Wären wir genauso schlimm wie der IS wenn wir Fremdgehen bestrafen würden?

Das Ergebnis basiert auf 16 Abstimmungen

Ja 50%
Nein 31%
Kommt drauf an 19%

2 Antworten

Nein

da braucht es noch viel mehr dazu, aber auf gutem wege wären wir schon.

Nein

So lange ist das gar nicht her, dass jedenfalls Ehebruch unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe gestellt war.

§ 172 StGB (in der vom 30. März 1943–1. September 1969 geltenden Fassung)
(1) Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die Ehe geschieden ist, an dem schuldigen Ehegatten, sowie dessen Mitschuldigen mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
( Quelle)

Schön ist auch der hier:

§ 179 StGB (in der vom 1. Oktober 1953 – 1. September 1969 geltenden Fassung)
(1) Wer eine Frau zur Gestattung des Beischlafs dadurch verleitet, daß er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrthum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
( Quelle)

... und natürlich hatten wir auch Regelungen, wie mit Zweikämpfen strafrechtlich umzugehen ist (in der vom 1. Oktober 1953–1. September 1969 geltenden Fassung) auszugsweise z.B.:

§ 201 StGB
Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödtlichen Waffen, sowie die Annahme einer solchen Herausforderung wird mit Einschließung bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 202 StGB
Einschließung von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt ein, wenn bei der Herausforderung die Absicht, daß einer von beiden Theilen das Leben verlieren soll, entweder ausgesprochen ist oder aus der gewählten Art des Zweikampfs erhellt.
§ 203 StGB
Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung übernehmen und ausrichten (Kartellträger), werden mit Einschließung bis zu sechs Monaten bestraft.
( Quelle, Quelle, Quelle)