Was kann ich gegen einen nicht gerechtfertigten Hausverbot unternehmen?

14 Antworten

Also, ein Mieter bestimmt ja auch allein, wer so alles über seine Matte darf und somit kann doch ein Erzeuger erst recht bestimmen, wer es bei ihm darf, so zumindest hier bei uns. Und Gründe muß weder der Mieter noch der Erzeuger benennen.

ZuumZuum  01.02.2016, 14:12

Als Mieter übernehme ich eine Art Zugangskontrolle, welche in einem Bäckereiladen nicht stattfindet, deshalbmuß ein triftiger Grund für ein Hausverbot angegeben werden. Nur weil einem die Nase nicht paßt reicht nicht aus.

schleudermaxe  01.02.2016, 21:28
@ZuumZuum

Wo steht das bzw. an welcher Uni wird so etwas behauptet?

schleudermaxe  01.02.2016, 21:56
@ZuumZuum

Wer vergibt für so etwas eigentlich auch noch einen Daumen? Ist denn wirklich die Entscheidung des BGH nicht bekannt? Wenn noch kein Wissen vorhanden, dann sollte hier auch nicht gewertet werden, oder?

schleudermaxe  02.02.2016, 14:25
@AalFred2

Wie? Welche? Die zum Hausverbot natürlich, welche denn auch sonst?

schleudermaxe  02.02.2016, 14:48
@AalFred2

Haben die ein Aktenzeichen? Zudem: So etwas kennt ein Kenner hier und die das werden wollen, müssen eben selber sich bilden, oder?

AalFred2  02.02.2016, 14:59
@schleudermaxe

Nein, Aktenzeichen haben die nicht. Die schreiben ihre Urteile auf eine endlose Rolle Papier und wer eines sucht, muss eben alle lesen.

Aber um es einmal klarzustellen: Du hast keinerlei Ahnung, erfindest irgendwelchen Blödsinn und bist dann noch so dreist, andere anzumachen. Respekt für so viel Chuzpe.

schleudermaxe  02.02.2016, 16:31
@AalFred2

... und alles ohne Az. und nur für Dich:

BGH, 09.03.2012 - V ZR 115/11
AalFred2  02.02.2016, 19:59
@schleudermaxe

Respekt und Anerkennung, da hast du mal ein Urteil gefunden, was deine Position auf ganzer Linie widerlegt und führst das jetzt als Beleg für deine Ansicht an. Es ist ja nicht schlimm, dass du den Tenor des Urteils nicht verstanden hast, aber dann solltest du hier nicht so rumtönen.

schleudermaxe  02.02.2016, 22:03
@AalFred2

Zum Glück interessiert Dein bla bla hier niemand und warum Du bereits meinen Hinweis von gestern mit etwas aus 1994 vergleichst, bleibt mir verborgen. Belese Dich zukünftig oder bleibe hier einfach weg.

AalFred2  03.02.2016, 08:06
@schleudermaxe

Ich frage mich tatsächlich, ob du das Urteil, welches du hier anführst nicht gelesen hast, oder ob deine intellektuellen Fähigekiten einfach nur zu begrenzt sind, um es zu verstehen. Da sich die rechtliche Beurteilung seit 1994 nicht geändert hat, kann ich durchaus auch die dortige Entscheidung verwenden. Aber damit auch du nicht so unwissen bleíbst, wie du jetzt bist, zitiere ich mal aus deinem Urteil:

"Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts können sich, abgesehen von einer vertraglichen Bindung des Hausrechtsinhabers, insbesondere daraus ergeben, dass dieser die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt (Senat, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 Rn. 8; BGH, Urteil vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 43 mwN). Das schließt es zwar auch in solchen Fällen nicht aus, dass der Berechtigte die Befugnis zum Aufenthalt nach außen hin erkennbar an rechtlich zulässige Bedingungen knüpft (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 43; Urteil vom 8. November 2005 - KZR 37/03, BGHZ 165, 62, 70 - jeweils mwN). Geschieht dies jedoch nicht oder sind die Bedingungen erfüllt, bedarf ein gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenes Verbot, die Örtlichkeit (künftig) zu betreten, zumindest grundsätzlich eines sachlichen Grundes, weil auch in solchen Konstellationen die Grundrechte des Betroffenen, namentlich dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG), bei der gebotenen Abwä-19 gung einem willkürlichen Ausschluss entgegen stehen (Senat, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534, 535 Rn. 13)."

Fettschreibung von mir. Immer noch zu hoch für dich oder hörst du jetzt endlich auf hier rumzutönen?

hausverbot, das ist "hausrecht" 

das kann sogar auch ohne wirkliche begründung erteilt werden..

ZuumZuum  01.02.2016, 14:49

In dem Fall eben nicht.

KaffePrinz  01.02.2016, 14:51
@ZuumZuum

in dem fall ebenso wie in jedem anderen fall in dem hausrecht zugrunde liegt..

petrapetra64  01.02.2016, 15:18
@KaffePrinz

In dem Fall eben doch. Der Besitzer und stellvertretend seine Angestellten haben Hausrecht und duerfen das ohne Grund nutzen.

Da solltest du dich dringend mal besser informieren ZuumZuum.

So mit dem rechtlichen kenne ich mich wenig aus, doch wenn es ein Privatgrundstück ist und du kein Inahber bist und keine Erlaubnis hast dieses "Grundstück" zu betreten, könnten sie die Polizei rufen, die sich darum kümmern. Doch wie das genau funktioniert weiß ich auch nicht.

So wie du es jetzt geschildert hast, wurde hier ein wenig "geschummelt" von der Seite des Verkäufers. Kundenservice und genau Rückgabe des Geldes sollten wohl geboten sein.

"Moralisch" gesehen hast du meiner Meinung nach nichts falsches gemacht. Nach dem richtigen Rückgeld bitten, ist wohl eine Selbstverständlichkeit bei diesem Fehler. Wäre ja soweit nicht schlimm gewesen. Doch der "falsche Ton" könnte sie gereizt haben, obwohl sie das nur als Waffe benutzt haben um sich selber unmittelbar zu verteidigen. Eventuell war es den Verkäuferinnen unangenehmen, aber durch Falschanklagerei und Hinweis auf unfreundlichen Ton machen sie sich ihren Ruf nicht besser.

Boykott über diese Bäckerei und die nächstgelegen aufsuchen, wäre mein Plan.

Meines wissens kannst du rechtlich nichts dagegen machen. Ein jeder eigentuehmer, also aich gewerbeeigentum, kann ein hausverbot aussprechen, sowoe du das auch zu hause machen koenntest. Der grund dafuer ist eigentlich auch wuppe. Schau dir die regeln in der disco an. Da wird nicht lange diskitiert, ob du was gemacht hast oder nicht.
Versuche eventuell die lage in ruhe zu klaeren. Zeige deine absichten und keine persoenliche abneigung. Im grunde kannst du nur hoffen, dass sie das hausverbot zurueck ziehen.

ZuumZuum  01.02.2016, 14:49

Disco = Sonderfall, da meist eine Zugangskontrolle stattfindet.

Bäckerei= keine Zugangskontrolle, Jedermann kann rein, Hausverbot ohne Grund nicht möglich.

KaffePrinz  01.02.2016, 14:53
@ZuumZuum

zugangskontrolle oder nicht, das hat keinerlei gewichtung..


Stahlregal  01.02.2016, 14:56

kann man dann auch zum amtsgericht hausverbot bekommen? da stehen auch polizisten die einen kontrollieren... oder frughafenhausverbot ^^

petrapetra64  01.02.2016, 15:16
@Stahlregal

natuerlich kann man auch beim Amtsgericht Hausverbot bekommen. Das waere z.B. der Fall, wenn einer mehrfach rum randaliert. Hat man dann ein Anliegen, muss man es schriftlich abhandeln und wenn man angeklagt ist, kann auch ohne Anwesenheit des Angeklagten notfalls verhandelt werden, eine Strafe wird einem dann auch noch auferlegt.

Oder Sicherheitsbeamte muessen einen in den Gerichtssaal begleiten, man darf sich dort nicht frei bewegen.

Hausverbot wird auch meist nach einer Weile des guten Verhaltens wieder aufgehoben.

Und wer sich am Flughafen falsch verhaelt, der kommt sicher nicht in den Flieger.

Trotzdem sind beides oeffentliche Gebaeude, wo Menschen halt einfach manchmal hin "muessen". Fuer eine Baeckerei gilt das aber nicht, es gibt sicher noch genug andere und der Eigentuemer ist keine Person des oeffentlichen Rechts. Daher kann er auch Hausverbot erteilen.

 

Zu klären wäre, ob die Verkäuferinnen weisungsberechtigt sind oder nicht.
Vermutlich ist das der Fall.

Da sich das ganze in einem öffentlich zugänglichen Verkaufsraum zugetragen hat, muss dem Hausverbot ein sachlicher Grund gegenüberstehen.

Angenommen, Du hättest (was Du ja nach Deiner Schilderung nicht getan hast) Dich völlig im Ton vergriffen, die Anwesenden beleidigt usw., wäre das ggf. ein besonderer "sachlicher" Grund.

Gibt es hingegen Zeugen dafür, die bestätigen können, dass Du lediglich mit der Summe des Wechselgeldes nicht einverstanden warst, und (zunächst) in normal freundlichem Ton eine Korrektur gefordert hast, UND dass die Eskalation der Geschichte nicht Deine Schuld war, so kann der Betreiber / Inhaber des Geschäftes das Hausverbot vermutlich nicht aufrecht erhalten.

Für den Fall, dass Du mit den beiden Verkäuferinnen mehr oder weniger alleine im Raum warst (also keine brauchbaren Zeugen), dann ist die Beweislage wohl schwierig. Die beiden Verkäuferinnen werden sich nicht gegenseitig belasten.

Weil Du aber ja sowieso nicht vorhast, den Laden jemals wieder zu betreten, hau ein Ei über die Sache und pfeiff drauf, nach dem Motto:

Was stört es den Mond, wenn ihn ein Hund ankläfft.

Brötchen gibt´s auch bei ALDI....

Grüße, ----->