Welche Ansprüche hält ein ehemals für tot Erklärter?
Hallo,
nehmen wir den Fall an, dass jemand verschollen ist und dementsprechend für tot erklärt wird. Dabei ist soweit alles klar und durch das Verschollenheitsgesetz geregelt.
Wie verhält es sich aber mit Ansprüchen, wenn die Person wieder auftaucht, also unrechtmäßig für tot erklärt wurde. Welche Ansprüche hat dieser? z.B. auf seine alte Sachen, die vermutlich mittlerweile an Erben verteilt wurden, Ersatzansprüche?
Oder ist diese Person auf den guten Willen der Verwandten angewiesen?
Würde mich freuen eure Meinungen zu hören oder Artikel / Geschichten zu diesem Thema. Danke.
1 Antwort
Interessante Frage: ich weiß es nicht. Da die Hürden des Verschollenheitsgesetzes bereits ziemlich hoch liegen- wird für den Wiederauferstandenen" zunächst mal die Wiedererlangung und der Nachweis seiner Identität das erste Problem.
Seine Sachen ist ein ziemlich weiter Begriff: auf Kleidung, Möbel, Hausrat - wird er keinen Anspruch mehr haben. Solange muss dieses eher niemand verwahren.
Auf Vermögen, welches dann über Erbschein auf Erben aufgeteilt wurde- wird es darauf ankommen welcher Zeitraum zwischen Tod und Auferstehung liegt- länger wie 30 Jahre: meiner Meinung nach Pech gehabt.
Darunter wird man dann einen guten Anwalt benötigen.
Von einer Bekannten weiß ich, dass diese über 15 Jahre um eine Toterklärung ihres verschollenen Bruders kämpfte um das gemeinsame Elternhaus zu verkaufen. Inzwischen ist seit 2 Jahren ein Betreuer für den toterklärten Bruder bestellt - welcher bisher noch nicht gehandelt hat. Wenn der Bruder wieder auferstehen sollte und Forderungen stellen würde: ich nehme an meine Bekannte würde ihm zuerst mal die Gegenrechnung aufmachen.
Ob man sich nach dieser Zeit und dem emotionalen Stress über die Wiederauferstehung eines früher geliebten Menschen freut - kann ich nicht abschätzen. Wird wohl drauf ankommen, welche Geschichte dazu gehört.
Danke für den Input, habe auch nichts generelles dazu gefunden, wird wohl immer auf eine Einzelfallentscheidung hinauslaufen.