachers kann dein Sachverständiger dann abfragen wo dieser versichert ist. Wenn du ihm eine Abtretung in Höhe des Gutachtenhonorrares unterschreibst, dann brauchst du auch nicht in Vorkasse zu treten.

Dann solltest du dir Gedanken machen, ob du die weitere Abwicklung mit der gegnerischen Versicherung selber vornehmen willst oder direkt einen guten Fachanwalt für Verkehrsrecht damit beauftragst.

Die Reihenfolge ist so, dass der Geschädigte sich erst einmal erkundigt, wie hoch der Schaden ist. Seine Forderung richtet er an den Unfallgegner. Dieser leitet sie an seine Versicherung weiter.

Der Versicher wird (im eigenen Interesse) keine Zeit verstreichen lassen und die Prüfung veranlassen. Entweder durch den eigenen Schadensaußendienst oder einen vereidigten Sachverständigen.

Bei Bagatellen kann natürlich auch auf die Prüfung verzichtet werden.

Es werden aber auch bei "sog. Bagatellen" Stichproben veranlasst.