WEG Recht / Teilungserklärung / Balkonsanierung / Kosten
In unserer Teilungserklärung findet sicht folgende Regelung: In Ergänzung von § 5 WEG wird festgelegt, dass Sondereigentum sind: - u.a. die Terrassen und Balkone Unter § 4 ist folgendes aufgeführt: Für die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums und der Sondernutzungsrechten unterliegenden Grundstücksteile kommen die jeweiligen Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten auf. Dies gilt entsprechend für die Beläge von Terrassen, die Außenseiten der Balkone und die Außenseite der Fenster.
Die Holzbalkone sind marode und müssen erneuert werden und ich habe eine Terrassenwohnung. Müssen die Kosten von der Gemeinschaft mitgetragen werden?
3 Antworten
Nach den gegebenen Informationen:
Es ist doch festgelegt, dass Balkone zum Sondereigentum gehören, nicht zum Gemeinschaftseigentum. Es ist weiter geregelt, dass Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung von den jeweiligen Eigentümern getragen werden. Und dass das auch für die Außenseiten der Balkone gilt. Demnach: nein, die Gemeinschaft muss nicht die Kosten tragen.
Grundsätzlich:
Besser bei sowas einen Anwalt fragen. Nur aufgrund von dir gewählten Auszügen aus der Teilungserklärung kann man einfach keine sichere Auskunft geben. Es kommt so oft vor, dass Leute zum Anwalt gehen mit den Informationen, die sie selber für wichtig halten, der Anwalt weitere Unterlagen anfordert und zu einem völlig anderen Ergebnis kommt als erwartet. Und die Leute sagen dann immer so schön "Ich dachte das wäre nicht wichtig...".
In der Regel ist das Mauerwerk (also gemauerte Wände und Decken) Gemeinschaftseigen-tum. Boden- und Wandfliesen zum Beispiel hingegen nicht, genauso wie beim Balkon die (äußere) Holzverkleidung. Was verstehst Du jetzt also konkret unter "Holzbalkone"? Nur die Holzverkleidung des Balkons an der Front? Oder besteht der Balkon auch aus (tragenden) Holzbalken?
Hallo, danke für Antwort... Der gesamte Balkon ist aus Holz auch die (tragenden) Balken.
Es ist ganz klar geregelt und muss mit NEIN beantwortet werden. Im Vertrag steht doch definitiv drin, dass für Instandsetzung und Instandhaltung des Sondereigentums der jeweilige Eigentümer verantwortlich ist.