Was tun gegen rauch aus der Kneipe unter mir?

9 Antworten

Ist der Kneipenbesitzer auch Eigentümer der Mietwohnung? Der wäre zunächst darauf anzusprechen.

Ansonsten wird da nicht viel passieren. Es bleibt nur in eine andere Wohnung zu ziehen. Wohnungen über Kneipen und Restaurants haben i.d.R. immer eine Beeinträchtigung.

Den Vermieter mal informieren. Entweder macht der was oder nicht und wenn nicht kann man auch die Polizei einschalten wegen Ruhestörung oder was ähnlichem. Die erstatten dann auf Anfrage bestimmt Anzeige und verwarnen den Besitzer

Chrischan123 
Fragesteller
 14.06.2019, 19:54

Der Vermieter möchte nichts unternehmen und die Polizei hat beim letzten Mal rein gar nichts gemacht außer gelacht. Außerdem werde ich beim Einschalter der Polizei von dem Inhaber der verdammten Kneipe an der Haustür fast verprügelt.

FraNeko  14.06.2019, 19:59
@Chrischan123

Hast Du das denn der Polizei auch schon mitgeteilt? Also, dass er aggressiv reagiert?

Arjiroula  27.06.2019, 17:16

Wenn die Kneipe bei Einzug schon da war, ist überhaupt nichts zu machen. Und seit wann ist Rauchen Ruhestörung? Klar erstattet die Polizei Anzeige auf Anfrage! Meine Güte!

Anzeige beim Ordnungsamt und der "Stinkerladen" wird dicht gemacht, bis eine Rauchregelung erfolgt ist, die den Gewerberichtlinien für Gaststätten im Rahmen eines genehmigungsfähigen Bauantrages entspricht.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
osito80  15.06.2019, 17:25

Woher wissen Sie das der Kneipenwirt die rechtlichen Vorgaben für ein Raucherlokal nicht einhält ?

Was könnte der Fragesteller konkret in seiner Wohnung tun ?

schelm1  16.06.2019, 17:04
@osito80

Das schießt man aus der Fragestellung.

Die Antwort ist zur Vermeidung von Wiederholungen nachzulesen.

War die Kneipe schon da als Du die Wohnung angemietet hast?

Das nämlich würde einer Mietminderung entgegen stehen.

Margita1881  15.06.2019, 07:49

Beste Nachfrage !

andie61  15.06.2019, 19:34

Das dürfte nach den Urteil überhaupt keine Rolle spielen,und auf eine Kneipe dürfte das besonders zutreffen

Einem Mieter steht gegenüber demjenigen, der ihn durch sog. Immissionen (z. B. Lärm, Gerüche, Ruß und eben auch Tabakrauch) stört, grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu. Das gilt auch im Verhältnis von Mietern untereinander. Hieran ändert es auch nichts, dass das Rauchen eines Mieters im Verhältnis zum Vermieter zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Denn vertragliche Vereinbarungen zwischen einem Mieter und seinem Vermieter rechtfertigen nicht die Störungen Dritter.

Ein Abwehranspruch besteht allerdings nicht, wenn die mit dem Rauch verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind. Das ist anzunehmen, wenn sie auf dem Balkon der Wohnung des sich gestört fühlenden Mieters nicht als wesentliche Beeinträchtigung empfunden werden. Maßstab ist das Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen.

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/rauchen-auf-dem-balkon-kann-eingeschraenkt-werden_258_288182.html