Wer erbt, wenn bei einem Berliner Testament beide Ehepartner quasi gleichzeitig sterben, etwa bei einem Unfall?

4 Antworten

Eine Ebene rauf erbt außer wenn es im Testamanent explizit steht niemand. Also Eltern, Onkel sollten eigentlich automatisch draußen sein wenn diese nicht im Testament bedacht werden. Das Geld geht somit zu gleichen Teilen an die Kinder - sofern sie nicht schuld am Tod der Eltern sind ^^

Nando6 
Fragesteller
 15.06.2015, 10:13

Der Mann hat aber nur Stiefkinder, die normalerweise nicht erbberechtigt sind.

ProfFarnsworth  15.06.2015, 10:23

Die Antwort stimmt leider nicht, Eltern erben immer dann wenn sie noch leben und keine eigenen Kinder des/der Toten vorhanden sind.

Da formuliert man: "Erben im Falle unseres gleichzeitigen Ablebens oder,  soweit nicht bewiesen werden kann, wer von uns - gestorbenen oder für tot erklärt - den anderen überlebt hat, sollen unsere Erben ... sein."

Und wenn man schon das statistisch Unwahrscheinliche (be)denkt: "Als Ersatzerben des A benennen wir B. Sollte auch dieser wegfallen, verfügen wir, dass dessen Erbanteil der X-Organisation zufällt".

G imager761

Normalerweise wird in einem Berliner Testament, welches durch einen Notar aufgesetzt wird, auch die Nacherbenschaft nach dem Tod des letzten Ehegatten geregelt.

Wenn das Testament keine solche Regelung enthält so muss entschieden werden ob beide Eheleute wirklich gleichzeitig verstorben sind, und das ist wirklich nicht nur eine Frage des Zeitpunkts sondern der Interpretation der einzelnen Umstände sowie der möglichen Beweise. Ist nichts anderes möglich als einen gleichzeitigen Tod zu vermuten so greift § 11 VerschG (Verschollenheitsgesetz) welcher festlegt das beide gleichzeitig verstorben sind. Wenn dies vom Nachlassgericht so festgestellt wird, wird das gemeinschaftliche Vermögen entsprechend der gesetzlichen Erbfolge der einzelnen Ehepartner ohne Berücksichtigung des jeweils anderen Ehegatten aufgeteilt. Auf den jeweiligen Güterstand, den die Eheleute vereinbart hatten, kommt es dann auch noch an. Gehen wir mal davon aus das das gemeinschaftliche Vermögen jeweils zur Hälfte geteilt wird, jede Hälfte wird dann auf die jeweilgen Erben aufgeteilt.

Für den Ehemann: er hat keine Abkömmlinge (sprich Kinder), demnach erben seine Eltern. Seine Mutter lebt noch, sie erhält eine Hälfte des Erbteils des verstobenen Sohnes. Der Vater ist verstorben, seinen Erbteil teilen sich die vier Geschwister.

Für die Ehefrau: sie hat zwei Kinder die nicht von dem verstorbenen Ehemann stammen. Damit teilen die beiden Kinder sich den Erbteil der Ehefrau, die Eltern und Geschwister als Erben 2 Ordnung erben nichts.

Das ist alles ziemlich kompliziert und kann durch einige Umstände auch anders ausfallen, ich würde dringend dazu raten im Berliner Testament den Umstand des gleichzeitigen Versterbens sowie die Nacherbenschaft zu regeln.

Nando6 
Fragesteller
 15.06.2015, 13:18

Danke für die erschöpfende Antwort. Wir werden das Testament also noch mal erweitern. 

Ein Gericht legt im Zweifelsfall die "Sterbereihenfolge" fest. Wenn ein Ehepartner stirbt, der mit dem anderen ein "Berliner Testament" vereinbart hat, erben die Kinder im Regelfall auch ihren Pflichtteil! Sie müssen darauf verzichten, damit der andere Ehepartner alleine erbt. 

Zu deiner Frage: Den Erbberechtigten steht mindestens ihr Pflichtteil zu. Wenn der Mann zuerst verstorben ist, erben die Kinder der Frau alles.

Nando6 
Fragesteller
 15.06.2015, 10:17

Wenn beide Ehepartner gleichzeitig gestorben sind, geht doch das Berliner Testament ins Leere, oder? D. h., es gibt keinen längerlebenden Ehepartner, und das Vermögen des Ehemannes geht an seine Mutter und Geschwister? Und die Stiefkinder erhalten nichts?

Besserwisser65  15.06.2015, 10:19
@Nando6

Es muss dann aber vom Gericht/Nachlassgericht der gleichzeitige Tod festgestellt werden... 

imager761  15.06.2015, 15:30
@Nando6

Wenn beide Ehepartner gleichzeitig gestorben sind, geht doch das Berliner Testament ins Leere, oder?

Nein: Zielsetzung eines gemeinschaftlichen ("Berliner") Testaments ist es doch, den Längstlebenden Egegatten zum alleinigen Vorerben des Vermögens des Erstversterbenden einzusetzen, um ihm sein Vermögen ungeschmälert zu überlassen, was erst nach dessen Tod an Nacherben (meinst Kinder) übergehen soll.

Aus Sicht des Ehemannes: Seine Frau bekommt alles, seine Geschwister nichts, seine Mutter wäre - so die Kinder seiner Frau nicht adoptiert würden - auf ihren Pflichtteil beschränkt, so sie den fordert und den die Witwe dann auszahlen müsste.

Aus Sicht der Ehefrau: Ihr Mann bekommt alles, die Kinder nichts, können ihren Pflichtteil gegen den Witwer fordern und sind dann meinst durch die sog. Jastrowsche Klausel auch im Nacherbfall auf den Pflichtteil beschränkt und müssen andernfalls warten, bis ihr Stiefvater stirbt und sie dessen Nachlass und den ihrer Mutter beerben.

Versterben die Eheleute mit gemeinschaftlicher Nacherbregelung in der gleichen Sekunde, können sie sich gegenseitig nicht mehr beerben. Jeder Ehegatte wird also in diesem Fall separat von seinen gewillkürten (testamentarisch eingesetzten) Erben beerbt.

Die Kinder der Ehefrau würden also den auf ihre Mutter entfallenden Nachlass erben und gleich noch den des Stiefvaters.

Hatten sich die Eheleute in ihrem Testament darauf beschränkt, sich gegenseitig als Erben zu benennen, ohne die (aus Sicht des Ehemannes) Stiefkinder als Schlusserben zu bestimmen, greift nach ihrem gleichzeitigen Ableben die gesetzliche Erbfolge nach jedem Ehepartner: Die Mutter des Ehegatten erbt allein, die Kinder den Nachlass der Ehefrau.

Wie bereits kommentiert, diese Ungewissheit  umgeht man einfach, in dem man die (vermutet eingesetzten (Stief-)Kinder als) Nacherben ausdrücklich auch für den Fall des sekundengleichen Todes oder einer dementsprechenden Vermutung ausdrücklich in dieser Erbfolge bestätigt.

Auf die gleichwohl bestehenden Pflichtteislrechte gesetzlicher Erben beider Ehegatten trotz Berliner Testament (Mutter bzw. Kinder) habe ich hingewiesen.

G imager761