Wer bezahlt bei einer Erbauseinandersetzung die Abtrennung eines Grundstücks?

3 Antworten

Zweck der Erbauseinandersetzung ist bekanntlich, dass unter vollem Einverständnis der Beteiligten eine Aufteilung des Nachlasses mit dem Ziel der endgültigen Auflösung geschieht. Die Kosten trägt die Gemeinschaft nach Erbteilen. Von dieser allgem. Regel kann natürlich abgewichen werden, gefordert werden kann dieses nicht. Es muss eine Einigung erzielt werden. Es gilt Vertragsfreiheit ..... und der Appell zur Vernunft und vielleicht Großzügigkeit. Wer also etwas mehr, vorteilhaftes oder auf besonderen Wunsch bekommt, sollte bei Kosten also nachgeben. Der alte Vorgang mit V.kosten zählt hier nicht oder wenig, da es ganz andere Voraussetzungen waren, vielleicht sogar eine Schenkung! Der Nutzen ist jetzt 18 Jahre groß!! Oder ist hierbei etwas (immaterielles/emotionales) nicht berücksichtigt?

deine Schwester provitiert von dieser Aktion also soll sie auch die kosten tragen

dann bekommt sie halt kein abgeteiltes grundstück, wenn sie die kosten nicht tragen will