Wie kurzfristig darf mein Arbeitgeber mich für einen Dienst einplanen?

6 Antworten

Ist das dem Chef heute morgen erst eingefallen, oder stand die Änderung schon länger im Dienstplan?

Im ersten Fall bist du so kurzfristig zu nichts verpflichtet, obwohl es natürlich nett wäre, in einer "Notsituation" auszuhelfen. Du hast deine Krankheit vermutlich auch nicht so lange vorher angekündigt, dass noch in aller Ruhe Vertretungen vereinbart werden konnten...

Im zweiten Fall sieht es ganz anders aus: man kann von krankgeschriebenen Mitarbeitern durchaus verlangen, dass sie sich vor der "Gesundung" nochmal nach dem Dienstplan erkundigen (entweder bei Kollegen oder direkt in der Personalabteilung)...

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dir wegen Plan- oder Schichtänderungen hinterherzutelefonieren!

Hexle2  18.10.2017, 09:29

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dir wegen Plan- oder Schichtänderungen hinterherzutelefonieren!

Und ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet sich laufend zu vergewissern, dass im Schichtplan von heute noch alles so steht wie im Schichtplan von vorgestern.

Wenn der Schichtplan schon bekannt ist, sollte sich ein AN auch darauf verlassen können. Es spielt dann keine Rolle, ob er vorher krank war oder nicht. Auch ein AN hat ein Recht seine Freizeit zu planen. Deshalb müssen Schichtpläne auch rechtzeitig bekannt gemacht werden und mit der Bekanntgabe hat der AG sein Weisungsrecht verbraucht.

Änderungen kann der AG nicht einseitig bestimmen, er ist da auf die Freiwilligkeit des AN angewiesen, es sei denn es handelt sich um "dringende" betriebliche Belange.

Unter diese "dringenden betrieblichen Belange" fällt aber z.B. der Ausfall eines MA durch Krankheit bestimmt nicht. Das ist das Betriebsrisiko des AG und nicht des AN. Anders sähe es z.B. bei einer Grippewelle aus, der mehrere AN "zum Opfer gefallen" sind.

es kann ja auch mal unvorhergesehene sachen geben - vielleicht ist ein arbeitskollege von dir krank und dein chef braucht dich jetzt dringend - da nutzt ein dienstplan auch nichts !!!

Stand Dein Dienstplan für diese Woche schon fest, bevor Du krank geworden bist? Wenn ja, ist dieser gültig.

Bei der Festlegung von Dienst-/Schichtplänen hat der AG ein Weisungsrecht. Das ist allerdings verbraucht, wenn die Pläne bekannt gemacht wurden. Nachträgliche Änderungen gehen nur im Einvernehmen. Da kann der AG höflich fragen und der AN wird, wenn es ihm möglich ist, i.d.R. auch zustimmen.

Morgens um 6 Uhr angerufen zu werden und sofort kommen zu müssen geht nicht. Das ist rechtlich auch bei "Arbeit auf Abruf" (um die es sich ja hier sowieso nicht handelt) möglich.

Da richtet sich die Rechtsprechung nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz, das bei der Ankündigungsfrist für die "Arbeit auf Abruf" einen Zeitraum von mindestens vier Tagen im Voraus verlangt.

Im Abs. 2 des § 12 TzBfG steht: "Der AN ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der AG ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt."

Wann muss mein Arbeitgeber mich informieren

Das hätten wir ja jetzt geklärt.

 wie kann ich mich dagegen wehren?

Frag Deinen AG, auf welcher rechtlichen Grundlage Du an Deinem geplanten freien Tag sofort nach dem Anruf zur Arbeit kommen musst.

Wenn es einen Betriebs-/Personalrat gibt, setze ihn von diesem Anruf in Kenntnis.

Ich habe Dir hier nur die rechtliche Seite aufgezeigt. Was Du daraus machst, bleibt Dir überlassen. Oft ist "Recht haben" und "Recht bekommen" sehr verschieden

Rutscherlebnis  18.10.2017, 09:02

Sehr gute Antwort! 

Bei uns im Betrieb ist das so geregelt, dass mindestens 11 Stunden vorher noch Zeit sein muss.

Wenn du Springer bist (unregelmässige Dienstzeiten) spätestens am Tag davor. Tagaktuell ist eigentlich nicht möglich.

Allerdings bist du auch selbst dafür Verantwortlich in Erfahrung zu bringen, wann du Arbeiten mußt. hättest also am letzten Krankheitstag anrufen müssen, um deinen Dienstplan abzufordern und kannst dich nicht drauf verlassen, das er noch genauso aussieht wie vor der Krankheit, wenn du keinen festen Zeitarbeitsplan hast.