Welche Fristen gelten im Verbrauchsgüterkuf bezüglich Gewährleistung und Garantie?
Hallo zusammen, habe kleines Problem zu klären! An einer Dusche ist der Duschkopf nach 18 Monaten defekt gegangen. Es spritzt Wasser an den Seitenrändern des Duschkopfes raus. 1. Muss der Verkäufer diesen ersetzen? Er weigert sich und beruft sich auf die Gewährleistungsfrist, diese beträgt nach seiner Aussage 6 Monate. OK! Jetzt stellt sich die Frage, ob der Hersteller eine Garantie bestimmt hat. Diese ist leider nicht bekannt. 2. Laut einer EU-Richtlinie 1999/44/EG Artikel 5 habe ich jedoch gelesen: Der Verkäufer haftet nach Artikel 3 ("Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsgutes besteht."), wenn die Vertragswidrigkeit binnen zwei Jahren nach der Lieferung des Verbrauchsgutes offenbar wird. Gilt nach dem innerstaatlichen Recht für die Ansprüche nach Artikel 3 Absatz 2 eine Verjährungsfrist, so endet sie nicht vor Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Hier ist doch eindeutig der Verkäufer benannt und nicht der Hersteller. Kann mir jemand helfen??
7 Antworten
Der Händler muss nun mal nur für solche Schäden haften, die schon beim Zeitpunkt des Kaufs defekt waren. Nach 6 Monaten Gewährleistung tritt die Beweislastumkehr ein. D.h. dass Du dem Händler beweisen müsstest, dass der Defekt schon bei Kauf vorlag und nicht erst durch unsachgemäße Handhabung entstanden ist. Das ist i.d.R. unmöglich.
Daher: Sofern der Hersteller keine 2 Jahre Garantie für den Artikel gibt, hast Du da keine Handhabe.
Die Gewaehrleistung dauert zwar 2 Jahre, sie bezieht sich aber ausdruecklich nur auf solche Sach- und Rechtsmaengel, die bereits zum Kaufzeitpunkt vorhanden waren. Dein Duschkopf ist aber erst nach 18 Monaten kaputt gegangen.
Da die sog. "Beweislastumkehr" nur bis zum Ablauf des 6. Monats ab Uebergabe gilt, kann der Haendler nun von dir den Beweis dafuer verlangen, dass der Duschkopf bereits von Anfang an kaputt war oder zumindest von Anfang an ne Macke hatte, die dann zweifelsfrei zu dem erst 18 Monate spaeter aufgetretenen Defekt gefuehrt hat. Kannst du diesen Beweis erbringen, muss der Haendler nachbessern (reparieren oder umtauschen). Nur wie willst du das machen?
Noe, das ist kein Beweis sondern bestenfalls deine Vermutung. Du muesstest also nachweisen, dass da ein ganz bestimmter Verarbeitungs- oder Materialfehler fuer den erst nach 18 Monaten aufgetretenen Defekt ursaechlich war.
Ohne Sachverstaendigen kriegst du das nicht hin und ob der dann wirklich zu einem eindeutigen ergebnis kommt, das zudem auch noch in deinem Sinne ausfaellt? Das Kostenrisiko traegst du. Gelingt der Beweis naemlich nicht, bezahlst du den Sachverstaendigen.
Dein Problem ist die Beweislastumkehr nach 6 Monaten. Danach muß du beweisen das der Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Das wird dir nicht gelingen.
Dieser war doch auch noch nicht beim Kauf!!! Wie soll man etwas beweisen, was erst nach 6 Monaten auftritt und dann einen Rückschluss ziehen in die Vergangenheit, also in die ersten 6 Monate? Das ist doch absurd und nicht umsetzbar! Somit kann deine Auffassung nicht richtig sein! Sorry
Ist absurd, aber rechtlich so korrekt.
Gewährleistung bei Neuware ist zwei Jahre.
Die zieht hier aber nicht mehr.
Frage bei dem Hersteller nach, ob es eine Garantie gibt. Wenn nicht, hast Du Pech.
Du schreibst "Gewährleistung bei Neuware ist zwei Jahre." warum zieht das nicht mehr??? Es sind 18 Monate vergangen und noch nicht 24.
Eben, das ist die Frage. Aber wenn eine Sache 2 Jahre lang halten soll, es aber nicht tut, dann ist es doch Beweis genug! Oder?