Von Ermittlungsverfahren abgesehen?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Dass du noch einmal Glück gehabt hast ;-)

Man sollte sich aber nie zu sehr auf zu viel Glück verlassen.

Bei "Wiederholung" sieht es unter Umständen anders aus.

Viele Grüße

Michael

"Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahren wird gemäß Paragraf 152 Abs. 2 StPO abgesehen"

Strafprozeßordnung (StPO) § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

ergo - keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte

Fuer die Staatsanwaltschaft ist die Sache erledigt. Dies schliesst Zivil rechtliche Massnahmen von Privatpersonen (Klaegern) jedoch nicht aus.

Auf weitere mögliche Schritte wird verzichtet.

In diesme Fall ein Ermittlungsverfahren wird NICHT gemacht.