Welche Behörde ist zuständig? Sorgerecht, Umgangsrecht
Hallo,
die Mutter verweigert, bei gemeinsamen Sorgerecht die Herausgabe des Kindes zum Umgang mit dem Vater ohne triftige Gründe. "Brauchst ihn nicht abholen, wir sind nicht da!" und Punkt und aufgelegt und Handy ausgemacht.
Da eigentlich ein Nervenzehrendes Gerichtsverfahren (schon dem Kind zu liebe) vermieden werden soll nun meine Frage:
Gibt es andere Möglichkeiten für den Vater sein Recht geltend zu machen? Welche Behörde ist zuständig? Jugendamt? Sicherlich, aber welches? Da die Mutter in einem anderen Landkreis lebt. Gibt es evtl. eine Internetseite auf der man sich kundig machen kann? Alles was gefunden wurde sind Seiten mit allgemeinen Angaben!
Herzlichen Dank
3 Antworten
Das Jugendamt was für den Wohnort des Kindes zuständig ist. Wenn das nichts bringt, bleibt nur das Gericht.
zuständig ist das jugendamt wo das kind lebt. dort kannst du eine mediation beginnen mit der mutter. entwirf eine umgangsvereinbarung mit dem umgang der dir aufgrund von zeit und entfernung mgl. ist.
2-3 nachmittage die woche mit einer übernachtung, jedes zweite wochenende von fr-so, hälftige ferien u. feiertage (siehe ferienplan im bundesland deines kindes. wähle davon was dir mgl. ist umzusetzen. dabei ist das alter des kindes unerheblich), drei wochen sommerurlaub.
setze dies zweifach auf und fordere die km zur unterschrift, der umgang wird dann umgesetzt ab tag x der folgenden woche bspweise. wenn sie änderungen oder vorschläge hat, höre sie dir an und einigt euch darüber oder auch nicht.
sollte keine einigung möglich sein, dann wirst du den umgang einklagen müssen. fordere dann einzubauen strafen wie ordnungsgeld, haft u. bei weiteren boykott entzug des sorgerechtes. den weg der klage solltest du ihr gegenüber nicht erwähnen. nimm dir einen anwalt und sprich mit ihm darüber. mach die km nicht schlecht, streite nicht mit ihr, lass dich nicht provozieren. mein anwalt sagte immer, einer muss den erwachsenen in solchen streitigkeiten spielen und das bist du in der geschichte.
Jugendamt und im Zweifel das Vormundschaftsgericht.