Vorrangseinräumung eines neuen Grundpfandrechtes gegenüber bereits eingetragenem Wohnrecht

2 Antworten

Ein Rangrücktritt des in Abtl. II eingetragenen Wohnrechtes ist gegenüber einem in Abtl. III des Grundbuches einzutragenden Grundpfandrecht möglich. Wird aus dem Vorrang eine Zwansversteigerung betrieben, dann geht das Wohnrecht unter. Es wird vorher bewertet und erfährt aus dem Versteigerungserlös eine betragsmäßige Abfindung in der Höhe des ermittelten Wertes. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass in der Zwangsversteigerung ausreichender Erlös erzielt wird. Eine Sicherheit kann nur erreicht werden, wenn das Wohnrecht durch die Aufnahme eines weiteren Kredites, der ebenfalls im Grundbuch nachrangig abgesichert werden kann, abegefunden und das Geld für die Berechtigte angelegt wird oder ihr daraus an anderer Stelle ein Wohnrecht erkauft wird. In dem Falle hätte Sie auch dann Sicherheit, falls es zu einer Zwangsversteigerung käme.

FordPrefect  18.03.2009, 11:56

Ja, so könnte man es natürlich schon machen. Allerdings ist dieses Verfahren komplex und mit beträchtlichen Kosten verbunden; ganz zu schweigen davon, dass die nachrangige Kreditbesicherung des Wohnrechts - je nach gegenwärtigem Alter der Wohnrechtsinhaberin - relativ chancenlos sein dürfte. Gerade bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Geschäftsbanken sehr zurückhaltend bei der Bewertung und Beleihung; ein zusätzlicher nachrangiger Kredit für die Ermöglichung des ersten Kredits dürfte wohl schon an der Bank scheitern.

Das ist nicht möglich. Erstrangig heisst erstrangig; entweder, der Sohn sucht sich eine Bank, die sich mit einem nachrangigen Darlehen zufrieden gibt (z.B. eine Bausparkasse), oder aber das Wohnrecht muss gelöscht werden.