Verzinsung einer WG-Kaution bei sehr regelmäßigem Mitbewohnerwechsel

4 Antworten

Hier handelt es wohl um eine fiktive Frage, also kann die Antwort nur fiktiv sein. Dennoch: Der Untermieter hat immer das Recht, von seinem Hauptmieter (in diesem Fall der Vermieter) die Kaution verzinst zurückzubekommen, unbeschadet, welche Aktionen zwischen Eigentümer /Vermieter und den ständig wechselnden Hauptmietern mietvertraglich gelaufen sind. Die Verzinsung beginnt am Tag nach der Übergabe und endet am Tag der Rücknahme. Bei 300€ kann es sich nur um fiktive Centbeträge handeln.

shogunx 
Fragesteller
 11.11.2014, 01:03
Die Verzinsung beginnt am Tag nach der Übergabe und endet am Tag der Rücknahme.

Wenn die Kaution aber erst 7 Tage vor Ende des Mietvertrages überwiesen wurde, können also auch nur 7 Tage "verzinst" werden? Oder was ist mit Übergabe und Rücknahme gemeint?

Kann X gegenüber B dann so argumentieren, dass "für 7 Tage keine zinsbringende Anlegung möglich war und demnach keine Zinsbeträge entstanden sind" ?

Und gerade bei diesen fiktiven Centbeträgen stellt sich die Frage, ob und was X nun machen muss.

Gerhart  11.11.2014, 01:43
@shogunx

Wenn ein Cent geteilt werden muss, dann nimm eine Metallsäge oder runde die Zinsen auf. Der Gesetzgeber verlangt, dass die Kaution verzinst wird. Du kannst auch auf die Verzinsung verzichten.

Die Kaution(Mietsicherheit) bleibt Eigentum des Kautionsgebers. Er übergibt die Kaution an den Kautionsnehmer und erhält sie durch Rücknahme zurück. Diese Handlungen sollten quittiert werden.

Der Kautionsnehmer ist verpflichtet, die Kaution pfändungssicher aufzubewahren. Hier wäre ein Konto mit Tagesgeld zweckmäßig. Auch da findet eine Verzinsung statt.

Ich hoffe, dass du nun keine fiktiven Fragen mehr hast.

Wie soll sich Person X nun gegenüber den Forderungen von Person B verhalten?

Rein praktische Antwort und ohne groß rechtlich oder betragsmäßig genau nachzurechnen:

Person X sollte das doppelte oder sogar das dreifache der Zinsforderung an Person B bezahlen. Wer eine solche Zinsforderung stellt, hat es wohl wirklich nötig. Deshalb sollte man das Geld für ein Brötchen noch oben drauf legen. Verstehst Du, was ich meine?

Zur Zusatzfrage: Person B hat einfach Pech gehabt. Person X könnte aber eine Kopie des Mietvertrags gegen vorherige Kostenerstattung schicken. Kopiergeld + Porto + Fahrt- und Zeiterstattung für die Aufgabe. Vermute aber, dass Person B das gar nicht bezahlen kann. (Jedenfalls nicht von den Zinseinnahmen.)

shogunx 
Fragesteller
 11.11.2014, 10:36

Person A weiß nun natürlich um die Tatsache, dass es sich nur um Kleinstbeträge handelt. Allerding weiß Person A auch um die Tatsache, dass die Kaution direkt an den Vorgänger geht und nicht bei Person X verweilt.

Welche rechtlichen Folgen hat es also für X, dass das Geld nie angelegt worden ist? Die Kaution wird natürlich innerhalb aller gesetzlichen Fristen mit Abzug der offenen Nebenkosten zurückgezahlt. Es geht hier also um die blanke Tatsache, dass die Kaution nie wie gestzlich vorgeschrieben angelegt worden ist.

Mindert die Tatsache, dass die Kaution erst Tage vor Vertragsende gezahlt wurde diese Umstände für X ?

bwhoch2  11.11.2014, 13:55
@shogunx

Es ist sicher kein Straftatbestand, wenn die Kaution nicht so angelegt wird, wie vom Gesetz vorgeschrieben. Demzufolge gibt es seitens des Kautions-Gläubigers allenfalls einen berechtigten Schadensersatzanspruch für entgangene Zinsen.

Dieser berechnet sich danach, wieviel Zinsen bei einer Anlagesumme von hier 300 € tatsächlich in dem Zeitraum von hier 4 Monaten zu erzielen gewesen wären.

Konkret bei 0,25 % Zinsen (marktüblich) € 0,25.

Sollte sich jetzt der X weigern, diesen Schadensersatz zu leisten, muss er damit rechnen, dass er auf diesen Schadensersatz verklagt wird:

Streitwert 0,25 € Außergerichtlich: € 83,54 1. Gerichtsinstanz (weitere wird es nicht geben, sofern die Klage überhaupt angenommen wird: € 488,90 (incl. eigene und fremde Anwaltskosten)

(Errechnet mit ROLAND Prozesskostenrechner)

Der B kann natürlich nur für die Zeit Zinsen fordern, wo er selbst Geld für die Kaution verauslagt hat und nicht "fremde" Zinsen, die noch seinem Vorgänger zugestanden wären.

Bei x Tage vorher, also nicht 4 Monate, sondern z. B. 10 Tage wäre der Zinsanspruch bei 2 Cent. Bei 20 Tagen 4 Cent usw.

Von "mildernden Umständen" kann hier nicht gesprochen werden. Der Anspruch des B ist dementsprechend geringer. Auf die Prozesskosten würde es sich hingegen nicht auswirken.

Eine kleine Ergänzung: Obwohl anders im Mietvertrag vereinbart, hat Person B die Kaution erst am Ende des Mietverhältnisses an Person X gezahlt. Zwischen Auszug - also Zahlung der Kaution und jetzt, sind 3 Monate vergangen. Hat Person B damit überhaupt ein Recht Zinsen zu erhalten?

rein theoretisch hat der Mieter Anspruch auf den rechnerisch ermittelten Anteil der zinsen, zu dem die Kaution angelegt wurde, allerdings natürlich nur für den Zeitraum, den der Vermieter das Geld in Händen hatte.

Also als Beispiel für eine Kaution von 300 €für eine Woche: etwa 4 Cent.

Quelle. https://www.prinz.law/kautions-zins/Kautionszinsberechnung.php

Das ist allerdings ein Rechner, der die Zinsen bei einer nicht richtig angelegten Kaution errechnet. Im Moment sind die tatsächlichen Zinsen allerdings eher bei Null.