was passsiert wenn man der polizei den ausweis nicht vorzeigen kann?

11 Antworten

Die von deinem Kollegen beschriebene Situation ist in sofern quatsch, da die Person den Ausweis ja mit sich führt, ihn jedoch nicht freiwillig raus rückt. Die Polizei darf aber zur Feststellung der Identität eine Person durchsuchen. Außerdem würde die Person allerspätestens beim "Einsperren in die Arrestzelle" durchsucht.

Das Selbe was auch passiert, wenn Du Dich bei einer Straßenbahnticketkontrolle nicht ausweisen kannst. Die rufen irgendwo an und prüfen ob Du ihnen den richtigen Namen genannt hast, wo du wohnst, ob Du Dich legal in Deutschland aufhältst etc. Arrestzelle? So ein Blödsinn.

wen minderjährig wirst du nach hause gefahren , wen volljährig wird man durch funken rauskriegen , wen verdach auf irgendwas ab nach polizeiwache

verreisterNutzer  22.11.2011, 22:49

Wie findet die Polizei dein Alter raus?

Omsir |22.11.2011 - 22:43 zb man wird auf der straße von der polizei nach dem ausweis gefragt wegen einer personalkontrolle und man kann ihn nicht vorzeigen . wass passiert da? kollege hat gesagt man müsste in eine arrestzelle solange bis man den ausweis zeigen und wenn man den nicht zeigen kann bleibt man in der zelle...


... verdurstet und verhungert... haha. Die Polizei kann immer von einer Person die Identität eruieren. Arrestzelle ist definitiv ein Fehlverhalten.

Moin, moin.

Also ich hab Dir mal aus dem

"PersAuswG"

den Paragraph 1 Absatz 1 + 2 herausgesucht

§ 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung. (2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach den Landesmeldegesetzen einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird. Personen, die einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besitzen, können die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auch durch den Besitz und die Vorlage ihres Passes erfüllen.

Danach musst Du, wenn Du die entsprechenden Voraussetzungen erfüllst, natürlich einen Personalausweis (Absatz 1) ersatzweise einen Reisepass (Absatz 2) besitzen. Davon, dass Du ihn auch mit Dir mitführen musst, ist allerdings keine Rede. Bei einer potenziellen Kontrolle, ist es natürlich auch möglich, den Perso / Pass daheim vorzuzeigen. Wenn Du nicht gerade ´n paar hundert Kilometer von zu Hause entfernt bist, ist das i.d.R. auch meines Erachtens nach hinreichender Grund, sich auf "erhebliche Schwierigkeiten" zu berufen, dass die Beamten sich weigern können, mit Dir zu Dir zu fahren um den Ausweis zu holen und vorzuzeigen.

Und selbst wenn es nicht gerade einfach ist, das Dokument zu beschaffen, Dich einzukerkern, dazu muss schon ein hinreichender Grund bestehen. Entweder Du wirst irgendeiner Tat beschuldigt, dann besteht natürlich immer das Risiko, verhaftet zu werden, oder Du bist (ein wichtiger) Zeuge z. B. in irgendnem Kapitalverbrechen, und dann kannst Du im schlimmsten Fall vorläufig festgehalten (nicht festgenommen!) werden, um Deine Identität zweifelsfrei zu ermitteln. Diese Festhaltung darf meines Wissens nach (natürlich ohne Gewähr) nicht länger als 12 Stunden dauern.

Buschist  23.11.2011, 00:00

Vieles ist richtig - einiges ist falsch.

Besitzpflicht ab 16 JA (Verstoß = OWI)

Mitführpflicht im Inland NEIN

Mitführpflicht beim Grenzübertritt JA (Verstoß=OWI)

Was tun in einer Polizeikontrolle:

Mündliche (wahrheitsgemäße Angaben sind möglich und können schnell überprüft werden) Bei Angabe von falschen Personalien OWI nach § 111 OWIG-Rechtsfolge Bußgeldverfahren Wenn Du ein anderes Dokument dabei hast (Führerschein,sonstiger Lichtbildausweis, Bankkarte (dort steht auch ein Name drauf) kann dies auch zur Bestätigung/Unterlegung der mündlichen Angaben herangezogen werden.

Bei Straftatenverdacht: Mitnahme zur Dienststelle bis Identität feststeht. Maximale Dauer 12 Stunden (§ 163b StPO) Danach Richterlicher Beschluß über die Fortdauer des Freiheitsentzuges. (grob zusammengefaßt)

Zeugen: Sind keine Verdächtige im Sinne der StPO sondern ZEUGEN =UNVERDÄCHTIGE. Gleiche Regelung wie bei einer normalen Personenkontrolle. Wahrheitsgemäße Angaben zur Person (mündlich) Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien liegt eine OWI gem § 111 OWIG vor. Um diese OWI zu ahnden stellt die Pol. Deine Personalien gem § 46 OWIG i.v.m. § 163b STPO fest. UM DIESE OWI ZU AHNDEN.

Festhalten-Mitnahme zur Dienststelle ist ein Freiheitsentzug !!! Für einen Freiheitsentzug bedarf es immer einer gesetzlichen Grundlage.

Entweder nach der Strafprozessordnung (163b oder 127) dann liegt schon eine Straftat oder ein Straftatverdacht vor. (repressiv) Oder nach den präventivpolizeilichen Polizeigesetzen der Länder oder des Bundes.

@ Fragesteller: DIESE FRAGE WURDE SCHON MINDESTENS 100 MAL GESTELLT.

Einfaches googeln hilft !!!!