Volljähriges Kind lebt bei einem Elternteil. Welcher Unterhalt steht dem Kind zu, welche Kosten können angerechnet werden?

7 Antworten

Hey!

Ich habe leider auf diesen Gebiet wenig Erfahrungen aber ich als Teenager würde definitiv sagen, dass es sich gehört - so lange wie man unter dem Dach der Eltern lebt und nicht selbst Arbeitet - zu mindest ein Teil wie du oben genannt hast an die Eltern ab zu geben.

Habt ihr denn den Unterhalt ab der Volljährigkeit neu berechnet bzw.berechnen lassen ?

Denn ab da sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet,es muss dann das Nettoeinkommen beider Elternteile addiert werden und der zu zahlende Unterhalt dann prozentual je nach Nettoeinkommen ermittelt werden.

Das Kindergeld ist ab 18 vom Unterhaltsanspruch voll und nicht mehr nur hälftig abzuziehen.

Wenn deine Tochter ihren Unterhalt vom Vater jetzt selber bekommt und dazu noch ihr Kindergeld erhalten würde,dann hat sie ja Einkommen und kannst für ihre Unterbringung / Verpflegung usw.einen Betrag als Kostgeld von ihr fordern.

Solltest du das Kindergeld weiterhin beziehen und nicht weiter geben,musst du dass natürlich mit einberechnen.

Der Selbstbehalt deines Ex - liegt derzeit noch bei 1080 € Netto,deiner auch,weil deine Tochter zwischen 18 - 21 einem minderjährigen Kind gleichgestellt wird,weil sie noch bei einem Elternteil wohnt und die Schule besucht.

Würde sie ausziehen läge der Selbstbehalt dann bei derzeit 1300 € Netto,die Tochter hätte dann aber laut Düsseldorfer Tabelle einen Unterhaltsanspruch von derzeit 735 € pro Monat.

Du zahlst nichts an das Kind, sie lebt ja bei dir.

Ja, du kannst Kostgeld verlangen, das Du aber selbst zu Naturalunterhalt verpflichtet bist und auch das Kindergeld bekommst, wird das nicht allzuviel sein.

Die Tochter ist volljährig - und muss sich nun um ihren eigenen Lebensunterhalt selbst kümmern.

  • Das bedeutet: Sie selbst muss ihren Unterhaltsanspruch, den sie bis zum Schulabschluss (und ggf. auch während ihrer ersten Ausbildung) noch hat, an dich und ihren leiblichen Vater selbst herantragen, berechnen, auf euch beide aufsplitten....
  • Der Unterhalt der Tochter dient zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten (Verpflegung, anteilige Miete, Strom, Telefon usw.), ist also kein "Taschengeld".
  • Fordert sie den Unterhalt nicht selbst ein, müsste ihr keiner von euch Unterhalt gewähren.
  • Sie könnte sich bezüglich Unterhalt noch vom Jugendamt beraten lassen, das JA darf aber nicht mehr für sie aktiv werden (Unterlagen einfordern o.ä....)

Du selbst hast nun jedenfalls keinen Anspruch mehr auf Unterhaltszahlungen von ihrem Vater, da du für die Tochter nun selbst barunterhaltspflichtig geworden bist (falls du entsprechend "leistungsfähig" bist...) - allerdings kannst du deinen errechneten Anteil am Gesamtunterhalt statt als Bargeld in Form von Verpflegung und Unterkunft gewähren, und auch das Kindergeld dazu verwenden.

Da die Tochter seit ihrem 18. Geburtstag nun keinen Anspruch mehr auf "Naturalunterhalt" von dir hat (Betreuung, Wäschewaschen, Putzen usw.), sondern nur noch auf "Barunterhalt" (Geld für  Verpflegung, anteilige Wohnkosten...) von beiden Eltern, könntest du ihr nun für`s Kochen, Wäschewaschen usw. ein  Entgelt abfordern (das sie ggf. vom väterlichen Unterhaltsanteil an dich zahlen müsste).

Solltest du aufgrund deines Einkommens nicht oder nur geringfügig "leistungsfähig" zum Unterhalt sein, könntest du von der Tochter auch Kostgeld für ihre Verpflegung und Unterkunft verlangen...

Die Höhe des Gesamt-Unterhaltsanspruchs der Tochter errechnet sich am Gesamteinkommen beider leiblicher Elternteile und orientiert sich an der "Düsseldorfer Tabelle".

  • Jeder Elternteil muss dann einen prozentualen Anteil des Gesamtunterhaltes tragen - die Anteile berechnen sich im Verhältnis der Einkommen zueinander.
  • Ist ein Elternteil nicht "leistungsfähig", muss der andere Elternteil seinen Anteil nicht mitzahlen - sondern muss dann nur soviel zahlen, wie er es laut Düsseld. Tab. nur bei seinem eigenen Einkommen bräuchte.
  • Da das Kindergeld nun in voller Höhe angerechnet wird bedeutet das für den Vater der Tochter, dass er nun auf jeden Fall weniger zu zahlen hat als er es bis zum 18. Geburtstag der Tochter musste....

Du bist zwar inzwischen auch zum Barunterhalt verpflichtet, aber du leistest deinen Anteil ja auch bereits durch Kost und Logie. Mit dem 200 Euro, da musst du dich mit deiner Tochter einigen. Dass sie die ganzen 200 Euro Unterhalt an dich abgeben soll, fände ich jetzt als Kostgeld zuviel. Du solltest ihr das Geld weitgehend lassen (vielleicht noch 50 Euro an dich), dafür bekommt sie aber kein Taschengeld von dir und sie kauft sich ihre Klamotten selbst und zahlt ggf. auch Buskarte selbst. Sie kann dafür ja auch noch was für die Fahrschule sparen. Dir bleibt dann ja auch noch das Kindergeld.

Ich habe meinem Sohn das Geld von der Ausbildung belassen, seine Kosten hat er aber selbst getragen. Das Kindergeld habe ich behalten, wobei er meinte, dass er ja nichts kostet und eh nichts zu Hause isst, Heizung, Wasser und Strom hat er natürlich auch nie verbraucht. 

Unterhalt habe ich leider eher selten erhalten vom Vater, zeitweise 60 Euro, das Geld ging aber über das Jugendamt bis zum 21 Lebensjahr auch noch an mich.