Wer haftet bei Pferdetritt?

13 Antworten

Hallo,

grundsätzlich gilt bei Pferden die sog. "Gefährdungshaftung". D.h., dass der Gesetzgeber dem Pferdehalter ein sehr hohes Haftungsmaß auferlegt hat, weil man auch ohne Verschulden für Schäden, die durch das Tier entstehen, haften muss.

Das heißt aber nicht, dass damit die Haftungsfrage bereits erschöpft ist: Selbstverständlich kann es je nach Einzelfall (der hier ja leider nicht genau beschrieben wurde) durchaus zu einer Mithaftung anderer Beteiligter (hier z.B. der Stallbetreiber) kommen, wenn ein schuldhaftes Handeln oder Unterlassen vorliegt. Die hier bereits getätigten Aussagen, dass durch die Gefährdungshaftung die Haftungsfrage pauschal geklärt sei, ist also nur bedingt korrekt.

Und ebenso kann es - wieder je nach Fall - noch sein, dass sich der Geschädigte eine Mitschuld anrechnen lassen muss, was die Haftung des Pferdehalters ggf. wiederum mindert.

Generell empfiehlt sich daher, den Schaden umgehend, vollständig und korrekt der Versicherung zu melden. Von hier erfolgen dann die weiteren notwendigen Schritte.

Viele Grüße

Loroth

(P.S.: Es ist erstaunlich, welch vermeintlich definitive Aussagen hier mitunter getroffen werden, ohne dass der genaue Sachverhalt bekannt ist...)

Haftungsgrundlage  sind die §§ 834 in Verbindung mit 833 BGB. In §834 BGB heißt es:

Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über
das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich,
den das Tier einem Dritten in der im § 833
bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn
er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt
entstanden sein würde.

Eine Gefährdungshaftung des Eigentümers des Pferdetsscheidet eben wegen § 834 BGB aus. Auch der Hinweis auf Gefährdungshaftung ist abwegig.

Ein Anspruch gegen den Angestellten scheidet meines Erachtens aus, da dieser eine Gefahr geneigter Arbeit nachging.

Eine Haftpflichtanspruch gegen die BG ist Blödsinn. Einen Anspruch gegen die BG hat der Verletzte auf med. Behandlung und ggfls Rente. Das ist aber keine Haftpflichtanspruch.

Loroth  27.05.2016, 16:34

Hallo Buerger41,

etwas spät, aber dennoch eine Nachfrage von mir:

Wieso scheidet Deiner Meinung nach eine Haftung nach § 833 aus?

Wenn ich § 834 richtig verstehe, geht es doch da nur um die Haftung des Tierhüters.

Und so wie ich das verstehe, scheidet die Gefährdungshaftung des Tierhalters doch nicht deswegen aus, nur weil hier ggf. ein Tierhüter involviert ist, oder doch?

(Hinweis: Meine Nachfrage entspringt einem ehrlichen Interesse und folgt NICHT dem Wunsch, per se Recht zu haben. Dies nur weil man hier mitunter bei manchen Posts so einen Eindruck gewinnen kann und ich mich nicht in so etwas einreihen möchte...)

Buerger41  27.05.2016, 21:36
@Loroth

Ich bin nicht immer dünnhäutig. Manchmal nur dann, wenn es arg turbulent im Betrieb war. Ich entschuldige mich, wenn ich Sie oder andere mal erschreckt habe.

§§ 833,834 regelt die Haftung bei Verletzung der Aufsichtspflicht vom Pferden. Nach dem Sachverhalt ist der Unfall durch einen Mitarbeiter des Tierhüters verursacht worden. §833 BGB setzt voraus, dass der Halter bei Ausübung seiner Aufsichtspflicht (dazu gehört auch die sorgfältige Auswahl des Tierhüters) die im Verkehr übliche Sorgfaltspflicht vernachlässigte ,§ 833,Satz 2,2. Halbsatz analog.

§834 BGB geht hier vor. Außerdem gibt der Sachverhalt nichts her ,dass der Halter Sorgfaltspflichten verletzt hat.

Man könnte m.E. eine Gesamtschuldnerhaftung nach § 840 BGB dann ansehen, wenn Tierhüter keine Aufsichtspflichtverletzung begangen hätte und der Tierhalter nicht den Beweis erbringen kann, den Hüter über alle Charaktermerkmale des Pferdes in Kenntnis gesetzt zu haben.

Man sollte in diesem Fall auch §840 Abs.3 BGB anwenden. Der Schaden ist durch einen Angestellten des Hüters verursacht worden. Dann ist ohnehin der Halter von Ansprüchen frei gestellt.

Eine Gefährdunghaftung wie z.B. bei einem Kfz ist die Regelung der §§833,834 BGB M.E. nicht. Aber ich gebe zu, das ist umstritten in Lehre und Rpsr.

@Crisa86,

ich müsste schon wissen, welcher Vertrag zwischen dir dem Pferdehalter und dem Pferdebetrieb besteht.

Außerdem,  in welcher Eigenschaft der Mitarbeiter von deinem Pferd getreten wurde und natürlich auch wie sich der Unfall zugetragen hat.

So pauschal kann man deine Frage nicht beantworten.

Da bei Pferden (und Hunden) eine Gefährdenshaftung besteht, wird nicht nach Schuld gefragt. Das Pferd ist dran. Ob dies freilich bei einem Angestellten des Betriebs anders ist, weiß ich nicht.

Das weiß aber die Versicherung. Von daher würde ich den Schaden kommentarlos und ohne Streit der Versicherung melden. Die bezahlen nicht, wenn du nicht haftbar sein solltest.

Vor ein paar Jahren ist bei uns einmal ein Pferd über meinen angebundenen und schlafenden Hund gestolpert. Der Hund hat sich dabei aufgerichtet, das Pferd erschrak, sauste los, der Sattel rutschte unter den Bauch und wurde beschädigt. Das Pferd leicht verletzt. Die Besitzerin des Pferdes wollte von mir vollen Schadenersatz haben. Das habe ich nicht eingesehen, denn der Sattel wäre nicht gerutscht, wenn die RB, statt mit ihrer Freundin zu schwatzen, den Sattelgurt angezogen hätte. Zudem hatte sie nicht aufgepasst, wo mein Hund schlief.

Ich habe aber den Schaden der Versicherung des Hundes gemeldet. Auch Hunde haben eine Gefährdenshaftung.

DAs Resultat sah so aus, dass die Versicherung die Tierarztbehandlung des Pferdes bezahlte - das war nicht teuer, mehr oder weniger nur eine Dose Blauspray - aber die Besitzerin des Pferdes für die Reparatur des Sattels selbst zuständig war. Denn die Beschädigung des Sattels war einzig auf die Baseligkeit der RB zurückzuführen.

Ich habe da gar nichts weiter gemacht, außer den Schaden zu melden. Das übernimmt schon die Versicherung.


Möglicherweise beide nicht - sondern die gesetzliche Unfallversicherung. ( Berufsgenossenschaft )

Arbeitsunfall - Verletzung während der Arbeitszeit

DerHans  10.05.2016, 14:36

Wenn die BG hier die Möglichkeit sieht, eine andere Versicherung in Regress zu nehmen, ist sie dazu gesetzlich sogar verpflichtet.

Aber damit hat die Fragestellerin nichts zu tun. Das regeln die Versicherer untereinander.