Wasserschaden bei unterem Nachbarn

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Eine scha dhafte Silikonfuge ist Sache des Hauseigentümers. Es ist natürlich die Obliegenheit des Mieters das dem Eigentümer zeitnah zr Kenntnis zu bringen.

BabsMaier 
Fragesteller
 27.08.2012, 14:03

Aber wenn man es selbst nicht mitbekommt und erst jetzt durch die Nachfrage des "Untermieters" drauf gekommen ist? Wenn ich dusche, schaue ich mir nicht jedesmal die Fugen an.

DerHans  27.08.2012, 15:06
@BabsMaier

Das heißt, sobald du Kenntnis von dem Schadens hast. Das ist sowiso eine Sache der gebäudeversicherung "Bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser"

BabsMaier 
Fragesteller
 27.08.2012, 15:53
@DerHans

sprichst Du da von deutschen oder österreichischen Gebäudeversicherungen?

Hi, siehe Link. der Vermieter ist haftbar. Du weißt das ja nicht, daß ein Leitungs- oder DichtungsschDEN VORLIEGT. GRUß OSMOND http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/w1/wasserschaden.htm ZITAT: Läuft in der oberhalb gelegenen Wohnung Wasser aus, und kommt es dadurch bei Mieter der unteren Wohnung zu einem Wasserschaden, so haftet der Vermieter insoweit, als er den Gebäudeschaden instandsetzen muss, und zwar unabhängig davon, ob er seinerseits von dem verursachenden Mieter Ersatz seiner Aufwendungen erlangt. Der Geschädigte kann auch eine Mietminderung verlangen, ihm stehen alle Ansprüche des mietrechtlichen Gewährleistungsrechtes zu siehe >>> Sachmangel. Schadensersatzansprüche an Sachen des Mieters (Hausrat, Einrichtung) können gegenüber dem Vermieter jedoch nicht geltend gemacht werden, es sei denn der Vermieter selbst hätte den Schaden zumindest fahrlässig zu vertreten (siehe dazu das unten stehende Urteil als Beispielsfall). In aller Regel hat der Vermieter jedoch seine Haftung vertraglich auf die Fälle einer groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. Dies ist rechtlich zulässig, ein völliger Haftungsausschluß kann dagegen nicht wirksam vereinbert werden. Schadensersatzansprüche können jedoch gegen den Mieter, der den Schaden zumindest fahrlässig verursacht hat, geltend gemacht werden. Die Beweislast: Grundsätzlich trägt derjenige, welcher einen Schadensersatzanspruch geltend macht die Beweislast, d.h. er muss alle rechtlichen Voraussetzungen beweisen, aus denen sich der Schadensersatzanspruch ergibt. Im Mietrecht (§ 538 BGB) findet eine Umkehr der Beweislast statt (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Urteile vom 26.11.1997 und 03.11.2004 - VII ZR 28/04), damit muss im Ergebnis der Mieter in der Regel nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Erforderlich ist aber, dass der Schaden in der gemieteten Wohnung oder den zur Mitbenutzung überlassenen Gmeinschaftsräumen durch "Mietgebrauch" entstanden ist (also zum Beispiel nicht durch vom Vermieter beauftragte Handwerker). Läßt sich dagegen nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlaßt oder beeinflußt worden ist, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters (BGHZ 131,95, 103 f). Der Vermieter muss dem Mieter also eine Verursachung und ein Verschulden an dem Brand nachweisen. Insbesondere muss der Vermieter dabei nach Ansicht des BGH (a.a.o.) nachweisen, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haftet (allgemeine Meinung im Mietrecht). In dem vom BGH ( Urteil v. 3. 11. 2004 - VIII ZR 28/04) ging es um einen Wasserschaden, der durch einen offenen Wasserhahn verursacht wurde. Die Mieter hatten noch vor dem Einzug Arbeiten in der Wohnung ausgeführt, und die Wohnung danach verlassen. Am nächsten morgen wurde der Schaden festgestellt, ein Wasserhahn war geöffnet worden. Der Hausverwalter und auch der Vormieter hatten noch Wohnungsschlüssel. Wer den Wasserhahn aufgedreht hatte, konnte letzlich nicht geklärt werden. Der Mieter musste nicht für den Schaden haften, der Vermieter konnte den Nachweis der Verursachung des Schadens durch den Mieter nicht erbringen.

Nachtflug  27.08.2012, 13:31

Ja, Osmond. Wollen wir mal hoffen, dass das in Austria auch so ist.

BabsMaier 
Fragesteller
 27.08.2012, 13:33

Hi!

Danke für die Antwort. Aber gilt das für Österreich?!

LG, babs.

Ihr kommt für den Schaden auf,da Ihr keine Versicherung habt und bei der Unterschrift des Mietvertrages alle Mängel und Schäden hättet melden müssen..........

Nachtflug  27.08.2012, 13:32

Falsch, es sei denn, es wird in Österreich anders gehandhabt, als in Deutschland.

Es kann auch ein Rohr in der Wand kaputt sein, so war es mal in einer WHG von mir. Der Mieter unter mir, unterstellte mir ich habe das Wasser absichtlich überlaufen lassen. Nur als er sich dann überzeugen durfte das mein Bad komplett trocken war, kam er ins grübeln ... denn es gab ein Loch im Abwasserrohr welches in der Decke war. Gezahlt hat es die Versicherung vom Vermieter

Muss der Vermieter übernehmen