Widerspruch gegen Versorgungsamt GdB

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Hallo charly2103,

wenn Sie sicher gehen wollen, daß Ihnen keine Nachteile entstehen, sollten Sie unbedingt einen kompetenten Rechtsbeistand mit hinzuziehen!

Das Versorgungsrecht ist sehr kompliziert!!!!

In jedem Fall zunächst zur Wahrung der Widerspruchsfrist einen schriftlichen Widerspruch einlegen und den Eingang bestätigen lassen.

Ist die Widerspruchsfrist gewahrt, können Sie in Ruhe weiter agieren.

Dann ohne Hektik einen kompetenten Rechtsbeistand aufsuchen.

Im Idealfall sind Sie Mitglied in einem Sozialverband, wie z.B. dem VDK.

www.vdk.de

Die dortigen Juristen sind mit dieser Materie vertraut und begleiten Sie notfalls bis zum Sozialgericht.

Gegen einen geringen Monatsbeitrag in Höhe von 5 Euro haben Sie da die Gewißheit, daß Ihre Rechte nicht mit Füßen getreten werden.

Vor allen Dinge wissen diese Leute nach Durchsicht Ihrer Unterlagen bereits im Vorfeld, ob eine berechtigte Chance auf höheren GdB besteht.

Damit Sie wissen, warum ich Ihnen zu einem Rechtsbeistand dringend anrate, hier mal der teilweise Text eines einschlägigen Urteils:

Leider reicht der Platz hier für den gesamten Text nicht aus. Gehen Sie auf Google und geben Sie bitte diese Daten ein.

Bayerisches LSG – Urteil vom 23.07.2003 – Az.: L 18 SB 8/02

 

1. Entscheidend für die Feststellung eines GdB sind nicht die getroffenen Diagnosen, sondern allein das Ausmaß der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

 2. Ein GdB ist nicht dann falsch gesetzt, wenn sich eine angenommene Krankheit als Fehldiagnose erweist. Der GdB wäre nur dann fehlerhaft, wenn die Folgen der Funktionsbeeinträchtigung falsch eingeschätzt worden wären.

 3. Die fehlerhafte Beurteilung der Krankheit, die der Funktionsbeeinträchtigung zugrunde liegt, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ohne Bedeutung.

 4. Unter Behinderung ist nicht der regelwidrige körperliche, geistige oder seelische Zustand, also eine Krankheit zu verstehen, sondern die nachteiligen Folgen dieses Zustandes für das Erwerbsleben und den gesellschaftlichen Bereich .

 5. Das Amtsermittlungsprinzip verpflichtet die Gerichte nicht zur Durchführung einer Ausschlussdiagnostik bei der Feststellung des GdB. Für die Sachaufklärung ist hinreichend, wenn das Ausmaß der durch die (unbenannte) Behinderung verursachten Funktionsstörung zuverlässig abgeschätzt werden kann

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Behinderungen des Klägers mit einem höheren Grad der Behinderung (GdB) als 30 zu bewerten sind.

Der Beklagte stellte auf einen Antrag des Klägers mit Bescheid vom 09.07.1998 für die (unfallbedingten) Behinderungen 1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Wirbelbruch Lendenwirbelkörper I 2. Fraktur des Osscaphoideum beidseits einen GdB von 20 fest.

Dem Widerspruch des Klägers half der Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 28.06.1999 insofern ab, als er nunmehr für die Behinderungsleiden leichte Keilwirbelbildung bei knöchern vollständig durchbauten Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers, eingeschränkte Beweglichkeit im Lendenwirbelsäulenbereich, eingeschränkte Beweglichkeit in beiden Handgelenken, rechts mehr als links, geringe Muskelminderung an beiden Armen, Entfernung des Griffelfortsatzes der rechten Speiche, knöchern durchbauter ausgeheilter Kahnbeinbruch rechts, noch abgrenzbarer Bruchspalt im linken Kahnbein mit Verdichtungszonen, mäßige Kalksalzminderung einen GdB von 30 feststellte. Den Widerspruch im Übrigen wies er mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.1999 als unbegründet zurück.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth hat der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 28.06.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.09.1999 und die Feststellung eines GdB von mindestens 50 begehrt. Das SG hat ein Gutachten gem § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) des Chirurgen Dr.B. vom 26.10.2000 und ein Gutachten gem § 109 SGG des Orthopäden Dr.A. vom 27.04.2001 eingeholt. Beide Sachverständige haben den GdB des Klägers - wie der Unfallversicherungsträger - mit 30 bewertet.

 

Der Kläger hat geltend gemacht, zusätzlich zu den Behinderungen auf orthopädischem Gebiet an einer Leberschädigung und einem behandlungsbedürftigen Hypertonus zu leiden. Das SG hat - ohne weitere Ermittlungen - die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2001 abgewiesen und sich vor allem auf die eingeholten Sachverständigengutachten gestützt.

 

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat sich nicht gegen die Einschätzung der Behinderungen auf orthopädischem Gebiet gewandt, jedoch (weiterhin) eine Leberfunktionsstörung und ein Bluthochdruckleiden geltend gemacht. Der vom Senat gehörte Internist Dr.G. hat in seinem Gutachten vom 15.07.2002/29.09.2002 beim Kläger einen diffusen Leberparenchymschaden ohne

Viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben

Konrad

Hallo, immer Widerspruch einlegen, dann geht die ganze Sache vor das Sozialgericht, nicht die Klage zurückziehen, immer wieder zu deiner Aussage stehen, auf alle Fälle deine behandelnden Ärtze informieren und diese sollten hinter dir stehen. Nicht durch Gutachter Angst machen lassen. Ich habe das ganze Procedere hinter mir, und es endete mit einem Vergleich, die 40% wurden auf 50% angehoben. Viel Erfolg.

Du solltest zusätzliche Gründe nennen die einen Wiederspruch rechtfertigen. Die Meinung des Versorgungsamtes ist relevant, nicht Deine.

charly2103 
Fragesteller
 28.04.2011, 20:07

Ja, das sehe ich auch so. Soll ich meine Ärzte, Hausärztin und Neurologen um einen Bericht bitten?

Angel783  16.09.2014, 20:55
@charly2103

Ja, auf jeden Fall. Ärztliche Berichte sind immer von Vorteil. Ich würde auch immer Kopien für meine eigenen Unterlagen anfertigen.

Folgendes dem Versorgungsamt mitteilen:

 

Gegen Ihren Bescheid vom ........ GZ: ....... erhebe ich hiermit

                Widerspruch.

Schriftliche Begründung folgt.

Gleichzeitig beantrage ich, mir alle ärztlichen Unterlagen, die Grundlage für Ihren Bescheid waren, in Fotokopie zu übersenden (einschließlich der abschließenden Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes).

Mit freundlichen Grüßen

Alleine das du selbst der Meinung bist einen höheren Grad zu haben, reicht nicht aus, ärztliche Begründungen solltest du jetzt nachliefern.

Du kannst ein Schreiben raussenden

hiermit legen ich gegen ihren Bescheid vomm... Widerspruch ein.

Eine Begründung sende ich Ihnen nach.

Mit den behandelden Ärzten sprechen und Bescheinigungen ausstellen lassen ( noch weitere)

Gruß

charly2103 
Fragesteller
 28.04.2011, 20:08

Okay, das werde ich versuchen. Danke