Was passiert wenn mich Polizei anhält Mofa?

4 Antworten

Hallo,

wenn das Mofa zu schnell fährt, wäre es eine Straftat wegen fahren ohne Fahrerlaubnis. 

Ist das Fahrzeug nicht zu schnell und Du kannst die Prüfbescheinigung nicht vorlegen, ist es nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit 10 € geahndet wird, da für ein Mofa kein Führerschein, sondern nur die Prüfbescheinigung benötigt wird.

Wegen einem frisierten Fahrzeug, wenn man die entsprechende Fahrerlaubnis nicht vorweisen kann kann diese geschehen.

Das Mofa / Moped wird wahrscheinlich sichergestellt.
Wenn es freiwillig nicht heraus gegeben wird, wird es beschlagnahmt.
Das Fahrzeug wird abgeschleppt. 

Die Polizei wird eine Strafanzeige erstatten, ein Sachverständiger erstellt ein Gutachten.

Man wird als Beschuldigter einer Straftat vorgeladen und kann eine Aussage machen.
Man hat das Recht die Aussage zu verweigern, da man sich eventuell selbst belasten würde.

Die Unterlagen und Beweise leitet die Polizei zur zuständigen Staatsanwaltschaft weiter.

Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob das Verfahren eingestellt oder verfolgt wird.

Dies könnte geschehen:

Verfahren wird durch die Staatsanwaltschaft eingestellt
Verfahren wird durch die Staatsanwaltschaft gegen eine Strafzahlung eingestellt

Es kann jedoch auch zum Gerichtsverfahren kommen.
Hier wäre dies möglich:

Das Verfahren könnte eingestellt werden, der Richter ermahnt.
Jugendliche Ersttäter werden zu Sozialstunden verurteilt
Eine Geldstrafe wird ausgesprochen
Es wird eine Führerscheinsperre ausgesprochen.
Bei hartnäckigen Fällen kann es zu einer Haftstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann, kommen.

Unter Umständen ist man vorbestraft, was bei der Suche nach Arbeit Probleme bereiten kann.

Sollte ein Unfall geschehen sein, wird die Versicherung selbstverständlich entschädigen, kann den Täter jedoch bis zu 5000 € in Regress nehmen.

Schau mal in §21 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
https://dejure.org/gesetze/StVG/21.html

Hallo allesklaf,

mit der Prüfbescheinigung zum Führen einer Mofa darf man nicht nur die einsitzigen Mofas führen, sondern auch zweisitzige Kleinkrafträder die für Geschwindigkeiten bis 45 km/h ausgelegt sind, die aber auf 25 km/h gedrosselt sind.

Diesbezüglich Deiner Frage ist der folgende Paragraph ausschlaggebend:

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§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind

  • 1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
  • 1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung,
  • 1b. Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,
  • 2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),
  • 3. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend

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Entscheidend ist die von mir fett dargestellte Nr. 1b die durch eine Gesetzesänderung am 19.01.2013 in Kraft getreten ist.

Bis zu diesem Datum durfte man nur Mofas führen, die bestimmungsgemäß nur einsitzig sein können.

Seit der zusätzlichen Einführung der Nr. 1b. darf man die meisten Roller auch dann fahren, wenn diese mit zwei Sitzplätzen ausgestattet sind. Auf den mit zwei Sitzplätzen ausgestatteten und unter 1b fallenden Rollern darfst Du  auch eine zweite Person mitnehmen.

Nimmst Du auf einer einsitzigen Mofa eine zweite Person mit, begehst Du keine Straftat wegen führen eines Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis, sondern es handelt sich nur um eine Ordnungswidrigkeit die mit einem Verwarnungsgeld von gerade mal 5,00 Euro geahndet wird.

Schöne Grüße
TheGrow

.... ich will mir ein Mofaführerschein machen... das ist nicht erlaubt. Du musst schon den nehmen, den du von der Führerscheinstelle bekommst.



ich will mir ein Mofaführerschein machen


würde ich lassen, Dokumentenfälschung das kann nicht anerkannt werden. Da du Minderjährig bist kommen jede Menge Sozialstunden zusammen. 

Fahrschule - Mofaprüfbescheinigung