Vorerbe / Nacherbe - Wer trägt die Kosten für die Instandsetzungen an einer Immobilie?

3 Antworten

Nach § 2124 BGB hat der Vorerbe die "gewöhnlichen Erhaltungskosten" zu tragen. Dazu gehört sicher die "Erhaltung" der notwendigen Heizungsanlage. Nach Abs.2 dieser Vorschrift kann der Vorerbe die nach den Umständen für notwendig gehaltenen Erhaltungskosten "aus der Erbschaft" (also aus dem, was der Vorerbe als Nachlass angetreten hat) bestreiten; er darf also z.B.das zur Vorerbschaft gehörende Geld dafür verwenden (obwohl auch das grundsätzlich der Nacherbenbindung unterliegt).  Wenn der Vorerbe die Aufwendungen aus seinem Eigenvermögen bestreitet, muss der Nacherbe dafür Ersatz leisten, aber erst - und das ist das Entscheidende - erst beim Eintritt des Nacherbfalls. Das klingt zwar ein wenig skurill, wenn man an den Regelfall denkt, dass die Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben eintritt (dieser also von seinem Ersatzrecht nichts mehr hat !). Aber so ist nun mal die Gesetzeslage.

Ja, die Kosten fallen dir an.

§ 2124 II BGB bestimmt hierüber: "Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet."

§ 2126 I BGB bestimmt:

G imager761

Derzeit hat dein Vater die Kosten zu zahlen da du noch überhaupt nicht Erbe geworden bist (erst zum Zeitpunkt des nacherbfalls wirst du Erbe)

Schlupp1980 
Fragesteller
 27.06.2017, 22:06

Okay, danke für Deine Antwort. Nicht persönlich nehmen, aber bist Du dir da sicher oder glaubst Du nur dass es so ist?

Ich habe hierzu den folgenden Text gefunden:


Der Vorerbe trägt die „gewöhnlichen Erhaltungskosten“ der Erbschaft (§ 2124 BGB, zum Beispiel die Instandhaltung bei Häusern). Der Nacherbe trägt die „außergewöhnlichen Lasten“ (§ 2126 BGB, zum Beispiel Investitionen, die zu einer Wertsteigerung führen).

Ist eine neue Heizung keine "außergewöhnliche Last"?