Wer darf Fahrradständer benutzen?

5 Antworten

Darf von jedem benutzt werden

Fahrradständer auf dem Gehsteig dürfen von jedem benutzt werden.

Der Gehsteig gehört nicht zum Grundstück des Hauses.


berndwasser 
Fragesteller
 16.06.2015, 23:21

Hast du ne Quelle?

volkri  16.06.2015, 23:32
@berndwasser

Nicht wirklich, ich habe auch nicht vor, da jetzt großartig zu suchen.

Grundsätzlich ist der Gehweg allerdings öffentliche Verkehrsfläche. Punkt.

Wenn auf der Straße vor einem Haus Parkraum eingerichtet wird, ist der Parkplatz auch ein öffentlicher, es sei denn, die zuständige Ordnungsbehörde kennzeichnet ihn "nur für Anwohner".

Wenn also die Ordnungsbehörde den Fahrradständer nicht besonders kennzeichnet, darf er auf öffentlichem Raum von jedem genutzt werden.

Frag doch einfach mal beim Ordnungsamt der Stadt Hamburg nach.

berndwasser 
Fragesteller
 17.06.2015, 23:09
@volkri

Eine Kennzeichnung gibt es nicht. :)

Die frage ist nicht wer den Fahrradständer beantragt hat sondern viel mehr wo dieser Fahrradständer steht.

Ich vermute mal das er auf oder an einem Gehweg angebracht ist, und von da her dürfte jeder diesen Ständer nutzen.
Wäre er nur für das Haus selber, oder die Mieter, dann wäre der sicher von der Stadt sondern eher vom Hauseigentümer aufgestellt worden?

Wenn es natürlich ein kleinen Grundstück ist wo der Fahrradständer steht das vielleicht auch noch umzäunt ist könnte die Sache anders aussehen, denn dieses Grundstück gehört zum Haus und damit auch alles was darauf angebracht ist.

Aber am ende ist das auch egal, was wollen sie denn dagegen machen? Abschleppen lassen? oder Strafzettel verteilen ?;-)

berndwasser 
Fragesteller
 16.06.2015, 23:25

Das ist auf einem öffentlichen Gehweg, kein Zaun, nur eben vor dem besagten Haus.

berndwasser 
Fragesteller
 17.06.2015, 23:01

Abschleppen oder Strafzettel geht vielleicht nicht, aber ich wurde angepöbelt, einem Bekannten wurde das Fahrrad beschädigt. Es geht mir eher darum, Argumente zu haben, wenn ich wieder angesprochen werde.

Auf Privatgelände, vom Eigentümer aufgestellt: Kann der Eigentümer bestimmen! (z.B. Mieter und Besucher) - Auf öffentlichem Grund, von der Stadt aufgestellt: Jeder! => Schließlich darf analog auf der Fahrbahn vor dem Reihenhaus auch jeder und nicht nur der Reihenhausbesitzer parken, nicht wahr? Auf dem Grundstück bestimmt das wiederum der Besitzer...

berndwasser 
Fragesteller
 17.06.2015, 23:06

Ja, so habe ich mir das auch vorgestellt. Das Problem ist, ob es eine Sondernutzung von öffentlichem Grund ist, wenn es soetwas gibt. Frage ist dann wiederum, wer den Ständer wirklich aufgestellt hat...

Skeletor  17.06.2015, 23:51

Das ist egal. Wenn du auf einer öffentlichen Straße, außerhalb deines Grundstücks einen fest installierten Fahrradständer aufstellst, dann darf jeder den benutzen! - Kniffelig würde die Sache, wenn es ein mobiler Fahrradständer ist, der zu einem Ladengeschäft gehört, und der abends reingeholt wird. Das wäre tatsächlich mal eine Frage, die man im Jura-Forum stellen könnte... Wahrscheinlich müsste der Ladenbesitzer den mobilen Fahrradständer dann draußen stehen lassen, wenn nach Ladenschluss dort noch ein Fahrrad dran angeschlossen ist. Täte er dies nicht, sondern würde er das Fahrrad einschließen, könnte der Fahrradbesitzer den entstandenen Schaden (zum Beispiel die nun nötige Taxifahrt nach Hause, weil keine Busse mehr fahren) beim Ladenbesitzer geltend machen. Das ist aber nur meine Vermutung. Da habe ich gerade kein Urteil zur Hand.

Skeletor  17.06.2015, 23:59

Ich habe folgendes gefunden: "Oft werden attraktive zielnahe Abstellanlagen durch Dauerparker ( ̧ber eine Woche) blockiert und damit nicht effizient genutzt. Aktuell gibt es keine rechtliche Grundlage für die zeitliche Befristung der Parkdauer von Fahrrädern. Entsprechende Experimente in Deutschland haben sich als nicht rechtssicher erwiesen. In den Nie- derlanden haben sich entsprechende Regelungen hin- gegen bewährt." =>http://www.adfc.de/misc/filePush.php?mimeType=application/pdf&fullPath=http://www.adfc.de/files/2/110/111/adfc_position_fahrradparken_20101101.pdff

Das käme nun darauf an, ob hierüber eine Genehmigung zum Aufstellen  auf öffentlicher Verkehrsfläche bei der Stadt beantragt wurde oder die Errichtung eines Fahrradständers dort selbst.

Im ersten Fall gehört der dem Auftraggeber, der ihn Mietern und Besucher des Hauses zur alleinigen Benutzung widmen darf, im zweiten der Stadt, also der Allgemeinheit.

G imager761

berndwasser 
Fragesteller
 17.06.2015, 23:02

Im ersten Fall müsste aber normalerweise der Antragsteller die kosten tragen oder?