Wer erhält die Mietminderung?

10 Antworten

Na dem Mieter....Er muß doch mit der Beeinträchtigung leben...Ich versteh auch nicht,was es dem Vermieter angeht,wer wie wo die Miete zahlt...Wenn Mietminderung besteht,zahlst du einfach weniger.so wie der Vermieter es festgelegt hat...Da hat die Arge doch nichts mit zu tun...

wunhtx  13.02.2011, 11:38

Der Leistungseempfänger zahlt selbst keine Miete, da er diese durch die ARGE erhält. Also kann er naturgemüß keinen Anspruch haben. Hier hat der Mieter - würde der Vermieter Gelder an ihn auszahlen - unzulässige Vorteile und vor allem, wer weniger Miete als beantragt bezieht, hat auch weniger Anspruch.

Haesilein1951 
Fragesteller
 13.02.2011, 11:40

das sehe ich aber etwas anders. Als Vermieter ist man auch der Arge verpflichet. Der Mieter ist nicht bereit dies mit der Arge zu klären!
Wenn der Vermieter z.B. die Kaution von der Arge erhält, darf er auch nicht bei Beendigung des Mietverhältnisses den Betrag an den Mieter auszahlen.

Haesilein1951 
Fragesteller
 13.02.2011, 11:50
@Haesilein1951

der letzte Kommentar von mir war für Klara2005 bestimmt. Hat sich anscheinend mit der von wunhtx überschnitten.
Danke wunhtx, dies ist auch mein Rechtsempfinden. Kennst Du die Quelle für deine Ausage.

klara2005  13.02.2011, 14:18
@Haesilein1951

Naturgemäß keinen Anspruch haben???worauf haben wir den naturgemäß Anspruch??

Also, eine Mietminderung, wenn sie denn gerichtsfest ist, bekommt der Mieter, somit in dieser Angelegenheit die ARGE, da diese ja die Kosten für die Unterkunft zu übernehmen hat. Sie scheint allerdings auch Deine Aufassung nicht zu übernehmen, denn sie hat ja komplett überwiesen. Alles doch ganz einfach, denn Schadenersatz für Lärm etc. bezahlt ja eine ARGE eben nicht. Viel Glück.

Haesilein1951 
Fragesteller
 15.02.2011, 07:07

Der Vermieter hat Zahlungen nur an die ARGE zu leisten, wenn eine Mietminderung geltend gemacht wurde, aber der Antragsteller von ALG offenbar es unterlassen hat, die Arge zu verständigen.

Die Arge muss in solchen Fällen informiert werden. Das bereits bisherige Vorgehen kann als Leistungserschleichung strafrechtlich verfolgt werden.

Haesilein1951 
Fragesteller
 13.02.2011, 11:56

Danke wunhtx, dies ist auch mein Rechtsempfinden. Kennst Du die Quelle für deine Ausage!

wunhtx  13.02.2011, 13:38
@Haesilein1951

Die Quelle ist relativ einfach zu finden.

Die ARGE zahlt die Miete und hat somit Anspruch auf die Anteile der Mietminderung und zudem auch, soweit in den Zahlungen Gelder für Nebenkosten enthalten sind, Anspruch auf Verrechnung derselben.

Im Übrigen ist z.B. der Anspruch auf Wohngeld - wenn jemand keine Leistungen der ARGE enthält - auch bei einer Mietminderung zu melden, damit geringere Zahlungen errechnet werdne können. Wer z.B. keine Miete zahlt, aber Wohngeld bezieht, macht sich wegen Leistungserschleichung ebenso strafbar.

Wer also selbst keine Leistungen erbringt, hat auch keinen Anspruch, wenn Leistungen die ARGE zahlt. Die ARGE hat einen Anspruch, da sie nachträglich besehen bei rechtzeitiger Information oder Klärung des Sachverhaltes überhaupt nicht in der bisherigen Höhe verpflichtet gewesen ist, Zahlungen zu leisten.

holger11  14.02.2011, 17:53
@wunhtx

Leider falsch.

Du vermengst unzulässig die Rechtsverhältnisse Vermieter-Mieter und Mieter-Arge. Sofern die Arge sich den Anspruch nicht hat abtreten lassen (wie idR bei Kautionsdarlehen), bestehen keine direkten Rechtsbeziehungen Vermieter - Arge.

wunhtx  14.02.2011, 21:19
@holger11

Dieser Auffassung stimme ich nicht zu. Der Mieter hat Vorteile aus einer Mietminderung der ARGE zu melden und kann sich nicht im Gegenzug daraus entstandene Guthaben nach der Verrechnung mit Betriebskosten auszahlen lassen.

Der Vermieter kennt hier die Leistungen des Amtes. Er weiss auch, dass die Miete und auch Zahlungen für Nebenkosten von der ARGE kommen. Er hat daher Guthaben dahin zu erstatten, woher Zahlungen kommen.

Seit wann hat jemand Anspruch auf Leistungen, wenn er zuvor nicht einmal diese Leistungen erbracht hat ?

Die Arge zahlt die erforderliche Miete. Sinkt die Miete, weil ein Mietminderungstatbestand greift, zahlt die Arge den entsprechenden geringeren Satz.

Sollte für einen zurückliegenden Zeitraum der mindernde Betrag an den Mieter ausgezahlt werden, verringert sich die Bedürftigkeit entsprechend.

Hallo Haesilein1951,

da die Frage ja bereits überwiegend richtig beantwortet wurde, nur ein Hinweis:

  • Die Mietminderung steht im Verhältnis Vermieter-Mieter dem Mieter und nicht der Arge zu, sofern dem Vermieter keine entsprechende Abtetungsanzeige vorliegt. Die Arge ist nicht Vertragspartner. Der Umstand, dass die Arge die Miete für den Mieter zahlt, ändert daran nichts.

  • Bei der Kaution lässt die Arge sich deshalb extra den Erstattungsanspruch abtreten und übersendet dem Vermieter eine Abtretungsanzeige.

  • Der Mieter ist gegenüber der Arge allerdings verpflichtet, die Mietminderung anzuzeigen, da sich insofern die Kosten der Unterkunft verringern bzw. bei nachträglicher Rückerstattung überzahlter Miete die Bedürftigkeit im Erstattungsmonat. Die Erstattungszahlung wird dem Mieter im Zuflussmonat als Einkommen angerechnet.

  • Schuldner der Nebenkostennachzahlung ist ebenfalls der Mieter. Dieser hat gegenüber der Arge allerdings einen Erstattungsanspruch.

  • Als Vermieter würde ich daher die ausgehandelte Minderung mit der Nebenkostennachzahlung verrechnen.

  • Den Erstattungsanspruch bezügl. der Nebenkosten kann nur der Mieter bei der Arge stellen. Wenn der Vermieter hier sichergehen will, dass der Mieter nichts verschusselt, müsste er sich vom Mieter eine Vollmacht geben lassen, die Nachforderung im Namen des Mieters bei der Arge einzufordern.

  • Der Vermieter kann natürlich die Arge von der Erstattung informieren. Sollte er direkt an die Arge erstatten, könnte der Mieter wohl nach Treu und Glauben auch nicht mehr die Zahlung an sich fordern, da er zwar die ihm zustehende Zahlung noch nicht erhalten hat, aber gleichzeitig von einer Verbindlichkeit in gleicher Höhe befreit wurde (nämlich dem Anspruch der Arge). Ich habe diese Situation aber noch nicht gerichtlich durchgespielt.

  • Es gibt aber Situationen, wo eine Direkterstattung an die Arge problematisch ist, zB wenn der Mieter zum Zeitpunkt der Erstattung nicht mehr im ALG II-Bezug steht. Dann setzt der Vermieter sich mit der Zahlung an die Arge der Gefahr aus, vom Mieter erfolgreich auf Zahlung verklagt zu werden. Die Zahlung an einen Nichtberechtigten (-> die Arge) hat ja keine befreiende Wirkung gegenüber dem Mieter.