wer bekommt prozesskostenhilfe

5 Antworten

Muss sie für die Kinder ebenfalls Prozesskostenhilfe beantragen. Sie ist Hausfrau und ohne Einkommen.

Muss sie nicht, aber kann sie und ist wohl in diesem Fall auch zu empfehlen.

Der Vater der Kinder wird in den nächsten Tagen eine größere Summe Bargeld aus einem Hausverkauf erhalten. Muss er diese Summe als Vermögen angeben?

Wenn es das Schonvermögen übersteigt (wovon bei solch einem Verkauf auszugehen ist) dann ja. Allerdings muss das Gericht davon auch Wind bekommen, sonst kann logischerweise nichts gefordert werden.

Das Geld aus dem Hausverkauf muss er ganz sicher angeben und ob er dann noch Unterstützung bekommt, wird der Richter entscheiden! 

Die Mutter wird nach diesen Informationen wohl Verfahrenskostenhilfe bekommen....

Und ich hoffe, dass das Geld aus dem Hausverkauf auch für den Unterhalt der Kinder in Anrechnung gebracht wird! Immerhin sind es auch seine Kinder.....

Das Vermögen aus einem Hausverkauf muß der Vater angeben und somit muß er für die Anwalts- und Gerichtskosten selber in die Tasche greifen. Die Mutter kann beim Amtsgericht einen Beratunsschein für einen Anwalt anfordern. Der wird dann alles in die Wege leiten. lg

Ronox  22.04.2015, 18:15

Das Verfahren ist bereits ein gerichtliches. In diesem Stadium gibt es keine Beratungshilfe mehr, sondern nur noch Verfahrenskostenhilfe.

KaeteK  22.04.2015, 18:18
@Ronox

Dann habt ihr ja einen Anwalt, der das nötige veranlassen kann.

Die Mutter bekommt dann fuer die Kinder sicher auch Prozesskostenhilfe. Davon ist auszugehen.

Der Unterhalt wird aus dem Einkommen berechnet, nicht nach dem Vermoegen. Hat man einen Titel und kann pfaenden, dann kann man auch das Vermoegen pfaenden, aber hier liegt ja eine genehmigte Mangelberechnung vor. Aber es liegt auch etwas im Ermessen des Richters, wie er das dann sieht. Der Richter kann ja auch den Selbstbehalt unter gewissen Umstaenden heruntersetzen unter gewissen Umstaenden. Man koennte ja auch sagen, er braucht jetzt ja keine Ruecklagen fuer Notfaelle vom Selbstbehalt zu bilden, denn dazu kann er sein Vermoegen verwenden. Das ist Auslegungssache.

Fuer die Prozesskostenhilfe, wenn er die bereits bewilligt hat, dann ist die bewilligt und er wird sie erhalten. Zu dem Zeitpunkt hatte er ja kein Vermoegen. Allerdings wird bei Prozesskostenhilfe 4 Jahre lang einmal pro Jahr das Einkommen ueberprueft und da muss er ja dann das Vermoegen auch angeben. Und dann kann man ihm deswegen Ratenzahlungen ab dem Zeitpunkt aufbrummen bis hin zur vollstaendigen Bezahlung der Kosten.

Natürlich muss er bereits die anstehende Verkaufssumme in seinem Antrag angeben. Dann bekommt er die PKH nur als Vorschuss.

Selbstverständlich muss er dann auch den zu wenig gezahlten Unterhalt nachzahlen.