Versicherungsverhalten bei SChaden durch umgefallenen Baum

3 Antworten

Grundsätzlich muss ein Baum vom Eigentümer in Ordnung gehalten werden, so dass er nicht bei leichtem Unwetter umfällt oder große Äste abbrechen, Stichwort Verkehrssicherungpflicht. Bei einem ausgewachsenen Sturm hilft das freilich oft nichts mehr, und auch intakte Bäume knicken um. Ist dies der Fall, muss der Vermieter gar nicht für etwaige Schäden aufkommen, denn er hat nichts falsch gemacht, Stichwort höhere Gewalt.

Gegen diese Schäden kann sich jeder selbst versichern: Das Auto über die Teilkasko, die Immobilie über eine Wohngebäudepolice und den eigenen Hausrat, sollte ein Baum sturmbedingt "durch die Balkontür fallen" mit einer Hausratversicherung, und nicht zuletzt sich selbst über eine Unfallversicherung.

Der Vermieter hat sicherlich eine Wohngebäudeversicherung, die Schäden an SEINEM Haus durch den aufgrund von Sturm oder Blitzschlag umgestützten Baum abdeckt - wie oben genannt -, und er könnte auch einen Zusatz abgeschlossen haben, der die Beseitigung des Baumes und Neuanpflanzung übernimmt. Außerdem würde eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Schäden aufkommen, sollte der Baum aufgrund mangelnder Sorgfalt ANDEREN einen Sach- oder Personenschaden verursachen.

jhirsch 
Fragesteller
 27.07.2012, 00:26

Hallo,

danke für die ausführliche Antowrt. Wenn aber jemand zu Tode kommt oder schweren Schaden hat, kann man das so einfach versichern? Auch der Effekt, dass man u.U. das hätte verhindern können, läßt einen doch dann nicht richtig schlafen, oder?

DerHans  27.07.2012, 11:42
@jhirsch

Alles kann man in der Tat nicht versichern. Hierbei handelt es sich aber um Alltagsrisiken, die durchaus abgesichert werden können.

DerFanta  29.07.2012, 07:50
@jhirsch

... kann man das so einfach versichern?

Das ist kein Problem: Du bist ja auch über Deine Kfz-Haftpflicht versichert, sollte durch Dein Auto jemand zu Tode kommen!

... läßt einen doch dann nicht richtig schlafen, oder?

Sollte man meinen, aber manche Menschen sind offensichtlich so abgebrüht. Und andere sind naiv und denken, "Sowas passiert MIR doch niemals!", bis es dann eben doch passiert...

Es wurde ja bereits geantwortet, dass sich gegen höhere Gewalt (Sturm) jeder selbst versichern muss, weil der fremde Baumbesitzer nicht verantwortlich ist, wenn ein Sturm einen gesunden Baum auf das eigene oder ein fremdes Gebäude umstürzen lässt.

Da manche Gebäudeeigentümer aber nur Feuer versichert haben und dann irgendeinen anderen suchen der den Schaden bezahlen soll - braucht der Gebäudeeigentümer zusätzlich eine Grundbesitzerhaftpflicht.

Diese prüft dann den Fall und sollte der Gebäudeeigentümer es z. B. versäumt haben den Baum regelmäßig fachkundig überprüfen zu lassen (gab erst letzten ein Urteil wo ein Richter meinte das müsse sogar 2mal im Jahr sein..) und der Baum so morsch war dass er auch bei Windstärken unter Sturmstärke umgekppt wäre - dann zahlt diese Haftpflicht (allerdings nur Zeitwerte - daher sind eigene Hausrat/Wohngebäudeversicherungen wesentlich wichtiger da dort Neuwerte bezahlt werden). Aber wenn der Baum schon für Laien erkennbar morsch war wäre dies grob fahrlässig bzw. sogar Vorsatz und die Versicherung zahlt dann möglicherweise nicht und der Eigentümer muss das aus der eigenen Tasche begleichen. Sollte der Anspruch dagegen unberechtigt sein wehrt die Haftpflicht diesen auch vor Gericht ab.

Wäre also ein Versäumnis Gebäudeeigentümers und nicht der Sturm die Ursache würde auch bei einem Personenschaden dessen Haftpflicht greifen.

Ist dagegen der Sturm die Ursache dass der Baum auf einen drauf kippt ist es das gleiche als wenn einen der Blitz trifft - hier gibt es für die Hinterbliebenen überhaupt nichts es sei denn der Verstorbene hätte selbst seinen eigenen Todesfall abgesichert.

Der Grundbesitzer ist "verkehrssicherungspflichtig". Das bedeutet, dass er bei großen Bäumen in "angemessenen Abständen" deren Standsicherheit prüfen lassen muss. Bei weinem evtl. Schaden wird seine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht den Geschädigten zwar entschädigen, den Eigentümer aber in Regress nehmen, wenn er seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen ist.

Für Anlieger kommt es darauf an, ob der Baum durch Sturm (Windstärke 8) gefallen ist, oder durch andere äußere Einwirkungen. Bei Sturm tritt zuerst die eigene Versicherung ein. Hausrat bzw. Wohngebäudeversicherung des Nachbarn. Diese leisten beide im Gegnsatz zur Haftpflichtversicherung Neuwertentschädigung.

Das ganze entbindet Anlieger nicht von der Verpflichtung, den Eigentümer auf die GefAHRENLAGE HINZUWEISEN: