Wann erlischt eingetragenes Wegerecht ohne mein zutun?
Im Grundbuch ist seit 1914 ein Geh- und Fahrrecht für meine Flurnummer über das Grundstück des Nachbarn eingetragen. Sowohl das dienende als das herrschende Grundstück sind im Aussenbereich. Vor ca. 10 Jahren habe ich mein bebautes Grundstück geteilt und mit einer anderen Fl.Nr. neu verschmolzen. Habe nun einen Bauantrag zur Ertüchtigung und Sanierung der seit ca. 50 J. und länger bestehenden Nebengebäude gestellt und zum Anbau eines Wintergartens an mein Wohnhaus.
Das Bauamt teilte mit, wg. Der Grundstücksteilung bin ich nicht mehr erschlossen. Die Zufahrt ist nicht gesichert . Für die rechtliche Sicherung genüge zugunsten des Freistaats Bayern, als Rechtsträger der unteren Bauaufsichtsbehörde eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Wenn dieses Wegerecht wiedér gelöscht werden soll, muss der Freistaat Bayern zustimmen. Habe 2 BGH-Urteile und 1 OLG-Urteil vorgelegt, die besagen, dass es unerheblich ist, ob das herrschende Grundstück geteilt wurde, das im Grundbuch eingetragene Geh- und Fahrrecht gilt weiter.
Zuerst hieß es, der gesamte Sachverhalt wird neu geprüft, dann hieß, ich hätte auch vor der Grundstücksteilung kein Geh- und Fahrrecht gehabt. Die BGH-Urteile würden somit nicht greifen.
Für den Grundbucheintrag zu Gunsten des Freistaates Bayern ist die Unterschrift meines Nachbarn nötig, der weigert sich, auch ein Grundstückstausch sowie ein Kaufangebot lehnt er ab.
Frage:
1) Ist es möglich den Grundbucheintrag zu Gunsten des Freistaates Bayern per Verwaltungsakt durchzuführen. Hab woanders gelesen, der Eintrag gilt bei einem Verwaltungsakt ab Postzugang. Der Nachbar kann dann – was er nicht macht!!, denn da müsste er selbst tätig werden – klagen.
2) Für die Nebengebäude besteht Bestandsschutz, also Abbruch droht nicht – oder?
3) Wenn ich die bisherigen Antwortgeber richtig verstanden habe, kann ich meinen geplanten Wintergartenanbau an das Wohnhaus vergessen. Auch andere ggf. genehmigungspflichtige Maßnahmen sind vom Tisch. Stimmt das?
4) Gibt es einen Weg – im wahrsten Sinne des Wortes – doch noch Baurecht zu erhalten?
2 Antworten
Vor ca. 10 Jahren habe ich mein bebautes Grundstück geteilt und mit einer anderen Fl.Nr. neu verschmolzen.
...und damit ist die bislang gegebene Befahr- und Erreichbarkeit des neu entstandenen Grundstücks nicht mehr existent. Das hätte vor Teilung und Verschmelzung geklärt werden müssen mit dem Nachbarn.
Das Bauamt teilte mit, wg. Der Grundstücksteilung bin ich nicht mehr erschlossen. Die Zufahrt ist nicht gesichert. Für die rechtliche Sicherung genüge zugunsten des Freistaats Bayern, als Rechtsträger der unteren Bauaufsichtsbehörde eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit.
So ist es ja auch. Genau das hätte vor der notariellen Verbiefung mit dem Nachbarn als Eigentümer des dienenden Grundstücks geklärt werden müssen; so wie gegeben, ist das Wegerecht durch die Teilung und Verschmelzung erloschen, und kann ohne Zutun des Nachbarn auch nicht neu geschaffen werden.
Habe 2 BGH-Urteile und 1 OLG-Urteil vorgelegt, die besagen, dass es unerheblich ist, ob das herrschende Grundstück geteilt wurde, das im Grundbuch eingetragene Geh- und Fahrrecht gilt weiter.
Dazu solltest Du mal § 1025 BGB genauer durchlesen. Das Wegerecht kann hier nur für eine Teilfläche des geteilten herrschenden Grundstücks weiterhin gelten. Und zudem ist bei einer Teilung das öffentliche Baurecht durch den Antragsteller selbst zu beachten; wenn das vor 10 Jahren nicht gemacht wurde, ist es jetzt auch nicht mehr heilbar.
ich hätte auch vor der Grundstücksteilung kein Geh- und Fahrrecht gehabt.
Dann at die Behörde nach einer Prüfung offenbar festgestellt, dass bereits das seinerzeitige Wegerecht nicht rechtskonform, respektive durch Änderungen an Bestand und Zuschnitt zwischenzeitlich erloschen war.
Ist es möglich den Grundbucheintrag zu Gunsten des Freistaates Bayern per Verwaltungsakt durchzuführen.
Nein. Es steht aber ggfs. ein Notwegerecht zu (§ 917 f. BGB).
Für die Nebengebäude besteht Bestandsschutz, also Abbruch droht nicht – oder?
Nein. Eine Baugenehmigung ist jedoch nicht möglich, solange dem Mangel nicht abgeholfen werden kann.
Auch andere ggf. genehmigungspflichtige Maßnahmen sind vom Tisch.
Richtig.
Gibt es einen Weg – im wahrsten Sinne des Wortes – doch noch Baurecht zu erhalten?
Nur durch Abkaufen des nachbarlichen Grundstücks oder entsprechendem Abkauf der Zustimmung des Nachbarn für die Wegerechtseintragung.
Auch wenn Du die gleiche Frage immer wieder stellst wird es keine andere Antwort geben:
In allen anderen Bundesländern wird die öffentlich- rechtliche Sicherung von Vorschriften des öffentlichen Baurechts über "Baulasten" geregelt, in Bayern über Grundbucheintragungen, die nur mit Einverständnis der Bauaufsicht wieder gelöscht werden können. Dies muss in der Grundbucheintragung vermerkt sein, sonst ist das nur eine privatrechtliche Sicherung, die zwischen den Beteiligten einvernehmlich wieder jederzeit gelöscht werden kann.
Dein Fehler war, vor 10 Jahren bei der Veränderung der Grundstücksgrenzen mit Neuvermessung des Flurstückes das öffentliche Baurecht nicht beachtet zu haben. Damit sind alle früheren Recht verloren gegangen.
Jetzt wird es Dir im Außenbereich nicht mehr gelingen, das Flurstück mit einem nicht privilegierten Vorhaben zu bebauen.
Und falls Du glaubst, die Vermessungsbehörden hätten Dir das sagen müssen: die vermessen nur und sind nicht für das Baurecht zuständig!