Vorerbe/Nacherbe und Pflegebedürftigkeit
Wenn das Testament im Vorerben - Nacherben - Modus erstellt wird ergeben sich bei Pflegebedürftigkeit verschiedene Fragen. 1. Darf das Sozialamt quasi anordnen, dass das (eigentlich treuhänderisch zu verwahrende) Erbe aufgebraucht wird? 2. Was kann der Nacherbe tun, wenn das Erbe entgegen dem Willen des ursprünglichen Erblassers aufgebraucht / verschwendet / o. ä. wurde? 3. Wie muß der Vorerbe das Vermögen verwahren? (Auf einem seperaten Konto?, Mündelsicher?)
Und von der gestellten Frage unabhängig: Wenn ein Erbe einen Teil des Erbes weiterverschenkt (erlaubterweise), ist dies ein Modell, um Erbschaftssteuer zu sparen? (Beispiel: Ehegatte hat Freibetrag i. H. v. 500.000,- €, Erbe beträgt 2 Mio., und würde lt. Testament 1 Mio bekommen. Nun stimmt der Ehegatte, dass die 4 Kinder jeweils 400.000,- bekommen. Müsste dann jemand Steuer zahlen?
3 Antworten
Zunächstmal muß man zwischen einen echten Vorerbe- und Nacherbe und einen gemeinsamen Testament von Ehegatten unterscheiden.
Bei einen Vor und Nacherbe hat der Vorerbe nur eingeschränkten Zugriff auf das Erbe. Bei einen Berliner Testament, wird der Ehegatte zunächst alleinerbe und kann ( von Schenkungen und letztwilligen Verfügungen abgesehe ) frei über das Vermögen verfügen.
Darf das Sozialamt quasi anordnen, dass das (eigentlich treuhänderisch zu verwahrende) Erbe aufgebraucht wird?
Das Sozialamt hat da keine Sonderrechte. Einizige Besonderheit ist, die Möglichkeit der Rückforderung von Geschenken wegen Verarmung des Schenkers. Entscheidend ist also, was der Sozialhilfeempfänger selbst darf.
Wenn ein Erbe einen Teil des Erbes weiterverschenkt (erlaubterweise), ist dies ein Modell, um Erbschaftssteuer zu sparen? (Beispiel: Ehegatte hat Freibetrag i. H. v. 500.000,- €, Erbe beträgt 2 Mio., und würde lt. Testament 1 Mio bekommen. Nun stimmt der Ehegatte, dass die 4 Kinder jeweils 400.000,- bekommen. Müsste dann jemand Steuer zahlen?
Wird ein Erbe weiterverschenkt, dann sind das zwei getrennt steuerplfichtige Vorgänge. Keine Schenkung wäre hingegen die Zahlung des Pflichtteils oder das Ausschlagen der Erbschaft.
Ja, das Sozialamt darf das anordnen, denn es kann nicht sein, dass Vermögen vorhanden ist, die Steuerzahler aber für die Heimunterbringung und am besten auch noch die Bestattung aufkommen. Damit ein ganz klares JA zu dieser Frage.
Bei einer echten Vor- und Nacherbschaft kann der Vorerbe nicht frei über die Erbschaft verfügen. Er hat also nur insoweit Vermögen, als er tatsächlich darüber verfügen darf.
Hallo Istesweg,
ichweisnix hat die Frage aus meiner Sicht soweit zutreffend beantwortet.
Viele Grüße, Andreas Hornberger von der TARGOBANK