Was bedeutet es, als Abrufkraft zu arbeiten?

1 Antwort

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Man muss also immer sofort springen, wenn der AG spontan anruft,

Grundsätzlich: Nein!

oder gibt es auch hier Fristen?

Grundsätzlich: Ja!

Der Arbeitseinsatz muss dem Arbeitnehmer mindestens 4 Tage (ohne den Tag dr Ankündigung und den der Arbeit) im Voraus mitgeteilt werden; ohne diese Voraussetzung ist er nicht zur Arbeit verpflichtet. Eine Ausnahme davon besteht - wegen der besonderen Treuepflicht des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber gegenüber - nur bei tatsächlichen/unvorhersehbaren Notfällen/dringenden Ereignissen, die eine rechtzeitige vorherige Information einfach nicht zulassen.

So bestimmt es das Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 3:

Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

Das ist die rechtliche Lage.

Ob sich ein Arbeitnehmer damit gegen seinen Arbeitgeber durchsetzen kann (oder will), ist eine andere Frage: "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge ...

Miranda1831 
Fragesteller
 12.08.2021, 17:12

Damit willst du in etwa sagen, wenn man mehrmals nicht erscheinen kann, wenn der AG kurzfristig anruft, ist das quasi die Kündigung?

Familiengerd  12.08.2021, 18:14
@Miranda1831

Nun, das kann ich nicht sagen. Es kommt eben immer darauf an, wie ein Arbeitgeber zu Arbeitnehmerrechten steht und reagiert, wenn sie eingefordert werden.

Sicher mag es Arbeitgeber geben, die damit nicht umgehen können und ihr soziales Machtübergewicht ausspielen, dass sie nun einmal gegenüber einem Arbeitnehmer haben.

Generell aber darf ein Arbeitnehmer nicht benachteiligt/sanktioniert werden, wenn er gesetzlich verbriefte Rechte wahrnimmt.

So weit die Theorie ...

Ein Problem kann das sicher werden in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses, wenn das Kündigungsschutzgesetz KSchG noch nicht anzuwenden ist - und danach auch weiterhin in Kleinbetriebe (rechnerisch nicht mehr als 10 Vollzeitkräfte), in denen es ohnehin nicht gilt.